Erfolg vor Gericht: Paar soll Vorfälligkeitsentschädigung zurückbekommen!

In dem Verfahren vor dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken hatten die Kläger ihre Bank auf Rückzahlung von zwei gezahlten Vorfälligkeitsentschädigungen in Anspruch genommen und gewonnen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Experte und Fachanwalt Marko Huth von Gansel Rechtsanwälte hat das Paar erfolgreich in dem Prozess vertreten. Wir haben die Einzelheiten zu diesem für betroffene Verbraucher:innen interessanten Urteil.

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Nicht jede Vorfälligkeitsentschädigung der Bank ist gerechtfertigt. Schlagen Sie sich nicht mit dem Kleingedruckten Ihres Vertrags herum, sondern überlassen Sie die kostenfreie Überprüfung unseren Expert:innen!

Fehlt der Vorfälligkeits­entschädigung der Rechtsgrund?

Die Bank hatte den Klägern zur Finanzierung des Erwerbs und zur Renovierung eines Zweifamilienhauses zwei Verbraucherdarlehen gewährt. Die Darlehen hatten eine Sollzinsbindung von jeweils etwa zehn Jahren und voraussichtliche Laufzeiten von ca. 21 und 14 Jahren. Es waren jeweils Sondertilgungsoptionen vereinbart. 2020 teilten die Darlehensnehmer ihrer Bank mit, dass sie die finanzierte Immobilie nun verkaufen und daher die Darlehen vorzeitig ablösen wollten. Die Bank berechnete daraufhin die Vorfälligkeitsentschädigung, die sich auf 10.048,90 Euro belief und gezahlt wurde. Schriftlich teilte das Paar der Bank jedoch mit, dass es die Zahlungen nur unter Vorbehalt der Überprüfung der Berechtigung und der Rückforderung leisten werde. Anschließend forderten sie die Bank durch Gansel Rechtsanwälte dazu auf, die Vorfälligkeitsentschädigung zurückzuzahlen. Als die Bank dies verweigerte, leiteten sie rechtliche Schritte ein.

Die Kläger betonten dabei, dass die Bank die Vorfälligkeitsentschädigung ohne Rechtsgrund erhalten hätte und diese daher zurückzuzahlen habe. Denn gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sei ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ausgeschlossen, wenn im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrages, das Kündigungsrecht oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend seien. Das sei hier aus mehreren Gründen der Fall.

Falsche Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeits­entschädigung

Die Bank hätte nämlich mit ihrer Darstellung im Vertrag den unzutreffenden Eindruck erweckt, die Vorfälligkeitsentschädigung könne für die gesamte „Restlaufzeit“ des Vertrages, also die voraussichtliche Gesamtlaufzeit abzüglich der bereits verflossenen Laufzeit, berechnet und verlangt werden. Tatsächlich sei das aber nur bis zu dem Zeitpunkt möglich, zu dem man erstmals ordentlich kündigen könne – hier schon nach zehn Jahren. Außerdem weise die Bank im Vertrag nicht darauf hin, dass bei der Berechnung vereinbarte Sondertilgungsoptionen fiktiv so berücksichtigt werden müssen, als wären sie immer optimal ausgeübt worden.

Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken teilte zwar nicht die Meinung des Landgerichts, das die Bank ebenfalls verurteilt hatte, dass die strengen Vorgaben des EuGH, wie ein Verbraucher bei sog. Allgemein-Verbraucherkrediten über die Berechnung zu informieren sei, auch auf Immobiliar-Verbraucherkredite übertragen werden könnten. Darauf, so das OLG, komme es aber letztlich nicht an. Denn schon nach den nationalen Vorgaben sei die Information im Sinne des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB unzureichend. Es bestätigte hierzu die beiden Kritikpunkte der Kläger.

Das Urteil des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken dürfte, wie auch das im Januar ergangene Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts, auf sehr viele der seit dem 21. März 2016 von Genossenschaftsbanken mit Verbrauchern abgeschlossenen Immobilar-Darlehen übertragbar sein. Wer also in den letzten drei bis vier Jahren eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt hat oder gerade eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlen soll, ist gut beraten, den Sachverhalt anwaltlich überprüfen zu lassen.

Rechtsanwalt Marko Huth

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht