Vielen Dank. Ihre Daten werden übertragen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Mandatsvertrag mit

Gansel Rechtsanwälte Rechtsanwalts-Aktiengesellschaft, Wallstr. 59, 10179 Berlin 

(im Folgenden: „Kanzlei“) 

 

Stand: 27.07.2021 

 

§ 1 Anwendungsbereich 

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die zwischen der Kanzlei und dem Mandanten mit Verweis auf diese Bedingungen abgeschlossenen Mandatsverträge. Sie gelten auch für Mandatsverträge, die zukünftig zwischen der Kanzlei und dem Mandanten abgeschlossen werden, soweit darin nichts anderes vereinbart wird. 

(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Vertragsbedingungen von Mandanten werden auch bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil und finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 

 

§ 2 Gegenstand der Rechtsdienstleistung

(1) Die Kanzlei schuldet dem Mandanten in der in dem Mandatsvertrag bezeichneten Angelegenheit in dem dort bestimmten Umfang Vertretung und/oder rechtliche Beratung am Maßstab und auf der Grundlage des Rechtes der Bundesrepublik Deutschland.  

(2) Eine Vertretung und/oder Beratung am Maßstab und auf der Grundlage ausländischen Rechtes ist nicht geschuldet. 

(3) Eine Vertretung und/oder Beratung am Maßstab und auf der Grundlage von Steuerrecht ist nicht geschuldet. 

(4) Arbeitsergebnisse der Kanzlei beziehen sich regelmäßig auf das jeweilige Mandat und dürfen durch den Mandanten nur mit Einwilligung der Kanzlei an Dritte weitergegeben werden, sofern sich nicht eine solche Weitergabe aus dem Zweck des betreffenden Arbeitsergebnisses ergibt. 

 

§ 3 Vergütung; Vorschuss; Rechnungen; Zahlung; Abtretung; Aufrechnung; Erstattung

 

(1) Die Vergütung für die vereinbarte Rechtsdienstleistung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde oder wird. Eine abweichende Vereinbarung kann insbesondere in einer Vergütungsvereinbarung getroffen werden. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass die nach dem RVG zu erhebenden Gebühren nach dem Wert berechnet werden, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat, soweit das RVG nichts anderes bestimmt. 

(2) Die Kanzlei hat neben dem vereinbarten Vergütungsanspruch Anspruch auf die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer.  

(3) Der Mandant tritt sämtliche Ansprüche auf Kostenerstattung durch die Gegenseite, die Rechtsschutzversicherung oder sonstige Dritte in Höhe der Honorar- und Kostenerstattungsforderung der Kanzlei an diese ab. Die Kanzlei nimmt die Abtretung an. 

(4) Bestehen offene Vergütungsansprüche der Kanzlei gegenüber dem Mandanten, so ist die Kanzlei berechtigt, die Aufrechnung mit eingehenden Zahlungen aus demselben oder einem anderen zwischen der Kanzlei und dem Mandanten bestehenden Mandatsvertragsverhältnis zu erklären. Dies gilt nicht für Gelder, die zweckgebunden zur Auszahlung an andere als den Mandanten bestimmt sind. Die Kanzlei erteilt dem Mandanten darüber eine Rechnung, in der die aufgerechneten Beträge ausgewiesen sind. 

 

§ 4 Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten des Mandanten 

(1) Der Mandant wird die Kanzlei über alle zur Erbringung der vereinbarten Rechtsdienstleistung erforderlichen Tatsachen unverzüglich, umfassend und wahrheitsgemäß informieren. Der Mandant wird die Kanzlei über alle mit dem Auftrag zusammenhängenden Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß informieren und ihnen sämtliche mit dem Auftrag zusammenhängenden Unterlagen und Daten in geordneter Form übermitteln. Der Mandant wird während der Dauer des Mandats nur in Abstimmung mit den Rechtsanwälten mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten in Kontakt treten und sämtliche von diesen während der Mandatsbearbeitung erhaltenen Informationen an die Rechtsanwälte weiterleiten. 

(2) Nachfragen der Kanzlei und insbesondere Aufforderungen der Kanzlei zur Stellungnahme zu eingegangenen Schriftsätzen oder Schreiben wird der Mandant jeweils zeitnah bearbeiten und die Kanzlei entsprechend informieren. 

(3) Werden dem Mandanten von der Kanzlei Schreiben oder Schriftsätze zur Verfügung gestellt, so obliegt es dem Mandanten, diese sorgfältig daraufhin zu prüfen, ob sie vollständig und wahrheitsgemäß sind. Sollten Änderungen oder Ergänzungen des Vortrags und insbesondere des Tatsachenvortrags erforderlich sein, wird der Mandant die Kanzlei sogleich informieren. 

(4) Der Mandant wird die Kanzlei über längere Abwesenheiten und Nichterreichbarkeit wegen Urlaubs, Geschäftsreisen, Krankenhausaufenthalts etc. rechtzeitig unterrichten und im Falle der Änderung von Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Fax-Nummer etc. die Kanzlei rechtzeitig unter Angabe der neuen jeweiligen Daten informieren. Die Information soll in Textform erfolgen (bspw. per E-Mail). 

 

§ 5 Haftungsbegrenzung 

(1)  Die Kanzlei haftet dem Mandanten, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die von ihr bzw. ihren Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, ferner für schuldhaft verursachte Schäden wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person. Im Übrigen ist die Haftung der Kanzlei auf Ersatz eines durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Schadens auf einen Betrag von 10 Mio. Euro beschränkt (§ 52 Bundesrechtsanwaltsordnung – BRAO). Soll aus Sicht des Mandanten eine über den Betrag von 10 Million Euro pro Jahr hinausgehende Haftung abgesichert werden, so besteht die Möglichkeit einer Zusatzversicherung, die auf Wunsch und Kosten des Mandanten abgeschlossen werden kann.   

(2) Beauftragt die Kanzlei einen Dritten (z.B. ein Beratungsunternehmen oder einen weiteren Rechtsbeistand) gilt folgende Haftungsvereinbarung: Soweit der beauftragte Dritte Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB ist, haftet die Kanzlei für von dem Dritten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, ferner für von dem Dritten schuldhaft verursachte Schäden wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person. Für darüberhinausgehendes Verschulden des Erfüllungsgehilfen haftet die Kanzlei nicht. Hinsichtlich anderer Dritter, die keine Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278 BGB sind, besteht eine Haftung nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz bei der Auswahl des Dritten.  

 

§ 6 Datenerfassung; Datenspeicherung; Datenverarbeitung 

Die Kanzlei ist berechtigt, die ihnen anvertrauten Daten des Mandanten im Rahmen des Mandatsvertragsverhältnisses und zur Erbringung der Rechtsdienstleistung mit Datenverarbeitungsanlagen zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten. Dabei dürfen die Daten auch den im Vertrag genannten beauftragten Dritten zur Verfügung gestellt werden. Der Mandant kann der Verwendung jederzeit elektronisch oder in Textform widersprechen. 

  

§ 7 Kommunikation per Telefax und E-Mail

(1) Der Mandant stimmt für den Fall einer von ihm mitgeteilten E-Mail-Adresse zu, dass ab diesem Zeitpunkt an diese E-Mail-Adresse uneingeschränkt und ohne Einsatz von Signaturverfahren oder Verschlüsselungsverfahren mandatsbezogene Informationen übermittelt werden können. Der Mandant stimmt außerdem zu, dass ausschließlich der Mandant oder von ihm beauftragte Personen Zugang zum E-Mail-Eingang haben und dass die Eingänge über E-Mail vom Mandanten regelmäßig, mindestens einmal werktäglich, überprüft werden. 

(2) Der Mandant erklärt seine Zustimmung, dass die Kanzlei die Daten mit den beauftragten Dritten teilt, zu deren Beauftragung der Mandant zugestimmt hat. Die Kanzlei darf mandatsbezogene Informationen per Telefax oder E-Mail nach dem Ermessen der Kanzlei ohne Einsatz von Signaturverfahren oder Verschlüsselungsverfahren übermitteln. 

(3) Der Mandant verpflichtet sich, die Kanzlei darauf hinzuweisen, falls sich betreffend die in Abs.1 und Abs.2 geregelten Modalitäten der Übermittlung von E-Mails oder Telefaxschriftstücken Veränderungen ergeben. 

(4) Eine Verpflichtung der Kanzlei zur Übersendung von Schriftstücken an den Mandanten per Telefax oder per E-Mail besteht nicht. 

(5) Bei Versendungen von E-Mails kann sich eine verzögerte Zustellung ergeben. In eiligen Angelegenheiten – insbesondere Fristsachen – werden sich die Parteien daher vom Zugang der jeweiligen Information beim Empfänger gesondert überzeugen. 

(6) Der Mandant wurde darauf hingewiesen, dass die Nutzung eines elektronischen Kommunikationsweges (z.B. E-Mail oder WhatsApp) mit Risiken für die Vertraulichkeit der übermittelten Informationen verbunden ist. 

 

§ 8 Beendigung des Mandatsvertrages 

Beide Parteien können – soweit nichts anderes vereinbart – den Mandatsvertrag jederzeit kündigen. 

 

§ 9 Rechtswahlklausel und Gerichtsstand 

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit eine solche Vereinbarung gesetzlich zulässig ist.   

(2) Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis ist Berlin, soweit eine solche Vereinbarung gesetzlich zulässig ist. 

 

§ 10 Außergerichtliche Streitschlichtung

(1) Bei Streitigkeiten zwischen der Kanzlei und ihren Mandanten besteht auf Antrag die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitschlichtung bei der Rechtsanwaltskammer Berlin, Littenstraße 9, 10179 Berlin (gemäß §73 Abs.2 Nr.3 i.V.m. §73 Abs.5 BRAO) oder bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft (§191ff. BRAO) bei der Bundesrechtsanwaltskammer, im Internet zu finden über die Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer (www.brak.de), E-Mail: Schlichtungsstelle@brak.de 

(2) Die Kanzlei nimmt an einem Streitbeilegungsverfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle (Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft, Neue Grünstraße 17, 10179 Berlin, http://www.schlichtungsstelle-der-rechtsanwaltschaft.de/) iSv § 36 VSBG teil. 

 

§ 11 Schlussbestimmungen 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung oder einer zwischen den Parteien geschlossenen Vergütungsvereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so gilt hierdurch diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Im Fall einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem wirtschaftlichen Zweck dieser Vereinbarung vereinbart worden wäre, wenn die Vertragspartner die Angelegenheit von vornherein bedacht hätten. Beruht die Unwirksamkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzliche Maß.