Wenn ein Arbeitnehmer eine Kündigung ausspricht, wird der Arbeitnehmer in vielen Fällen freigestellt. Das bedeutet, dass er von seinen Arbeitspflichten entbunden wird. Gilt diese Freistellung als unwiderruflich, so hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die Abgeltung seines Resturlaubs. Das Urlaubskontingent wird in diesem Falle mit der Zeit der Freistellung verrechnet.
Grundsätzlich kann das ungenutzte Urlaubskontingent im normalen Arbeitsverhältnis nicht finanziell abgegolten werden. Dies ist nur im Falle einer Kündigung möglich. Wer am Ende der Kündigungsfrist noch Urlaubstage übrig hat, besitzt den vollen Anspruch, diese in Geld umzuwandeln. Hierbei spricht man von der sogenannten Urlaubsabgeltung.
Gemäß § 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) steht jedem Arbeitnehmer bezahlter Erholungsurlaub zu. Der Arbeitnehmer soll daher jährlich mindestens vier Wochen lang Urlaub machen dürfen, während er auch in seiner arbeitsfreien Zeit weiterhin bezahlt werden muss. Kann der Arbeitnehmer den Urlaub wegen Beendigung seines Arbeitsverhältnisses nicht mehr wie eigentlich vorgesehen nehmen, so ist er abzugelten, vgl. § 7 Abs. 4 BUrlG. Die noch offenen Urlaubstage sind ihm dann auszuzahlen.
Man kann sich die Urlaubsabgeltung im Vorfeld leicht berechnen. Zuerst errechnet man den Brutto-Arbeitslohn einer Woche, indem man das Monatsgehalt mal drei (also dem Quartalsgehalt) durch 13 (Wochen in einem Quartal) teilt. Anschließend sieht die Rechnung wie folgt aus:
Bruttolohn in 13 Wochen x Anzahl der restlichen Urlaubstage
So wird die Urlaubsabgeltung berechnet
In einem realistischen Beispiel könnte das folgendermaßen berechnet aussehen:
Der Arbeitnehmer arbeitet fünf Tage in der Woche und verdient 3.000 Euro brutto im Monat. Er hat nach Kündigung noch fünf Urlaubstage übrig und möchte diese abgelten lassen. Daraus folgt eine Urlaubsabgeltung in Höhe von (3.000 Euro x 3) / 13 Wochen = 692,31 Euro brutto für die fünf Tage.
Ausnahmen und Zusatzvereinbarungen über die Urlaubsabgeltung können vertraglich festgehalten werden, müssen sich aber stets zugunsten des Arbeitnehmers auswirken. Gleiches gilt auch für Tarifverträge.
Ein Sonderfall mit positivem Ergebnis: Wurde die Kündigung während der Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen, so hat dieser anschließend einen Anspruch auf Abgeltung des gesetzlich vorgegebenen Mindesturlaubs.
Verzichtet man nach Kündigung auf den Urlaubsanspruch, kann in einer zusätzlichen Vertragsvereinbarung das ungenutzte Kontingent mit der Abfindung verrechnet werden.