Die Tabelle gilt für den Fall, dass die Förderhöhe in allen Fördermonaten konstant ist. Abweichungen der Förderstufe in einzelnen Fördermonaten können zu anderen Kosten führen, die stets im Rahmen der folgenden Vorgaben bleiben.
Stufe 1: Wenn Sie Ihre Förderung für weniger als 3 Monate und weniger als 20.000 € erhalten
Förderhöhe
Unser Honorar
Vom Staat übernommener Honoraranteil
Ihr Selbstkostenanteil
40 %
1.650,00 €
40 % von 1.650 € = 660,00 €
990,00 €
60 %
2.475,00 €
60 % von 2.475 € = 1.485,00 €
990,00 €
90 %
3.300,00 €
90 % von 3.300 € = 2.970 €
330,00 €
Stufe 2: Wenn Sie Ihre Förderung für mindestens 3 Monate oder mehr als 20.000 € erhalten
Förderhöhe
Unser Honorar
Vom Staat übernommener Honoraranteil
Ihr Selbstkostenanteil
40 %
3.316,67 €
40 % von 3.316,67 € = 1.326,67 €
1.990,00 €
60 %
3.725,00 €
60 % von 3.725 € = 2.235,00 €
1.490,00 €
90 %
4.900,00 €
90 % von 4.900 € = 4.410 €
490,00 €
Stufe 3: Wenn die Fördersumme mindestens 50.000 € beträgt, beträgt unser Honorar 10 % der Fördersumme bis zu einem Maximalhonorar von bis zu 20.000 €.
Eine Staffelung des Honorars nach Förderungsstufe ist in den Fällen nicht vorgesehen, allerdings übernimmt der Staat den jeweiligen %-Anteil.
Förderhöhe: Das ist die prozentuale Erstattung Ihrer Fixkosten, die von der Höhe Ihrer Umsatzausfälle abhängt.
Unser Honorar: Das ist der Betrag, der auf unserer Rechnung steht, die Sie nur erhalten, wenn wir für Sie erfolgreich waren.
Vom Staat gezahlt: Diesen Anteil an unserem Honorar übernimmt der Staat – das Geld erhalten Sie direkt mit der Überbrückungshilfe zusätzlich ausbezahlt.
Ihr verbleibender Eigenanteil: Das ist der Betrag, der nach Abzug der staatlichen Erstattung von Ihnen zu zahlen ist – wenn wir erfolgreich für Sie tätig waren.
* Für verbundene Unternehmen wird aufgrund der deutlich komplexeren Prüfung eine Vergütung in zweifacher Höhe der in der Tabelle jeweils genannten Beträge vereinbart. Dies gilt auch bei Stufe 3, jedoch übersteigt das Honorar nicht einen Wert von 20.000€.
Welche Unternehmen als verbundene Unternehmen gelten, richtet sich nach der EU-Definition (Anhang I Art. 3 Abs. 3 VO (EU) Nr. 651/2014). Weiterführende Erläuterungen und Fallbeispiele zur Frage, in welchen Fällen mehrere Unternehmen als verbunden gelten, finden sich im Benutzerleitfaden zur Definition von KMU der Europäischen Kommission (https://op.europa.eu/de/publication-detail/-/publication/79c0ce87-f4dc-11e6-8a35-01aa75ed71a1/language-de; insbesondere die Begriffsbestimmungen im Glossar ab S. 33).
Beachten Sie:
Innerhalb einer für den Auftraggeber kostenfreien Erstberatung wird ermittelt, ob sich der Auftraggeber für das betreffende Unterstützungsprogramm qualifiziert. Sollten die Voraussetzungen nicht erfüllt werden und ein Antrag nicht erfolgversprechend sein, fallen daher keine Kosten für den Auftraggeber an. Dies betrifft ausdrücklich nicht den Fall etwaiger Rückzahlungen aufgrund einer abweichenden Korrektur durch die Bewilligungsstelle und der Schlussabrechnung.
Unsere Rechtsanwaltsgebühren richten sich nach der geltenden Förderhöhe für den Monat, in welchem die Rechtsanwaltsgebühren den im entsprechenden Antrag geltend gemachten Fixkosten zugeordnet werden. Die Rechtsanwaltskosten können bei unterschiedlichen Fördersätzen der Monate im Förderzeitraum auch auf alle Fördermonate verteilt werden.
Bsp.: Sie haben Anspruch auf Förderung für zwei Fördermonate insgesamt unter 20.000 €. Der Förderzeitraum ist Januar bis Februar. Im Januar ergibt sich ein Förderungssatz von 40 %, d. h. ein Honorar von 1.650 €, wenn es den gesamten Förderzeitraum beträfe, und im Februar von 90 %, d. h. ein Honorar von 3.300 €, wenn es den gesamten Förderzeitraum beträfe. Bei einer Verteilung auf die Monate würde das bedeuten, dass unsere Vergütung sich aus der Summe der anteiligen Vergütung des Jeweiligen Monats zusammensetzt.
D. h. 1.650 € / 2 + 3.300 € / 2 = 2.475 €. Hiervon übernimmt der Staat 1.815 € (660 € / 2 und 2.970 € / 2).
Die Schlussprüfung der Anträge kann zu anderen Ergebnissen führen, da die Anträge zum Teil zunächst auf Basis von Prognosen erstellt werden. Wenn dadurch die Förderung über einen Schwellenwert rutscht, wird die Abrechnung entsprechend den obigen Tabellen angepasst (Nachforderung von Honorardifferenz).
Bsp.: Das Honorar wird im Rahmen der Überbrückungshilfe 4 im Monat Januar 2022 angesetzt, in dem ein Umsatzeinbruch lediglich i. H. v. 40 % vorliegt. Die Umsätze der Monate März – Juni 2022 wurden bei der Antragstellung im Februar 2022 prognostiziert und damit eine vorläufige Fördersumme von weniger als 20.000 € ermittelt. Das Honorar betrug zu diesem Zeitpunkt 3.300 €. Sollten die Umsätze niedriger als prognostiziert eintreten und damit Umsatzeinbußen von z. B. 90 % auftreten und im Rahmen der Schlussabrechnung eine Förderung von mehr als 20.000 € herauskommen, erhöht sich unser Honorar auf 4.900 €.
Die obigen Ausführungen gelangen bei der initialen Antragstellung unmittelbar zur Anwendung, wenn direkt ein im Wesentlichen vollständiger Antrag eingereicht wird. Sollte im Sinne der Fristwahrung (siehe auch Mandatsvertrag) nur eine stark vorläufige Version des eigentlichen Antrags eingereicht werden, wird zur Beschleunigung des gesamten Prozesses zunächst ein Pauschalbetrag i. H. v. 1,00 EURO (in Worten: Ein Euro) angegeben. Dieser Betrag entspricht nicht dem endgültigen Rechnungsbetrag; der endgültige Betrag bemisst sich ebenfalls nach den obenstehenden Vergütungstabellen und Erklärungen und wird im Rahmen eines Änderungsantrages oder der Schlussabrechnung berücksichtigt. Die Beurteilung der Vorläufigkeit/Vollständigkeit eines Antrages erfolgt durch den Auftragnehmer und insbesondere anhand der Höhe der Fördersumme, der Anzahl der beantragten Monate und der Anzahl der Fixkostenpositionen pro Monat bei der initialen Antragstellung. In jedem Fall wird auf eine wirtschaftliche Antragstellung für den Auftraggeber geachtet. Im Sinne einer wirtschaftlichen Antragstellung kann darüber hinaus der Auftragnehmer jederzeit ein geringeres Honorar als das sich aus den Vergütungstabellen ergebende festsetzen.
2. Fälligkeit
Die vereinbarte Vergütung wird jeweils mit Auszahlung der vorläufig beschiedenen Fördersumme oder der Auszahlung einer Abschlagszahlung auf die vorläufig beschiedene Fördersumme, je nach dem welches Ereignis früher eintritt, fällig.
3. Hinweise
Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass
a) die vereinbarte Pauschale die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG überschreiten kann;
b) sich die gesetzlichen Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnen können.
4. Schlussbestimmungen
Änderungen und Abweichungen von dieser Vereinbarung bedürfen der Textform. Es wurden keine Nebenabreden zur Vergütung getroffen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder weist diese Lücken auf, so sind sich die Parteien darüber einig, dass die übrigen Bestimmungen davon unberührt und gültig bleiben.