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Der Europäische Gerichtshof hat entschieden: Zinsen dürfen nur auf den tatsächlich ausgezahlten Kreditbetrag berechnet werden – nicht auf mitfinanzierte Kosten wie Restschuldversicherungen. Millionen deutsche Kreditverträge könnten betroffen sein.
Bekannt aus:
Dr. Timo Gansel
Rechtsanwalt
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Seit 2010 setzen wir uns erfolgreich für die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern ein und haben bereits tausende Verfahren gegen Banken geführt.
Wir vertreten Verbraucher bis vor den Bundesgerichtshof und den Europäischen Gerichtshof und konnten dort bereits wichtige Erfolge gegen Banken erzielen.
Wenn Sie zwischen 2016 und heute einen Ratenkredit, eine Autofinanzierung oder eine Umschuldung abgeschlossen haben, hat Ihre Bank Ihnen möglicherweise zu hohe Zinsen berechnet. Der Europäische Gerichtshof hat am 23. April 2026 entschieden (Az. C-744/24): Banken dürfen Zinsen nur auf den tatsächlich ausgezahlten Kreditbetrag berechnen – nicht auf mitfinanzierte Kosten wie die Prämie einer Restschuldversicherung. Mit unserem kostenlosen Zins-Check erfahren Sie in wenigen Tagen, ob Ihr Vertrag betroffen ist.
Im Kern geht es um zwei Begriffe, die jeder Kreditvertrag unterscheiden muss: den Gesamtkreditbetrag – also das Geld, das Ihnen tatsächlich zur Verfügung gestellt wird – und die Kreditkosten, zu denen etwa Versicherungsprämien zählen können. Der EuGH stellt klar: Diese beiden Größen schließen sich gegenseitig aus. Zinsen dürfen ausschließlich auf den Betrag berechnet werden, den Sie tatsächlich ausgezahlt bekommen haben.
Ein Beispiel: Frau M. nimmt einen Ratenkredit über 20.000 Euro auf. Darin enthalten ist eine Restschuldversicherung mit einer Einmalprämie von 1.000 Euro, die direkt an den Versicherer fließt. Ausgezahlt bekommt Frau M. effektiv nur 19.000 Euro – verzinst wird aber der volle Betrag von 20.000 Euro. Genau das hat der EuGH nun als unzulässig eingestuft: Wurde die Versicherung als Voraussetzung für den Kredit oder für einen günstigeren Zinssatz dargestellt, zählt die Prämie zu den Kreditkosten und darf nicht mitverzinst werden.
Ob der Betrag Frau M. gutgeschrieben oder direkt an den Versicherer überwiesen wurde, spielt dabei keine Rolle – entscheidend ist allein, dass sie über diesen Teil des Kredits nie frei verfügen konnte.
Ihr Vertrag könnte betroffen sein, wenn folgende Punkte zutreffen:
Treffen diese Punkte auf Sie zu, lohnt sich eine kostenlose Prüfung.
Die Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Bei bestehender Rechtsschutzversicherung übernimmt diese in der Regel auch die weiteren Kosten.
Ja. Wir unterstützen Sie dabei, die nötigen Unterlagen bei Ihrer Bank anzufordern.
Ja, auch bei bereits abgeschlossenen Verträgen kann ein Anspruch bestehen, solange dieser nicht verjährt ist.
Das hängt vom Einzelfall ab – insbesondere von der Höhe der mitfinanzierten Kosten und der Vertragslaufzeit. Eine pauschale Aussage ist seriös nicht möglich; wir rechnen Ihren Fall individuell durch.
Betroffen sein können Verträge verschiedener Autobanken und Konsumentenkreditbanken, die Restschuldversicherungen mitfinanzieren. Ob Ihre Bank betroffen ist, prüfen wir im Rahmen des kostenlosen Zins-Checks.