Eine gütliche Einigung – also ein Vergleich – besteht in der Regel aus einer Abfindung und/oder der Zusage eines guten Arbeitszeugnisses. Die Abfindung ist frei verhandelbar, da es in der Regel keinen Anspruch auf eine Abfindung gibt. Ob eine Abfindung vereinbart werden kann, hängt von der Erfahrung des Verhandlungsführers und von dem Risiko der Parteien, den Prozess zu verlieren, ab.
Häufig sind beide Parteien gar nicht an einem langen Prozess interessiert, weshalb die Kündigungsschutzklage oft nur einen Weg für den/die Arbeitnehmer:in darstellt, eine Abfindung zu erhalten.
Auch der/die Arbeitgeber:in zieht aus einer Abfindung gewisse Vorteile. So kann er/sie vermeiden, dass er den/die Mitarbeiter:in weiter beschäftigen oder sogar Lohn für die Monate der Nichtbeschäftigung nachzahlen muss.
Sollten sich die Parteien im Gütetermin nicht einigen können, wird ein sogenannter Kammertermin angesetzt.
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Die Kündigungsschutzklage wird spätestens drei Wochen nach Eingang der Kündigung bei dem/der Arbeitnehmer:in vor dem Arbeitsgericht erhoben.
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Kurz nach dem Eingang der Kündigungsschutzklage wird ein Gütetermin anberaumt, damit die Parteien dort noch einmal die Chance bekommen, sich gütlich zu einigen. Meistens wird hier bereits ein Vergleich geschlossen, der eine Abfindung enthält.
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Kann keine Einigung erzielt werden, wird drei bis sechs Monate nach dem Gütetermin ein Kammertermin bestimmt. Während dieses Zeitraumes werden die verschiedenen Parteien schriftlich dazu aufgefordert, ihre Anträge zu begründen und ggf. Beweise einzureichen. Kommt es auch hier zu keiner Einigung, spricht das Gericht ein Prozessurteil oder bestimmt einen weiteren Kammertermin.
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Gegen das Urteil kann in der Regel eine Berufung vor dem Landesarbeitsgericht eingereicht werden. Später – in sehr seltenen Fällen – kann zudem auch Revision vor dem Bundesarbeitsgericht eingelegt werden.

Die Kündigungsschutzklage richtet sich nach sehr strengen Fristen und Voraussetzungen, die erfüllt und eingehalten werden müssen. Zudem sind die Erfolgsaussichten stark von der Vertretung der Parteien abhängig. Anwaltlicher Beistand mit fundiertem rechtlichen Rat und Erfahrung im Aushandeln von guten Konditionen ist daher vor dem Arbeitsgericht unerlässlich und von Anfang an von großem Vorteil.