BGH: Härtefälle in Räumungsklagen müssen geprüft werden

Eine Eigenbedarfskündigung ist möglich, wenn Vermieter den Wohnraum für eigene Zwecke benötigen. Mieter haben allerdings das Recht, einer Eigenbedarfskündigung zu widersprechen. Wer dabei einen Härtefall geltend macht, muss rechtliches Gehör finden. Dies hat der Bundesgerichtshof nun in einem Beschluss klargestellt. Einwände gegen eine Räumung müssten gebührend gewürdigt werden und ein Sachverständigen-Gutachten eingeholt werden.

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Räumung wegen Eigenbedarfs

Im vorliegenden Fall wurde einer langjährigen Mieterin wegen Eigenbedarfs die Wohnung gekündigt. Weil sie aufgrund einer kurz zuvor stattgefundenen Fehlgeburt psychisch schwer angeschlagen war, machte sie den Härtefall geltend. Sie gab an, unter Depressionen und Angststörungen zu leiden. Ein Umzug sei ihr nicht zuzumuten, da sie sich nur in ihrer aktuellen Wohnung sicher fühle. Das Amtsgericht Fürstenfeldbruck hielt die Einwände für unerheblich und gab der Räumung statt. Die Klägerin ging daraufhin in Berufung und legte ein ärztliches Gutachten vor, dass die Krankheit bestätigte. Das Landgericht München sah das Attest als nichtig an und wies die Berufung zurück.

BGH stärkt Rechte von Mieter:innen

Die Mieterin wandte sich mit der Nichtzulassungsbeschwerde an den BGH. Dieses entschied, dass das LG München den Anspruch der Mieterin auf rechtliches Gehör verletzt habe. Das Landgericht hätte im Rahmen der Härtefallprüfung nach § 574 Abs. 1 S. 1 BGB ein Sachverständigen-Gutachten einholen müssen.

Zudem stelle eine gravierende Verschlechterung der Gesundheit im Falle eines Umzugs durchaus einen Härtegrund dar, dem hätte nachgegangen werden müssen. Der Schluss des Landgerichts, das ärztliche Attest sei „unverständlich und unschlüssig“, zeige die anmaßende Sachkunde des Münchener Richters. Der Härtefall muss nun auf Weisung des BGH noch einmal vertieft geprüft werden.