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# BAG bestätigt: Resturlaub verfällt nicht mehr automatisch
Arbeitnehmer:innen dürfen sich in diesem Jahr über ein vorweihnachtliches Geschenk vom Bundesarbeitsgericht (BAG) freuen. Die Richter:innen aus Erfurt entschieden heute, dass Urlaubstage nicht mehr automatisch verfallen dürfen. Schneit es jetzt massenhaft Klagen gegen die Arbeitgeber:innen?
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## Urlaubsansprüche gingen nie verloren
Das BAG fällte am 20. Dezember 2022 ein Urteil, welches grundsätzlich jede:n Arbeitnehmer:in in Deutschland betrifft. Konkret beantworteten die Richter:innen folgende Grundfragen:
- **Wann verjähren Urlaubsansprüche?**
- **Welche Ansprüche bestehen bei langwieriger Krankheit?**
Über den Ausgang des Verfahrens darf sich nun prinzipiell jede:r Arbeitnehmer:in in Deutschland freuen. Denn die zuständigen Richter:innen stellten eindeutig fest, dass **Resturlaub nicht mehr automatisch verfallen** darf (Az. 9 AZR 266/20). Eine Verjährung bzw. der Verfall von Resturlaub kommt **nur dann infrage**, wenn der Arbeitgeber seine:n Arbeitnehmer:in auch **rechtzeitig auf den Verfall des Urlaubs hinweist**. Diese **Hinweispflicht gilt im Übrigen auch** dann, wenn der/die Arbeitnehmer:in **länger erkrankt** ist und nur einen Teil des Jahresurlaubs nehmen konnte. Bislang wurde die Rechtsprechung so ausgelegt, dass bei einer langwierigen Krankheit Urlaubsansprüche spätestens nach 15 Monaten verfallen.
Heißt im Umkehrschluss: Wenn Sie als Arbeitnehmer:in in der Vergangenheit **nicht auf den Verfall Ihres Urlaubs aufmerksam** gemacht wurden, sind diese **Urlaubsansprüche nie verjährt**. Ihr:e **Arbeitgeber:in** muss Sie demnach für die nicht genommenen Urlaubstage entschädigen **– auch nach vielen Jahren.**

## Steuerfachangestellte aus NRW sorgte für das Hammer-Urteil
Geklagt hatte eine Frau aus NRW, die von November 1996 bis einschließlich 2017 als Steuerfachangestellte in einer Kanzlei arbeitete. Sie gab an, über die ganzen Jahre insgesamt **101 Urlaubstage** angesammelt zu haben. Hierfür und für das ausgebliebene Weihnachtsgeld forderte Sie einen finanziellen Ausgleich von insgesamt **23.092 Euro.** Der Arbeitgeber verwehrte jedoch die Auszahlung und berief sich auf die **allgemein geltende Verjährungsfrist von drei Jahren.**
Um die Verjährungsfrage ein für alle Mal zu klären, legte das BAG den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidungsfindung vor. Die zuständigen Richter:innen stellten daraufhin **bereits im September 2022** fest, dass Arbeitgeber auf den Verfall der Urlaubstage hinweisen müssen. Das Bundesarbeitsgericht hat dieses **EuGH-Urteil nun auf nationaler Ebene umgesetzt**. Die Klägerin darf sich jetzt über eine Auszahlung in Höhe von 23.092 Euro freuen.

## Unsere Anwälte
- ![Kaja Keller*, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht](assets/images/1/Kaja%20Keller_2021-7wzhq7vh6j5gjeb.png)
    

### [Kaja Keller*](/mitarbeiter/kaja-keller)
    Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht
* Angestellte Anwälte, ** Geschäftsführer, *** Freischaffende Rechtsanwälte

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