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Urlaubsanspruch bei Kündigung – Resturlaub, Auszahlung & Co.

  • Die Corona-Krise, Einsparungen, Auslagerungen: Gründe für eine plötzliche Kündigung gibt es viele.
  • Schön sind sie selten. Doch was passiert mit den restlichen Urlaubstagen?
  • Bleibt der Anspruch auf Urlaub nach Erhalt der Kündigung oder ist sogar eine Auszahlung möglich? Wir erklären alles Wichtige.

Konflikte am Arbeitsplatz können eine echte Belastung sein. Besonders eine Kündigung bedeutet purer Stress. Wir erklären, warum es sich dabei lohnt, einen Anwalt zu konsultieren und so auf Augenhöhe mit dem Arbeitgeber verhandeln zu können.

Welche Urlaubsregelungen sollte man grundsätzlich beachten?

Generell hat jeder Arbeitnehmer ein festes Kontingent an Urlaubstagen, die individuell mit dem Arbeitgeber vereinbart und im Arbeitsvertrag festgehalten werden. Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestzahl in Deutschland beträgt 20 Tage bei einer Fünf-Tage-Woche. Ein Trend aus den USA ist der „unbegrenzte Urlaub“, der mittlerweile nicht nur in der Start-Up-Szene oft angewendet wird.

Generell sollte der Urlaubsantrag mindestens 14 Tage vor dem Antritt beim Arbeitgeber eingereicht werden. Eine gesetzliche Vorgabe bei der Frist gibt es jedoch nicht – hier kommt es auf das gewöhnliche Prozedere bzw. die Anweisungen im Betrieb an.

Um das Risiko eines Verfalls der Urlaubstage zu vermeiden, ist es ratsam, das Kontingent bis Jahresende zu verbrauchen. Laut Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist es dem Arbeitnehmer sogar verboten, auf seinen Urlaubsanspruch zu verzichten.

Wann verfallen angesammelte Resturlaubstage?

Wenn man seine Urlaubstage nicht gänzlich verbraucht hat, so bleiben sie vorerst im Gesamt-Kontingent erhalten. Jedoch fordern die meisten Arbeitgeber die Belegschaft dazu auf, den Resturlaub bis spätestens Ende März des darauffolgenden Jahres zu beantragen. Sonst könnte dieser verfallen und sich nicht auf das neue Jahreskontingent anrechnen lässt.

In einem Urteil vom 6. November 2018 (C-684/16) widersprach der Europäische Gerichtshof (EuGH) dieser gängigen Methode zumindest in Teilen. Es stellte fest, dass der Urlaubsanspruch nach Ablauf dieser Zeit nicht immer automatisch verfällt. Der Arbeitgeber muss seine Angestellten proaktiv daran erinnern und auffordern, die restlichen Urlaubstage zu nehmen, da sie andernfalls verfallen. Tut er dies nicht, kann der Arbeitnehmer die Urlaubstage auch über den 31. März hinaus mitnehmen.

Welchen Urlaubsanspruch habe ich nach einer Kündigung?

Die Kündigung ist offiziell und Sie machen sich Gedanken, was mit dem restlichen Urlaub passiert? Könnte man sich mit den übrigen Tagen selbst beurlauben, wenn es der Arbeitgeber nicht schon getan hat? Muss man den Resturlaub nun verbrauchen, oder kann er gar in Geld umgewandelt werden?

Selbstverständlich behält man bis Ende des Arbeitsverhältnisses seinen Anspruch auf Urlaub. Der kann ganz normal eingereicht und vom Arbeitgeber bewilligt werden. Hier unterteilt sich der Urlaubsanspruch in zwei Teile, die abhängig davon sind, wann die Kündigung ausgesprochen wurde.

1. Urlaubsansprüche bei einer Kündigung bis zum 30. Juni

Da die Hälfte des Arbeitsjahres nicht überschritten ist, erwirbt der Arbeitnehmer nur anteilig für die bisher gearbeiteten Monate Urlaubsanspruch. Wird der Arbeitnehmer zum Beispiel zum 30. Juni gekündigt, so errechnet sich der Anspruch folgendermaßen:

2. Urlaubsansprüche bei einer Kündigung nach dem 30. Juni

Hat ein Arbeitnehmer spätestens am 1. Januar des Jahres das Arbeitsverhältnis begonnen, welches nun frühestens nach dem 1. Juli beendet wird, hat er vollen Anspruch auf 20 Urlaubstage inklusive dem vertraglich vereinbarten Zusatzurlaub.

Bei einer ordentlichen Kündigung kann der Arbeitgeber während der Kündigungsfrist bei Bedarf auf die Einarbeitung neuer Mitarbeiter bestehen. Anschließend wäre er zur Auszahlung der Urlaubstage verpflichtet. Bei einer fristlosen Kündigung hat der Arbeitnehmer volles Recht auf seinen Urlaubsanspruch und muss diesen in jeglicher Form zugesprochen bekommen.

Wichtig zu beachten: Im Falle eines Aufhebungsvertrags sollte man sich die vorliegenden Vereinbarungen darin genau anschauen. Oftmals gibt es Erledigungs- und Abgeltungsklauseln, die sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag nichtig machen. Somit verfallen auch die restlichen Urlaubstage. Jedoch kann es dabei zu Formulierungsfehlern kommen, die diese Vereinbarung wiederum ungültig machen.

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Häufige Fragen zum Thema Urlaubsanspruch bei Kündigung

Wenn ein Arbeitnehmer eine Kündigung ausspricht, wird der Arbeitnehmer in vielen Fällen freigestellt. Das bedeutet, dass er von seinen Arbeitspflichten entbunden wird. Gilt diese Freistellung als unwiderruflich, so hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die Abgeltung seines Resturlaubs. Das Urlaubskontingent wird in diesem Falle mit der Zeit der Freistellung verrechnet.

Grundsätzlich kann das ungenutzte Urlaubskontingent im normalen Arbeitsverhältnis nicht finanziell abgegolten werden. Dies ist nur im Falle einer Kündigung möglich. Wer am Ende der Kündigungsfrist noch Urlaubstage übrig hat, besitzt den vollen Anspruch, diese in Geld umzuwandeln. Hierbei spricht man von der sogenannten Urlaubsabgeltung.

Gemäß § 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) steht jedem Arbeitnehmer bezahlter Erholungsurlaub zu. Der Arbeitnehmer soll daher jährlich mindestens vier Wochen lang Urlaub machen dürfen, während er auch in seiner arbeitsfreien Zeit weiterhin bezahlt werden muss. Kann der Arbeitnehmer den Urlaub wegen Beendigung seines Arbeitsverhältnisses nicht mehr wie eigentlich vorgesehen nehmen, so ist er abzugelten, vgl. § 7 Abs. 4 BUrlG. Die noch offenen Urlaubstage sind ihm dann auszuzahlen.

Man kann sich die Urlaubsabgeltung im Vorfeld leicht berechnen. Zuerst errechnet man den Brutto-Arbeitslohn einer Woche, indem man das Monatsgehalt mal drei (also dem Quartalsgehalt) durch 13 (Wochen in einem Quartal) teilt. Anschließend sieht die Rechnung wie folgt aus:

Bruttolohn in 13 Wochen x Anzahl der restlichen Urlaubstage

So wird die Urlaubsabgeltung berechnet

In einem realistischen Beispiel könnte das folgendermaßen berechnet aussehen:
Der Arbeitnehmer arbeitet fünf Tage in der Woche und verdient 3.000 Euro brutto im Monat. Er hat nach Kündigung noch fünf Urlaubstage übrig und möchte diese abgelten lassen. Daraus folgt eine Urlaubsabgeltung in Höhe von (3.000 Euro x 3) / 13 Wochen = 692,31 Euro brutto für die fünf Tage.

Ausnahmen und Zusatzvereinbarungen über die Urlaubsabgeltung können vertraglich festgehalten werden, müssen sich aber stets zugunsten des Arbeitnehmers auswirken. Gleiches gilt auch für Tarifverträge.

Ein Sonderfall mit positivem Ergebnis: Wurde die Kündigung während der Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen, so hat dieser anschließend einen Anspruch auf Abgeltung des gesetzlich vorgegebenen Mindesturlaubs.

Verzichtet man nach Kündigung auf den Urlaubsanspruch, kann in einer zusätzlichen Vertragsvereinbarung das ungenutzte Kontingent mit der Abfindung verrechnet werden.