# Mythen zu Abfindungen: Was ist richtig und was ist falsch?
![Reviewer Image](files/userdata/images/mitarbeiter/ab%20Mai%202021/Philipp%20Caba_%202021.png)
Beitrag geprüft vonRechtsanwalt Philipp Caba**
01.03.2023 | 2 Min. Lesezeit
- Um das Thema Abfindungen im Arbeitsrecht ranken sich viele Mythen und falsche Vorstellungen.
- Manchmal führt dieses gefährliche Halbwissen zu Fehleinschätzungen, die Sie teuer zu stehen kommen können.
- Deshalb benennen wir Irrtümern und Irrglauben, räumen mit diesen auf und sagen Ihnen, woran Sie sich wirklich halten können.
- Lesen Sie hier die am häufigsten kursierenden Mythen rund um das Thema Abfindung und warum sie nicht stimmen.
Kostenlosen Abfindungsrechner nutzen!
Inhalt:
---
- 1. Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung
- 2. Wenn ich mich mit dem Arbeitgeber auf eine Abfindung geeinigt habe, muss er in jedem Fall zahlen
- 3. Die Abfindung wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet
- 4. Abfindungen sind immer steuerfrei
- 5. In Kleinbetrieben gibt es keinen Kündigungsschutz und damit auch keine Abfindung

## 1. Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung
Hierbei handelt es sich um einen weit verbreiteten Irrtum. In rechtlicher Hinsicht gilt: Steht eine [Kündigung ](/arbeitsrecht-arbeitnehmer/checkliste-kuendigungsschreiben-arbeitgeber)rechtlich auf sicheren Füßen, sind Firmen nicht zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet. Ein Abfindungsanspruch besteht zum einen, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt und im [Kündigungsschreiben](/arbeitsrecht-arbeitnehmer/kuendigung-arbeitgeber) eine Abfindung unter der Voraussetzung anbietet, dass der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt. Zum anderen besteht der Anspruch, wenn die Abfindungszahlungen im Rahmen eines Sozialplans ausgehandelt wurden.
Arbeitgeber sind aber gerade bei langjährigen Angestellten oft bereit eine [Abfindung](/arbeitsrecht-arbeitnehmer/abfindung-kuendigung) zu zahlen um einen langwierigen Prozess zu vermeiden. Dabei wird häufig verkannt, dass die Höhe des Abfindungsbetrages nicht auf ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit begrenzt ist. Vielmehr ist die Abfindungshöhe in erheblichem Maße von der Erfahrung und dem Verhandlungsgeschick abhängig.
**Verlassen Sie sich auf die Erfahrung eines auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalts. Aus unserer langjährigen Praxis haben wir das Wissen um die Tricks der Arbeitgeber und wie man diese umschifft.**

## 2. Wenn ich mich mit dem Arbeitgeber auf eine Abfindung geeinigt habe, muss er in jedem Fall zahlen
Zu beachten ist, dass der Arbeitgeber bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht gehindert ist, das Arbeitsverhältnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos zu kündigen. Die fristlose Kündigung führt nach überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung dazu, dass dem Arbeitnehmer kein Anspruch auf die vereinbarte [Abfindung ](arbeitsrecht-arbeitnehmer/abfindung-kuendigung)zusteht.
Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber im Falle eines Abfindungsvergleiches vor Ablauf der Kündigungsfrist insolvent wird und das Insolvenzverfahren eröffnet wird. In diesem Falle kann der Arbeitnehmer nicht mehr gegen den Arbeitgeber vorgehen.
**Brauchen Sie Hilfe, Ihre Abfindungszahlung auch wirklich zu erhalten? Rufen Sie uns einfach an und schildern Sie uns Ihren Fall. Wir helfen schnell und unkompliziert.**

### Kostenloser Abfindungsrechner
**Sie wurden gekündigt oder sollen einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen? Erfahren Sie jetzt in unserem kostenlosen Abfindungsrechner, in welcher Höhe Ihnen eine Abfindung zusteht!**
[Zum kostenlosen Abfindungsrechner ](/formulare/arbeitsrecht-abfindungsrechner "Zum kostenlosen Abfindungsrechner")

## 3. Die Abfindung wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet
Das stimmt nicht ganz. Richtig ist lediglich, dass der Abschluss eines [Aufhebungsvertrages](arbeitsrecht-arbeitnehmer/aufhebungsvertrag-was-kann-und-muss-geregelt-werden) in der Regel dazu führt, dass in den ersten drei Monaten und insgesamt für ein Viertel der Bezugsdauer das Arbeitslosengeld nicht gezahlt wird, wenn man sich nicht auf eine der wenigen Ausnahmen von dieser Regel stützen kann.

## 4. Abfindungen sind immer steuerfrei
Auch hier liegt ein Irrtum vor. [Abfindungen](/arbeitsrecht-arbeitnehmer/abfindung-kuendigung) unterliegen grundsätzlich in vollem Umfang der Einkommenssteuer, genauer gesagt der Lohnsteuer.
Für die Berechnung und Abführungen der auf die [Abfindung](/arbeitsrecht-arbeitnehmer/abfindung-kuendigung) entfallenden Lohnsteuer ist der Arbeitgeber zuständig, d.h. er muss bei der Auszahlung der Abfindung eine (Lohn-)Abrechnung hierüber erteilen und dabei die einzubehaltende Lohnsteuer berechnen.
Außerdem muss er die errechnete Steuer bei der Auszahlung einbehalten und an das für den Betrieb zuständige Finanzamt abführen.
**Ihr Arbeitgeber hat Ihnen im Zuge eines Aufhebungsvertrages eine Abfindung angeboten? Lassen Sie sich von einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt beraten.**
**Kostenfreie Ersteinschätzung: [ 030 226674143](tel:+4930226674143) oder [hier Rückruf vereinbaren](/arbeitsrecht-soforthilfe-kostenfreie-erstberatung-rueckruf)!**

## 5. In Kleinbetrieben gibt es keinen Kündigungsschutz und damit auch keine Abfindung
Zwar findet das Kündigungsschutzgesetz in so genannten Kleinbetrieben mit weniger als 10 (bzw. 5) Mitarbeitern keine Anwendung, so dass nicht geprüft wird, ob die [Kündigung](arbeitsrecht-arbeitnehmer/kuendigung-arbeitgeber) sozial gerechtfertigt ist. Dennoch besteht auch in Kleinbetrieben in vollem Umfang Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte, Schwangere und Mitarbeiter in [Mutterschutz](arbeitsrecht-arbeitnehmer/mutterschutz-was-sie-wissen-muessen) oder [Elternzeit](arbeitsrecht-arbeitnehmer/elternzeit-rechte-fristen-und-pflichten).
Zudem gibt es viele andere Gesetze, die eine [Kündigung](arbeitsrecht-arbeitnehmer/checkliste-kuendigungsschreiben-arbeitgeber) unter bestimmten Bedingungen für unwirksam erklären. So darf z.B. eine Kündigung auch in Kleinbetrieben nicht diskriminierend sein. Von der Rechtsprechung ist zudem anerkannt, dass auch in Kleinbetrieben zumindest bei betriebsbedingten Kündigungen ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme einzuhalten ist.
**Kostenlose Ersteinschätzung bei Kündigung durch den Arbeitgeber & Aufhebungsvertrag: 030 226 674 143**
[oder Rückruf vereinbaren! ](/arbeitsrecht-soforthilfe-kostenfreie-erstberatung-rueckruf "oder Rückruf vereinbaren!")
Unser Angebot

## Kostenlose Ersteinschätzung im Arbeitsrecht bei Kündigung & Aufhebungsvertrag
Sie haben eine Kündigung erhalten oder sollen einen Aufhebungsvertrag unterschreiben? Dann sollten Sie sich anwaltliche Hilfe suchen. In diesen Fällen bieten wir Ihnen eine **kostenlose Ersteinschätzung.**
Hier finden Sie weitere Informationen
Das könnte Sie auch interessieren
- 

### [Kündigung und Abfindung wegen Betriebsschließung ](/schlagzeile/kuendigung-und-abfindung-wegen-betriebsschliessung)
    Tausende Betriebe mussten aufgrund der Corona-Pandemie schließen. Damit ging eine Kündigungsflut einher, die noch nicht am...
    vom
- 

### [Darf Ihr Chef ein Handyverbot am Arbeitsplatz aussprechen? ](/schlagzeile/darf-ihr-chef-ein-handyverbot-am-arbeitsplatz-aussprechen)
    Darf mir mein Chef die Nutzung meines Handys während der Arbeitszeit verbieten? Darf er mich kündigen, weil ich während der...
    vom
- 

### [Auskunftspflicht bei Kündigungsschutzklage – Arbeitgeber dürfen nachfragen ](/schlagzeile/auskunftspflicht-bei-kuendigungsschutzklage-arbeitgeber-duerfen-nachfragen)
    Auch wenn sich die Wege zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber trennen, hat Letzterer das Recht zu erfahren, wo sich der...
    vom
Beitrag geprüft von
Rechtsanwalt Philipp Caba**
Philipp Caba ist ein erfahrener Rechtsanwalt mit Schwerpunkt auf Zivil-, Bank- und Versicherungsrecht. Er studierte in Deutschland und Schweden und ist Geschäftsführer der Gansel Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
* Angestellte Anwälte, ** Geschäftsführer, *** Freischaffende Rechtsanwälte
