§ 1 - Vertragsgegenstand/Auftrag
Der Mandant beauftragt die Kanzlei im Rahmen eines (zunächst außergerichtlich geführten) Verfahrens mit der Prüfung, ob die [Bank] im Rahmen eines Prämiensparvertrages zwischen dem Mandanten und der Bank aufgrund fehlerhafter Berechnungen zu niedrige Prämien ausgezahlt hat. Sollte die Kanzlei zu dem Ergebnis kommen, dass zu niedrige Prämien gezahlt wurden, wird sie im Namen des Mandanten die Differenz zu den gezahlten Prämien einfordern. Die Bank soll in Abstimmung mit dem Mandanten angeschrieben und das Recht des Mandanten aus dem Prämiensparvertrag geltend gemacht werden. Ziel des außergerichtlichen Verfahrens ist es, die Bank in diesem Punkt zu einem Einlenken zu bewegen.
Die genaue Verfahrensdauer hierfür ist bei Bearbeitungsbeginn durch die Kanzlei noch nicht absehbar. Sie hängt u.a. davon ab, wie schnell die [Bank] reagiert und Kompromissbereitschaft zeigt. Verhandlungen können dabei schriftlich per Post/Telefax sowie per E-Mail und telefonisch erfolgen. Der Abschluss eines Vergleiches ist von der Zustimmung des Mandanten abhängig.
§ 2 - Befugnisse der Kanzlei
Der Mandant ermächtigt die Kanzlei zur Durchsetzung des Auftrags insbesondere
- zur Einholung der Deckung (außergerichtlich bzw. gerichtlich) gegenüber Rechtsschutzversicherern bzw. dem Prozessfinanzierer einschließlich der Zahlungsabwicklung;
- zu außergerichtlichen Verhandlungen allgemein;
- zum Abschluss eines Vergleiches oder einer sonstigen Einigung zur Vermeidung des Rechtsstreits;
- zur Begründung und Aufhebung von Vertragsverhältnissen, zur Abgabe und Entgegennahme von einseitigen Willenserklärungen (z.B. Widerruf und Kündigung) im Zusammenhang mit der der oben genannten Angelegenheit;
- zur Bewirkung von Zustellungen;
- zur Übertragung der Vollmacht im Ganzen oder teilweise auf andere (Untervollmacht);
- zur Entgegennahme von Zahlungen, Wertsachen und Urkunden;
- zur Akteneinsicht.
§ 3 - Vergütung
Die Kanzlei rechnet, sofern keine gesonderte schriftliche Vergütungsvereinbarung im Sinne von § 3a RVG getroffen wurde nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gesetzlich geregelte Rechtsanwaltsvergütung ab. Die gesetzlichen Gebühren werden dabei nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). Alle Gebühren verstehen sich jeweils zzgl. der gesetzlichen MwSt.
Sofern die Zusage eines Prozesskostenträgers (bspw. Rechtsschutzversicherung) vorliegt, erfolgt die Abrechnung zu dessen Händen. Der Mandant hat eine ggf. vereinbarte Selbstbeteiligung in jedem Fall selbst zu tragen. Die Einzelheiten regelt eine zwischen dem Mandanten und dem Prozesskostenträger gesonderte Vereinbarung. Die Kanzlei übernimmt die Anfrage (Deckungsanfrage) und Einholung der Kostenübernahme (Deckungszusage) für die entstehenden Kosten aus der Vertretung.
Dem Mandanten steht es weiterhin frei (z. B. nach der berechtigten Ablehnung der Kostenübernahme durch seine Rechtsschutzversicherung), die Kostentragung für die Durchsetzung seiner Ansprüche anzupassen und sich für die Anfrage einer Prozesskostenfinanzierung zu entscheiden. Die Wirksamkeit dieses Mandatsvertrages bleibt im Übrigen unberührt. Es bedarf keiner Vertragsanpassung. Den Änderungswunsch hinsichtlich eines Prozesskostenträgerwechsels teilt der Mandant der Kanzlei unverzüglich mit.
§4 - Vorzeitige Beendigung des Mandats
Das Mandatsverhältnis kann sowohl durch den Mandanten als auch durch die Kanzlei jederzeit gekündigt und die Zusammenarbeit auf diesem Wege auch vorzeitig beendet werden. In diesem Fall hat die Kanzlei einen Anspruch auf einen den bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Kanzlei das Mandatsverhältnis kündigt, ohne durch den Mandanten als Auftraggeber durch vertragswidriges Verhalten dazu veranlasst worden zu sein oder der Mandant als Auftraggeber kündigt und durch ein vertragswidriges Verhalten der Kanzlei zur Kündigung veranlasst wurde.
§5 - Allgemeine Geschäftsbedingungen
Es gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Mandatsvertrag der Kanzlei in der jeweils aktuellen Fassung, welche der Mandant zur Kenntnis genommen hat. Diese werden vollumfänglich Bestandteil des Mandatsvertrags.