Gericht verurteilt BEMA wegen verschwiegener Weichkosten zum Schadenersatz

Das Landgericht (LG) Itzehoe hat die BEMA Investitions- und Beteiligungsgesellschaft mbH (ehemals: CURA) mit Urteil vom 28.06.2011 dazu verurteilt, einem Anleger Schadenersatz zu leisten und ihn von sämtlichen Ansprüchen aus seinem Darlehensvertrag mit der Ostseesparkasse Rostock (OSPA) sowie von Ansprüchen Dritter freizustellen.

Aktuell: BEMA: Gansel Rechtsanwälte erstreitet gegen die OSPA komplette Rückabwicklung von Beteiligung und Darlehen (13.10.2011)

Der Fall

Dem Anleger wurde im Januar 2000 eine atypisch stille Beteiligung von 40.000 DM an der BEMA nebst Finanzierung des Anteilserwerbs über die Ostseesparkasse Rostock (OSPA) als sichere Anlage zum Vermögensaufbau und zur Altersvorsorge vermittelt. Am Ende der dreizehnjährigen Laufzeit sollten ca. 110.000 DM zur Auszahlung kommen.
Im Verkaufsgespräch jedoch wurde der Anleger nicht auf die mit der BEMA-Beteiligung verbundenen Risiken hingewiesen und er wurde darüber im Unklaren gelassen, dass neben dem Agio von 8 % weitere 8,6 % der Einlagesumme an den Vertrieb fließen.
Der Anleger klagte, nachdem er davon erfuhr, auf Schadenersatz wegen Falschberatung.

Das Urteil

Das LG Itzehoe sprach dem Anleger vollumfänglich Schadenersatz zu.
Der Anleger müsse wahrheitsgemäß, richtig und vollständig über die für seine Anlageentscheidung bedeutsamen Umstände aufgeklärt werden. Das habe der Anlageberater in diesem Fall jedoch nicht getan.
Der Anleger sei im Verkaufsgespräch sowohl über die Risiken dieser Unternehmensbeteiligung als auch über die tatsächliche Höhe der mit der Anlage verbundenen Kosten nicht aufgeklärt worden. Da er den Emissionsprospekt erst am Tag der Zeichnung seiner Beteiligung ausgehändigt bekam, konnte er die darin ausgewiesenen „Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung“ von 8,6 % - die ihm der Berater verschwieg - nicht rechtzeitig zur Kenntnis nehmen.
In einem solchen Fall müsse man nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgehen, dass der Kläger diese Beteiligung bei einer ordnungsgemäßen Beratung nicht erworben hätte. Deshalb hafte die BEMA auf Ersatz sämtlicher Schäden des Anlegers. Dazu gehöre auch seine Freistellung von den Darlehensverbindlichkeiten bei der OSPA.

Drohende Verjährung zum Jahresende

Aufgrund der gesetzlichen Regelungen des Verjährungsrechts droht in allen Fällen, in denen BEMA-Beteiligungen vor dem Jahr 2002 vermittelt wurden, zum Jahresende 2011 die Verjährung ihrer möglichen Schadenersatz- und Rückabwicklungsansprüche. Daher raten wir allen betroffenen Anlegern, umgehend fachanwaltlichen Rat einzuholen.

Unsere Referenz

Wir wurden von der „Wirtschaftswoche“ als „Top-Anlegerschutzkanzlei“ ausgewiesen. Unsere Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vertreten seit Jahren erfolgreich Kapitalanleger, die durch Falschberatung geschädigt wurden oder denen Schaden droht.
Wir publizieren zum Thema „Falschberatung“ in der Fachpresse. Vgl. Gansel/Gängel, „Das Recht der Anleger, über negative Presse aufgeklärt zu werden“, Verbraucher und Recht, 4/2010, S. 127-136.

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