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Geldanlagen >> Unternehmensbeteiligungen
BEMA: Gansel Rechtsanwälte erstreitet gegen die OSPA komplette Rückabwicklung von Beteiligung und Darlehen
13.10.2011

Berlin, den 13.10.2011. In einem Verfahren vor dem Landgericht Essen konnten wir unseren Mandanten von seinen Darlehensverbindlichkeiten, die er zur Finanzierung seiner Beteiligung an der BEMA Investitions- und Beteiligungsgesellschaft (BEMA) - vormals CURA Investitions- und Beteiligungsgesellschaft (CURA) - gegenüber der Ostseesparkasse Rostock (OSPA) einging, vollumfänglich befreien. Zudem wurde die OSPA verurteilt, unserem Mandanten, unter Verrechnung erhaltener Ausschüttungen und gegen Abtretung seines BEMA-Anteils, alle seine bisherigen Aufwendungen auf den Kredit in Höhe von 10.398,15 € in voller Höhe verzinst zu ersetzen. Die OSPA wurde schließlich verurteilt, alle Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Der Fall
Nachdem unser Mandant seine Zahlungen gegenüber der OSPA auf das Darlehen, das ihm seinerzeit zur Finanzierung des Erwerbs seiner BEMA-Beteiligung mit vermittelt wurde, eingestellt hatte, verklagte die OSPA unseren Mandanten auf Teilzahlung von 5.000,00 €. Daraufhin haben wir Widerklage auf Freistellung vom Gesamtdarlehen in Höhe von weiteren 94.102,39 € sowie Rückzahlung von 10.398,15 € Darlehenszinsen erhoben und die von unserem Mandanten bei Abschluss der BEMA-Beteiligung und Aufnahme des OSPA-Darlehens abgegebenen Vertragserklärungen widerrufen. Mit Erfolg.

 

Die Entscheidung
Die Klage der OSPA wurde abgewiesen und unserer Widerklage umfassend statt gegeben.
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die OSPA gegen unseren Mandanten keinen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens hat, weil er den Darlehensvertrag, der mit der BEMA-Beteiligung ein sog. verbundenes Geschäft darstelle, wirksam widerrufen habe.
Der Erwerb der BEMA-Beteiligung und der Abschluss des Darlehensvertrages zur Finanzierung dieser Beteiligung kam in einer Haustürsituation zustande. Unser Mandant wurde in seiner Wohnung beim Abschluss dieser Verträge von einem Vermittler mit Steuersparversprechungen geradezu „überrumpelt“. Da unser Mandant von der OSPA nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde, konnte er den Widerruf des Darlehensvertrages auch noch zum Zeitpunkt der Klageerhebung und damit 11 Jahre nach dem Beitritt zur BEMA und der Aufnahme des Darlehens erklären.

 

Landgericht Essen, Urteil vom 28. September 2011

 

Wichtiger Hinweis: Bei „OSPA-/BEMA-Fällen“ droht zum Jahresende 2011 (exakt am 02.01.2012) die Verjährung ihrer möglichen Schadenersatz- und Rückabwicklungsansprüche, sofern die BEMA-Beteiligungen vor dem Jahr 2002 vermittelt wurden. Daher raten wir allen betroffenen Anlegern, umgehend fachanwaltlichen Rat einzuholen.

 

Unser Angebot: Kostenlose Ersteinschätzung!
Sollten auch Sie – durch die OSPA finanziert – als atypisch stiller Gesellschafter an der BEMA beteiligt sein, geben wir Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Ansprüche und Erfolgsaussichten. Außerdem sagen wir Ihnen, welche Kosten bei einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Auseinandersetzung auf Sie zukommen. Dafür können Sie unverbindlich unseren Fragebogen anfordern.
Für Rechtsschutzversicherte übernehmen wir die Deckungsanfrage.
Gern können Sie auch vorab mit unserem Spezialisten für CURA-/BEMA-Anleger, Herrn Rechtsanwalt Marko Martschewski, am Telefon über Ihr Problem sprechen.
 
Unsere Referenz
Wir sind eine von der „Wirtschaftswoche“ ausgewiesene „Top-Anlegerschutzkanzlei“. Unsere Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vertreten bundesweit geschädigte Kapitalanleger.
 
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Ansprechpartner:

Marko Martschewski
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: martschewski@gansel-rechtsanwaelte.de


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18. Mai 2012 - 23:14
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