- Keine ausreichende Begründung: Die privaten Krankenkassen müssen Beitragserhöhungen begründen. So führen unvollständige Begründungen automatisch dazu, dass die Erhöhung aus formalen Gründen unwirksam ist. Eine formelhafte Begründung oder eine Wiedergabe der gesetzlichen Vorgaben sind z.B. nicht ausreichend.
- Zu niedrige Ausgangskalkulation: Auch unzulässig ist die Masche, Neukund:innen mit günstigen Angeboten und zu niedrig kalkulierten Beiträgen anzulocken. Müssen dann kurz darauf die Beiträge erhöht werden, um einer angemessenen Berechnungsgrundlage zu entsprechen, kann die entsprechende Erhöhung unwirksam sein.
- Schwellenwerte nicht erreicht: Beiträge dürfen nur dann erhöht werden, wenn etwa die Krankheitskosten oder die Lebenserwartung der Versicherten steigt. Dafür wiederum gibt es gesetzlich vorgegebene Schwellenwerte, die überschritten sein müssen. Für die Krankheitskosten geht es dabei um mindestens als 10 % über den kalkulierten Ausgaben und bei der Sterbewahrscheinlichkeit sind es mindestens 5 % Anstieg.
2020 hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) zum ersten Mal zu Beitragserhöhungen einer privaten Krankenversicherung geäußert (Az. IV ZR 294/19; IV ZR 314/19). In zwei Urteilen vom 16. Dezember 2020 bestätigte der BGH die Unwirksamkeit einer Beitragserhöhung der AXA PKV. Der Grund für die Urteile war, dass die AXA die Erhöhung nicht ausreichend begründet hatte. In den zwei verhandelten Fällen ging es um Prämienerhöhungen der AXA zwischen 2014 bis 2017. Die Versicherung hatte ein Schreiben an die Versicherten geschickt, ohne konkrete Angabe, welche Grundlage der Berechnung sich genau verändert hatte. Dies reiche nicht aus, so der BGH.
Die Urteile hatten in erster Linie positive Auswirkungen auf langjährig Versicherte der AXA Krankenversicherung. Gleichzeitig sind auch zahlreiche andere Versicherte betroffen, die ebenfalls wenig aussagekräftige Standardschreiben erhalten haben.
Eine private Krankenkasse, die bislang versäumt hat, eine Beitragserhöhung ausreichend zu begründen, kann dies nachholen. Allerdings gilt das nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukunft. Das heißt demzufolge für betroffene Versicherte, dass sie sich Beiträge aus der Vergangenheit zurückholen können. Selbst dann, wenn die PKV die Begründung nachträglich korrekt nachgereicht hat.
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