Fragen & Antworten
FAQ zum Widerruf Ihres Immobilienkredits
In dem folgenden FAQ-Bereich finden Sie alle Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Widerruf Ihres Immobilienkredits. Wir erklären Ihnen u.a., wie der Widerruf in der Regel abläuft, wie die Chancen auf Erfolg stehen und wie lange ein Vorgehen gegen Ihre Bank in der Regel dauert. Darüber hinaus informieren wir Sie zu den Themen Rechtsschutzversicherung, Zinsen, Nutzungswertersatz und den Besonderheiten bei Kfw-Darlehen.
Was ist der „Widerrufsjoker“?
Der „Widerrufsjoker“ bietet Millionen von Verbrauchern die Möglichkeit, vorzeitig aus einer laufenden Immobilienfinanzierung auszusteigen und dadurch künftig tausende von Euro an Zinszahlungen zu sparen. Denn viele Banken haben ihre Kunden nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht informiert. Beinhaltet ein Darlehensvertrag keine ordnungsgemäße Widerrufsinformation, hat dies ein sog. „ewiges Widerrufsrecht“ zur Folge. Das bedeutet, dass die 14-tägige Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt und der Darlehensvertrag auch noch Jahre nach Vertragsschluss widerrufen werden kann. Auf diese Weise kann eine laufende Immobilienfinanzierung vorzeitig beendet und zu günstigeren Konditionen umgeschuldet werden.
Für welche Verträge gilt das „ewige Widerrufsrecht“?
Das „ewige Widerrufsrecht“ gilt für Verbraucherdarlehensverträge, die zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 abgeschlossen worden sind und die keine ordnungsgemäße Widerrufsinformation beinhalten. Nach unserer Auffassung beinhalten fast alle in diesem Zeitraum geschlossenen Darlehensverträge eine fehlerhafte Widerrufsinformation.
Welche Rolle spielt das Urteil des EuGH vom 26. März 2020?
In einem von unserer Kanzlei erstrittenen Urteil vom 26. März 2020 (Az. C-66/19) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) als höchste zivilrechtliche Instanz den „Widerrufsjoker“ bestätig und sich deutlich zu Gunsten der Verbraucher positioniert. Der EuGH stellte fest, dass der sog. „Kaskadenverweis“, der in nahezu allen Widerrufsinformationen zu Darlehensverträgen aus dem o.g. Zeitraum verwendet wurde, für einen Verbraucher unverständlich ist. Dies hat zur Folge, dass die betroffenen Darlehensverträge nach Auffassung des EuGH noch heute widerrufen werden können.
Welche Auffassung vertreten die deutschen Gerichte?
Nach der Veröffentlichung des Urteils wiesen die ersten deutschen Gerichte darauf hin, dass sie sich der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) anschließen werden. Andere Gerichte kündigten an, ihre bisherige Rechtsprechung beizubehalten, wonach der Kaskadenverweis nicht zu beanstanden sei.
Auch der zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) äußerte sich in einem Beschluss zum Urteil des EuGH. Vereinfacht ausgedrückt hält der BGH das Urteil für nicht anwendbar auf Immobiliendarlehen. Wir erachten die vom BGH vertretene Rechtsauffassung als verfassungswidrig und werden daher eine Verfassungsbeschwerde einreichen. Die Chancen, dass wir nach dem gewonnenen EuGH-Verfahren auch vor dem Bundesverfassungsgericht Erfolg haben werden, schätzen wir als gut ein.
Was bewirkt der Widerruf einer Immobilienfinanzierung?
Ein wirksamer Widerruf hat die vollständige Rückabwicklung der Finanzierung zur Folge. Vereinfacht ausgedrückt werden Darlehensnehmer und Darlehensgeber so gestellt, als hätte es den Darlehensvertrag nie gegeben. Daher müssen Sie im Falle eines wirksamen Widerrufs die zum Stichtag des Widerrufs noch offene Darlehenssumme (Restschuld) binnen 30 Tagen ab dem Widerruf an die Bank zurückzahlen. Im Gegenzug haben Sie gegen die Bank einen Anspruch auf Freigabe der für die Finanzierung bestellten Sicherheiten und vorzeitige Entlassung aus dem Darlehensvertrag, ohne dass hierfür eine Entschädigungszahlung an die Bank anfällt. Vereinfacht gesagt können Sie Ihren Kredit durch den Widerruf vorzeitig zurückzahlen, ohne dass eine Vorfälligkeitsentschädigung anfällt.
Bekomme ich die gezahlten Zinsen zurück?
Nein. Sie haben in Folge des Widerrufs gegen die Bank keinen Anspruch auf Erstattung der auf die Finanzierung gezahlten Zinsen. Denn: Sie haben bei der Bank seinerzeit ein Darlehen beantragt und dieses auch erhalten. Das Darlehen wurde von Ihnen über einen längeren Zeitraum zur Finanzierung Ihrer Immobilie genutzt. Sie haben also eine Leistung bei der Bank angefragt und diese auch erhalten. Der vertraglich vereinbarte Zins stellt die Vergütung dieser Leistung dar. Diese Vergütung darf die Bank auch im Falle einer Rückabwicklung behalten.
Was hat es mit dem „Nutzungswertersatz“ auf sich?
Haben Sie Ihre Finanzierung zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 12. Juni 2014 abgeschlossen, steht Ihnen gegen die Bank im Rahmen der Rückabwicklung ein Anspruch auf Zahlung von Nutzungswertersatz zu. Dabei handelt es sich um eine rückwirkende Verzinsung der von Ihnen bis zum Widerruf auf die Finanzierung geleisteten Zahlungen, d.h. aller Darlehensraten und ggf. Sondertilgungen. Diese Verzinsung beläuft sich auf 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszins.
Welche Vorteile bringt mir die Umschuldung in Folge des Widerrufs?
Die Zinsen für Immobiliendarlehen, die zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 abgeschlossen wurden, liegen in der Regel deutlich über dem heute marktüblichen Zinssatz. Durch einen Widerruf haben Sie die Möglichkeit, vorzeitig aus Ihrer laufenden Immobilienfinanzierung auszusteigen und durch eine Umschuldung zu einer anderen Bank vom historischen Niedrigzinsniveau zu profitieren. So können Sie sich im Idealfall langfristig eine neue Finanzierung zu attraktiven Konditionen sichern und tausende Euro sparen. Im Rahmen der Umschuldung können mit der neuen Bank sämtliche Darlehenskonditionen wie Zins- und Tilgungssatz, Ratenhöhe, Zinsbindungsfrist oder Sondertilgungsoption neu verhandelt werden.
Wir raten Ihnen, vor der Erklärung des Widerrufs ein Umschuldungsangebot von einer anderen Bank einzuholen und sich hierbei ggf. professionell beraten zu lassen, um den größtmöglichen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Gern empfehlen wir Ihnen auf Ihren Wunsch hin einen erfahrenen Finanzierungsvermittler.
Wie gut sind die Erfolgsaussichten?
Wir sind der Auffassung, dass alle Darlehensverträge, die zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 abgeschlossen wurden und in der Widerrufsinformation den sog. „Kaskadenverweis“ enthalten, widerruflich sind. Diese Rechtsauffassung wurde durch das von unserer Kanzlei erstrittene Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) bestätigt. Zwar weicht der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in seiner Rechtsprechung von der Linie des EuGH ab, jedoch gehen wir davon aus, dass sich auch das Bundesverfassungsgericht zu Gunsten des Verbrauchers positionieren wird. Deshalb werden wir schon bald eine Verfassungsbeschwerde einreichen (siehe dazu oben „Welche Auffassung vertreten die deutschen Gerichte?“)
Das Urteil des EuGH und die anstehende Verfassungsbeschwerde erhöhen den Druck auf die Banken, zumal die ersten Gerichte bereits mitgeteilt haben, dass Sie sich dem Urteil des EuGH anschließen werden. Daher gehen wir davon aus, dass sich künftig zahlreiche Banken einigungsbereit zeigen und eine einvernehmliche Einigung mit denjenigen Verbrauchern anstreben werden, die ihre Ansprüche anwaltlich durchsetzen lassen. Unsere Erfahrung aus der Vergangenheit zeigt: Je mehr Verbraucher ihre Ansprüche geltend machen, desto mehr bemühen sich die Banken darum, einvernehmliche Einigungen zu erzielen, um eine Vielzahl von langwierigen und kostenintensiven Klageverfahren zu vermeiden. Wir sind davon überzeugt, dass sich die Erfolgsaussichten im Einzelfall erhöhen, je mehr Verbraucher uns mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber den einzelnen Banken beauftragen.
Unsere Kanzlei hat seit 2013 ca. 35.000 Darlehensverträge überprüft und eine Vielzahl von außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren gegen diverse Banken erfolgreich bearbeitet. Jedoch lässt der Umstand, dass sich eine bestimmte Bank in der Vergangenheit in vergleichbaren Fällen mit unseren Mandanten geeinigt hat, nicht zwingend darauf schließen, dass auch in Zukunft Einigungen mit dieser Bank erzielt werden. Zusätzlich bitten wir Sie zu beachten, dass mit den Banken geschlossene Vergleichsvereinbarungen in der Regel Verschwiegenheitsklauseln beinhalten. Daher ist es uns nicht möglich, über den Inhalt der mit einzelnen Banken geschlossenen Vergleiche zu berichten.
Wie ist der Ablauf eines außergerichtlichen Verfahrens?
Sobald Sie uns das Mandat erteilt haben, bereiten wir das Anspruchsschreiben an die Bank vor. Darin widerrufen wir Ihre Immobilienfinanzierung und fordern die Bank unter Fristsetzung auf, den Widerruf zu bestätigen, eine Abrechnung der Finanzierung vorzunehmen und Sie aus der Finanzierung zu entlassen. Sollte die Bank den Widerruf akzeptieren, können Sie anschließend die Umschuldung Ihrer Finanzierung vornehmen. Für den Fall, dass die Bank den Widerruf zunächst zurückweist, verfassen wir eine Stellungnahme und bemühen uns in der Folgekorrespondenz darum, die Bank zum Einlenken zu bewegen.
Wir stellen Ihnen sämtliche Abschriften der zwischen uns und Ihrer Bank geführten Korrespondenz zur Verfügung, sodass Sie stets über den aktuellen Sachstand und den Inhalt des mit der Bank geführten Schriftwechsels informiert sind.
Wie lange dauert ein außergerichtliches Verfahren?
Die Verfahrensdauer ist abhängig vom Einzelfall. Unser Ziel ist es, das außergerichtliche Verfahren innerhalb von vier bis acht Wochen abzuschließen. Es kommt jedoch auch vor, dass die Bank um eine Fristverlängerung bittet oder eine umfassendere Korrespondenz erforderlich ist. In solchen Fällen kann es zu einer längeren Bearbeitungszeit kommen.
Ist auch ein außergerichtlicher Vergleich möglich?
Ja. Einige Banken unterbreiten unseren Mandanten im Ergebnis unserer Tätigkeit außergerichtliche Vergleichsvorschläge. Denn ein Vergleich bietet für beide Parteien die Möglichkeit, sich auf einen wirtschaftlich sinnvollen Kompromiss zu verständigen und eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden.
Wie kann ein außergerichtlicher Vergleich aussehen?
Der Inhalt einer Vergleichsvereinbarung hängt von Ihren Vorgaben und der Bereitschaft der Bank ab. Häufig unterbreiten Banken den Vorschlag, ein neues Darlehen zu verbesserten Konditionen mit Ihnen abzuschließen, durch das die widerrufene Finanzierung abgelöst wird. Die neuen Konditionen werden dabei zwischen Ihnen und Ihrer Bank individuell verhandelt.
Alternativ kann mit der Bank verhandelt werden, dass Sie Ihre Finanzierung vorzeitig beenden und zu einer anderen Bank umschulden können. Dabei verzichtet die Bank entweder ganz auf eine Vorfälligkeitsentschädigung oder Sie einigen sich mit der Bank auf eine reduzierte Entschädigungszahlung.
Wichtig: Die Entscheidung, ob ein Vergleichsvorschlag Ihrer Bank angenommen werden soll oder nicht, treffen immer Sie. So ist sichergestellt, dass es nur dann zu einem Vergleichsschluss kommt, wenn Sie mit den verhandelten Vergleichsbedingungen auch tatsächlich zufrieden und mit dem Abschluss des Vergleichs einverstanden sind.
Was passiert wenn es zu keiner außergerichtlichen Lösung kommt?
Diese Entscheidung liegt bei Ihnen. Sie beauftragen uns zunächst für das außergerichtliche Vorgehen gegen die Bank. Das Ziel dieses Verfahrens ist ein wirtschaftlich sinnvoller außergerichtlicher Vergleich. Sollte das nicht gelingen oder Sie das Vergleichsangebot der Bank nicht annehmen, können Sie im nächsten Schritt entscheiden, ob Sie den Klageweg beschreiten möchten oder nicht.
Verfügen Sie über keine eintrittspflichtige Rechtsschutzversicherung, teilen wir Ihnen vorab die anfallenden Verfahrenskosten mit, damit Sie wissen, welches Prozesskostenrisiko mit einer Klage verbunden wäre. Ein Klageverfahren wird nur dann eingeleitet, wenn Sie uns in Kenntnis der Chancen und Risiken den Auftrag hierzu erteilen.
Sollten Sie eine Pauschalvergütung mit uns vereinbart haben und sich nach dem außergerichtlichen Vorgehen gegen ein Klageverfahren entscheiden, kommen keine weiteren Kosten auf Sie zu. In diesem Fall hätten Sie lediglich die zwischen uns vereinbarte Grundpauschale bezahlt. Hat Ihre Rechtsschutzversicherung die außergerichtlichen Kosten übernommen, hätten Sie lediglich eine ggf. mit der Versicherung vereinbarte Selbstbeteiligung zu tragen.
Falls Sie sich gegen ein Klageverfahren entscheiden endet unser Mandat mit dem außergerichtlichen Vorgehen und Ihre Finanzierung wird regulär weitergeführt.
Was muss ich vor dem Widerruf beachten?
Wir empfehlen Ihnen, vor dem Widerruf Klarheit zu schaffen, ob und zu welchen Konditionen Sie Ihren Kredit im Falle eines erfolgreichen Widerrufs zu einer anderen Bank umschulden können. Durch den Abgleich der Konditionen Ihrer aktuellen Finanzierung mit denjenigen Konditionen, die Sie vor dem Hintergrund des aktuell niedrigen Zinsniveaus bei einer anderen Bank bekommen können, erfahren Sie, wie hoch Ihr potenzieller wirtschaftlicher Vorteil ist, den Sie durch einen erfolgreichen Widerruf erzielen können.
Darüber hinaus ist es denkbar, dass die Bank den erklärten Widerruf akzeptiert und Sie zur Rückzahlung der zum Widerrufszeitpunkt noch offenen Darlehenssumme (Restschuld) auffordert. Die Rückzahlung müsste in diesem Fall binnen 30 Tagen ab Widerruf erfolgen. Steht Ihnen das hierfür erforderliche Eigenkapital nicht zur Verfügung, ist für die Rückzahlung eine Umschuldung zur einer anderen Bank erforderlich.
Für eine professionelle Prüfung der Umfinanzierungsmöglichkeiten können Sie die Unterstützung eines Finanzierungsspezialisten in Anspruch nehmen. Die Tätigkeit eines solchen Experten, der Zugriff auf die aktuellen Konditionen einer Vielzahl von Kreditinstituten hat, ist regelmäßig kurzfristig und kostenfrei möglich. Gern empfehlen wir Ihnen auf Ihren Wunsch hin einen erfahrenen Finanzierungsspezialisten.
Meine Finanzierung beinhaltet ein KfW-Darlehen. Worauf muss ich achten?
Aus juristischer Sicht stellen sog. Förderdarlehen (z.B. KfW-Wohneigentumsprogramm 124) keine Verbraucherdarlehen dar, weshalb der Widerruf solcher Darlehensverträge in der Regel nicht ohne Weiteres möglich ist. Beinhaltet Ihre Finanzierung neben dem Hauptdarlehen auch ein solches Förderdarlehen, sollte daher bei der Prüfung der Umschuldungsmöglichkeiten (s.o. „Was muss ich vor dem Widerruf beachten?“) unbedingt darauf geachtet werden, ob die Umschuldung zu einer anderen Bank auch dann möglich ist, wenn der Hauptkredit erfolgreich widerrufen wird, der Widerruf des Förderdarlehens hingegen fehlschlägt. Hierbei empfehlen wir Ihnen insbesondere, die Konstellation in der grundpfandrechtlichen Besicherung der Darlehen zu berücksichtigen.
Unproblematisch sind demgegenüber z.B. Förderdarlehen über das KfW-Programm 153. Denn diese Darlehen können in der Regel jederzeit kostenfrei zurückgeführt werden, wodurch eine Umschuldung zu einer neuen Bank zusammen mit dem Hauptkredit ermöglicht wird, ohne dass das Förderdarlehen widerrufen werden muss.
Ich möchte die finanzierte Immobilie verkaufen. Sollte ich den Darlehensvertrag dennoch widerrufen?
Ja. Denn Ihre Bank wird im Zuge des Verkaufs Ihrer Immobilie und der damit einhergehenden vorzeitigen Rückzahlung Ihrer Finanzierung eine sog. Vorfälligkeitsentschädigung von Ihnen verlangen. Diese beträgt regelmäßig ca. 10 bis 15 % der zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung noch offenen Darlehenssumme (Restschuld). Durch einen Widerruf können Sie die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vermeiden und dadurch tausende Euro sparen.
Mein/e Partner/in und ich sind getrennt. Kann ich auch alleine vorgehen?
Sind Sie und Ihr/e Ex-Partner/in beide Darlehensnehmer, kann die Finanzierung grundsätzlich auch durch einen der Darlehensnehmer allein widerrufen werden. Wir empfehlen Ihnen jedoch, dass Sie uns gemeinsam beauftragen. Denn erfahrungsgemäß einigen sich Banken nur ungern mit nur einem Darlehensnehmer.
Sie und Ihr/e Ex-Partner/in sind im Falle der Beauftragung beide unsere Mandanten und damit gleichberechtigt. Entscheidungen, zum Beispiel über die Annahme eines Vergleichsvorschlages, werden gemeinsam getroffen. Ein Vergleich kann in solchen Fällen beispielsweise die Regelung beinhalten, dass derjenige von Ihnen, der die gemeinsam erworbene Immobilie nach der Trennung behalten möchte, die Finanzierung zu verbesserten Konditionen allein fortführt, während derjenige, der aus der Immobilie ausziehen möchte, aus der Finanzierung entlassen wird.
Ich habe einen Darlehensvertrag vor dem 11. Juni 2010 abgeschlossen. Profitiere auch ich vom Widerrufsjoker?
Leider nein. Denn für Darlehensverträge, die vor dem 11. Juni 2010 abgeschlossen wurden, gelten abweichende gesetzliche Vorschriften. Danach war der Widerruf der bis zum o.g. Datum geschlossenen Darlehen nur noch bis zum 21. Juni 2016 möglich. Haben Sie Ihre Finanzierung nicht fristgemäß widerrufen, ist Ihr Widerrufsrecht mittlerweile erloschen. Haben Sie Ihre Finanzierung vor diesem Datum widerrufen, dürften Ihre aus dem Widerruf resultierenden Ansprüche zwischenzeitlich verjährt sein.
Ich habe eine Rechtsschutzversicherung. Wie erfahre ich, ob diese die anfallenden Kosten übernimmt?
Gern fragen wir für Sie bei Ihrer Rechtsschutzversicherung an, ob die anfallenden Verfahrenskosten durch diese übernommen werden. Hierfür bieten wir Ihnen eine kostenfreie Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung an. Damit eine Deckungsanfrage gestellt werden kann, muss zunächst der Versicherungsfall eintreten (siehe bitte unten „Was ist der Versicherungsfall?“).
Wann lohnt sich eine Deckungsanfrage?
Das hängt vom Inhalt der vereinbarten Versicherungsbedingungen („ARB“) ab, denn diese beinhalten einige sog. „Ausschlussklauseln“. Greift eine dieser Klauseln, muss die Versicherung die Verfahrenskosten nicht übernehmen. So ist beispielsweise in nahezu allen Versicherungsbedingungen eine Ausschlussklausel enthalten, wonach sämtliche Angelegenheiten, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Finanzierung einer Neubauimmobilie stehen, nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind. Dabei spielt es in der Regel keine Rolle, ob Sie die finanzierte Immobilie selbst gebaut oder nach Errichtung des Neubaus schlüsselfertig vom Bauträger erworben haben, in beiden Fällen ist davon auszugehen, dass Ihre Rechtsschutzversicherung die anfallenden Kosten nicht übernehmen wird. Darüber hinaus verweigern die Versicherer die Kostenübernahme sehr häufig auch dann, wenn es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehen um eine Anschlussfinanzierung für einen Neubau handelt. Diese sog. „Neubaufinanzierungsausschlussklausel“ greift in der Regel auch dann, wenn Sie mit dem streitgegenständlichen Darlehen anzeige- oder genehmigungspflichtigen An- oder Umbaumaßnahmen an Ihrer Immobilie finanziert haben.
Liegt in Ihrem Fall eine (Anschluss)finanzierung für einen Neubau oder einen anzeige- oder genehmigungspflichtigen Umbau vor, bieten wir Ihnen auf Grund der geringen Aussichten auf Erteilung einer Deckungszusage keine Deckungsanfrage bei Ihrer Versicherung an. Falls Sie sich vergewissern möchten, ob eine der o.g. Klauseln auch in Ihren Versicherungsbedingungen vereinbart ist, empfehlen wir Ihnen, Ihre Versicherungsbedingungen zu prüfen oder eine telefonische Anfrage bei Ihrer Versicherung stellen.
Was ist der „Versicherungsfall“?
Der „Versicherungsfall“ tritt ein, sobald Sie gegenüber der Bank selbstständig den Widerruf erklärt haben und die Bank Ihren Widerruf zurückgewiesen oder Ihnen binnen der von Ihnen gesetzten Frist nicht geantwortet hat. Die Formulierungshilfe für die Widerrufserklärung finden Sie in unserer E-Mail mit der Ersteinschätzung zu Ihrem Fall.
Wie funktioniert die kostenfreie Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung?
Bitte informieren Sie uns, sobald die 14-Tage-Frist abgelaufen ist, die Sie der Bank in Ihrem Widerrufsschreiben gesetzt haben und senden Sie uns dann eine Kopie Ihres Widerrufsschreibens. Sollte Ihnen die Bank geantwortet haben, so übersenden Sie uns bitte auch das Antwortschreiben. Für die kostenfreie Deckungsanfrage benötigen wir darüber hinaus die Angaben zu Ihrer Rechtsschutzversicherung. Teilen Sie uns hierfür bitte mit, bei welcher Versicherungsgesellschaft Sie versichert sind, wie Ihre Versicherungsnummer lautet und wie der/die Versicherungsnehmer heißt/heißen. Bitte überlassen Sie uns außerdem eine Kopie des Kaufvertrages für die finanzierte Immobilie (diese muss der Versicherung zur Prüfung etwaiger Ausschlussgründe vorgelegt werden) und bestätigen Sie uns, dass es sich bei dem finanzierten Objekt zum Zeitpunkt des Erwerbs um eine Bestandsimmobilie (also nicht um einen Neubau oder genehmigungspflichtigen Umbau) handelte. Ferner benötigen wir eine Information, ob die Immobilie zu diesem Zeitpunkt von Ihnen selbst bewohnt oder (teil)vermietet wurde.
Sobald Sie uns die erforderlichen Angaben und Unterlagen zugesendet haben schreiben wir Ihre Rechtsschutzversicherung für Sie an und bitten um Übernahme der Verfahrenskosten. Die Bearbeitungszeit bei den Versicherungen beträgt in der Regel zwei bis drei Wochen. Anschließend leiten wir Ihnen die Antwort der Rechtsschutzversicherung sowie die für eine Beauftragung unserer Kanzlei erforderlichen Mandatierungsunterlagen zur Prüfung und Bestätigung an Sie weiter.
Übernimmt die Rechtsschutzversicherung auch die Kosten für ein Klageverfahren?
Sollte es zu keiner einvernehmlichen Einigung mit der Bank kommen, stellen wir für Sie bei Ihrer Rechtsschutzversicherung eine Deckungsanfrage für ein eventuelles Klageverfahren. Hat die Rechtsschutzversicherung bereits eine Kostenzusage für das außergerichtliche Vorgehen erteilt, werden in der Regel auch die Kosten für das Klageverfahren übernommen.
Was passiert wenn meine Rechtsschutzversicherung keine Deckungszusage erteilt?
Sollte die Rechtsschutzversicherung die Kostenübernahme ablehnen und die Ablehnung berechtigt sein, unterbreiten wir Ihnen für das außergerichtliche Vorgehen gegen die Bank ein Pauschalvergütungsangebot. Anschließend können Sie entscheiden, ob Sie unsere Kanzlei zu den angebotenen Konditionen beauftragen möchten.
Wie setzt sich das Pauschalvergütungsangebot zusammen?
Das Pauschalvergütungsangebot setzt sich aus einer Grundpauschale und einer Erledigungspauschale zusammen. Die Grundpauschale fällt unabhängig vom Ausgang des Verfahrens an und deckt das gesamte außergerichtliche Vorgehen gegen die Bank ab. Ihr maximales Kostenrisiko ist im außergerichtlichen Verfahren somit auf die Höhe der Grundpauschale begrenzt, unabhängig davon, wie lange das Verfahren dauert und wie oft wir für Sie mit der Gegenseite korrespondieren.
Sollte eine außergerichtliche Einigung mit der Bank erzielt werden, fällt – und nur dann – zusätzlich eine Erledigungspauschale an. Die Entscheidung, ob ein Vergleichsvorschlag Ihrer Bank angenommen wird oder nicht, obliegt dabei Ihnen. So ist sichergestellt, dass ein Vergleich nur dann geschlossen wird, wenn Sie mit den verhandelten Konditionen zufrieden sind und dem Vergleichsschluss ausdrücklich zugestimmt haben.
Kontakt
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030 226674-830
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