TikTok-Verbot für „Officer Denny“: Darf der Chef Social-Media verbieten?

Der „TikTok-Polizist“ Officer Denny macht immer wieder Schlagzeilen, zuletzt nach einem Interview mit Clanmitglied Arafat Abou-Chaker. Nun wurde dem Beamten verboten, seine Videos auf TikTok zu veröffentlichen. Aber wie vertragen sich Social-Media-Aktivitäten eigentlich mit dem Arbeitsrecht? Wir klären, was eigentlich passiert ist und was Arbeitnehmer beachten sollten.

Officer Denny darf keine TikTok-Videos mehr veröffentlichen

Der im Internet als „Officer Denny“ bekannte Berliner Polizist veröffentlichte auf der Social-Media-Plattform TikTok immer wieder Videos, in denen er über seinen Arbeitsalltag berichtete. Einen Haken gibt es dabei: Eine solche Inszenierung während der Arbeit ist nicht legal, so entschied das Verwaltungsgericht des Landes Berlin. Dieses Urteil wurde nun vom Oberverwaltungsgericht von Berlin und Brandenburg bestätigt. Der Kanal von Officer Denny, der weiterhin öffentlich ist, hat derzeit über 168.000 Abonnenten.

Officer Denny darf also überhaupt keine Videos mit dienstlichem Bezug veröffentlichen. Auslöser des Prozesses war ein Interview mit Arafat Abou-Chaker, der wegen Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Beleidigung angeklagt ist. Die ohnehin umstrittenen Auftritte des Polizisten sind nun also auch rechtskräftig verboten. Der Grund: Die Videos würden das dienstliche Interesse beeinträchtigen.

Darf der Arbeitgeber Social-Media verbieten?

Der Fall von Officer Denny ist besonders heikel: Polizisten sollten natürlich unparteiisch bleiben und ihre Arbeit nicht „für die Klicks“ tun. Aber wie sieht es in anderen Berufen aus? Darf der Arbeitgeber verbieten, dass Mitarbeiter soziale Medien am Arbeitsplatz nutzen? Im Grunde gilt: Social Media ist am Arbeitsplatz erlaubt, solange es die Arbeit nicht beeinträchtigt. Hier kommt es allerdings auf die Richtlinien des Arbeitgebers an: Der Chef hat nämlich tatsächlich das Recht, soziale Medien während der Arbeitszeit auch vollständig zu verbieten.

An den meisten Arbeitsplätzen gilt aber: Ein kurzer Blick auf Instagram oder Facebook ist erlaubt, solange Sie dadurch Ihre Arbeit nicht vernachlässigen. Es gibt also keine allgemeingültige Regelung für den Umgang mit Social-Media am Arbeitsplatz. Sie sollten mit Instagram, Facebook, Twitter und Co. während der Arbeitszeit also so umgehen, wie mit allen anderen Medien auch: Achten Sie darauf, dass es Ihre Arbeit nicht beeinträchtigt!

Der Arbeitgeber darf sich aber natürlich nicht in Ihre privaten Angelegenheiten einmischen — das bedeutet: Der Chef darf auf keinen Fall verbieten, dass Sie auf Social Media präsent sind! Ein Chef darf also nicht verbieten, dass Sie einen privaten Account bei TikTok oder Instagram besitzen.