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Kündigungsschutzklage – Der Ablauf von A bis Z

  • Sie wurden Ihrer Meinung nach ungerechtfertigt gekündigt?
  • Dann sollten Sie eine Kündigungsschutzklage in Erwägung ziehen.
  • Wie diese abläuft, was eine Kündigungsschutzklage eigentlich genau ist und was Sie dabei beachten sollten, erfahren Sie hier.

Konflikte am Arbeitsplatz können eine echte Belastung sein. Besonders eine Kündigung bedeutet purer Stress. Wir erklären, warum es sich dabei lohnt, einen Anwalt zu konsultieren und so auf Augenhöhe mit dem Arbeitgeber verhandeln zu können.

Wann wird eine Kündigungs­schutz­klage erhoben?

Grundsätzlich wird eine Kündigungsschutzklage (KSchKlage) dann erhoben, wenn ein/eine ehemalige:r Arbeitnehmer:in sich gegen seine/ihre Kündigung wehren möchte.

Die einzige Voraussetzung für eine Kündigungsschutzklage ist, dass das Arbeitsverhältnis vom Kündigungsschutz erfasst ist. Damit dies der Fall ist, muss der/die Gekündigte bereits eine Mindestzeit von sechs Monaten im Betrieb gearbeitet haben. Zudem muss der/die Arbeitgeber:in mindestens 10 Arbeitnehmer:innen beschäftigen.

Diese Regelung gilt seit 2004, denn davor genügte bereits eine Anzahl von fünf Arbeitnehmer:innen, damit der Kündigungsschutz wirksam wurde. Entscheidet man sich für die Klage, kann damit der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, eine Abfindung oder die Feststellung, dass eine Änderungskündigung ungerechtfertigt war, erreicht werden.

Was können Sie mit einer Kündigungs­schutz­klage erreichen?

Die Grundidee der Kündigungsschutzklage ist es also, eine Kündigung für unwirksam erklären zu lassen und dadurch den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu erstreiten. Eine Kündigung kann aus unterschiedlichen Gründen unwirksam sein, zum Beispiel, wenn sie durch keinen Kündigungsgrund gerechtfertigt ist. Reichen Sie dagegen keine Kündigungsschutzklage ein, wird die Kündigung dennoch wirksam.

Auch wenn Sie nicht den Wunsch haben, Ihr vorheriges Arbeitsverhältnis fortzuführen, sondern eher an einer Abfindung interessiert sind, kann sich eine Kündigungsschutzklage für Sie lohnen. Da häufig beide Parteien nicht an einem langen und schweren Prozess interessiert sind, enden ca. die Hälfte aller Kündigungsschutzklagen mit der Zahlung einer Abfindung und einer gütlichen Einigung in Form eines Vergleichs.

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Schritt 1: Wie wird die Klage erhoben?

Sobald der/die Arbeitnehmer:in eine Kündigung erhalten hat, beginnt eine dreiwöchige Frist, in der beim Arbeitsgericht eine Feststellung beantragt werden muss, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet ist – eine kurze Begründung genügt. Dieselbe Frist gilt auch für den Antrag, wenn es sich um eine Änderungskündigung handelt.

Diese Anträge sind die Kündigungsschutzklage. Theoretisch müssen die Parteien sich in der ersten Instanz nicht anwaltlich vertreten lassen, sondern könnten den Prozess auch alleine führen – das ist allerdings nicht ratsam. Ohne anwaltliche Vertretung ist man im Arbeitsrecht immer schlechter dran als mit.

Schritt 2: Was ist ein Güte­termin?

In den nächsten Wochen nach Erhebung der Kündigungsschutzklage beraumt das Gericht einen sogenannten Gütetermin an. Dieser dient dazu, eine gütliche Einigung zwischen den Parteien zu erzielen. Bei diesem Termin wird weder eine abschließende Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung entschieden, noch ein Urteil gesprochen.

Der Gütetermin findet nur vor dem/der vorsitzenden Richter:in statt, der/die sich die Argumente beider Parteien anhört und eine Ersteinschätzung abgibt. Bei diesem Termin versucht der/die Richter:in dem/der Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber:in die Risiken eines Kündigungsschutzprozesses zu erläutern.

Das Gericht gibt hier aber auf keinen Fall eine verbindliche Aussage über den weiteren Verlauf des Rechtsstreits ab. Normalerweise kann es dies zu diesem Zeitpunkt auch gar nicht, da meist noch keine Klageerwiderung – also keine rechtliche Stellungnahme – der Gegenseite abgegeben wurde. Zudem ist der zeitliche Umfang eines Gütetermins auf ca. 10 bis max. 20 Minuten beschränkt.

Häufig kommt es bei dem Termin zu einem Vergleich der streitenden Parteien, wodurch das Verfahren beendet wird. Sollte dies der Fall sein, berechnet das Gericht keine Gerichtskosten für die Kündigungsschutzklage.

Schritt 3: Worum geht es im Kammer­termin?

Drei bis sechs Monate nach dem Gütetermin findet die mündliche Verhandlung, der sogenannte Kammertermin statt. Geleitet wird die Verhandlung von einem/einer vorsitzenden Richter:in und zwei weiteren ehrenamtlichen Richter:innen – je ein Vertreter für Arbeitgeberseite und für Arbeitnehmerseite.

Im Vorfeld der Verhandlung haben beide Parteien zwischen Güte- und Kammertermin Zeit, um eine ausführliche Stellungnahme zu verfassen und Beweise vorzulegen. Der Arbeitgeber muss innerhalb einer Frist von mind. zwei Wochen nach dem Gütetermin eine Klageerwiderung verfassen (§ 61a Abs. 3 ArbGG). In der Verhandlung selbst werden alle rechtlichen Aspekte und Fakten der Kündigung erörtert. Zudem haben die Parteien noch einmal die Gelegenheit, sich gütlich zu einigen.

Sollten die beiden Parteien sich auch zum Abschluss des Kammertermins nicht einigen können und wurden alle rechtlichen Aspekte erörtert, spricht das Gericht ein Prozessurteil oder bestimmt einen weiteren Kammertermin.

Wenn der/die Arbeitnehmer:in die Verhandlung verliert, kann eine Berufung beim Landesarbeitsgericht eingelegt werden. Hier besteht Anwaltszwang, sodass sich die Parteien in dieser Instanz auf jeden Fall anwaltlich vertreten lassen müssen.

Häufige Fragen zum Ablauf einer Kündigungsschutzklage

Eine gütliche Einigung – also ein Vergleich – besteht in der Regel aus einer Abfindung und/oder der Zusage eines guten Arbeitszeugnisses. Die Abfindung ist frei verhandelbar, da es in der Regel keinen Anspruch auf eine Abfindung gibt. Ob eine Abfindung vereinbart werden kann, hängt von der Erfahrung des Verhandlungsführers und von dem Risiko der Parteien, den Prozess zu verlieren, ab.

Häufig sind beide Parteien gar nicht an einem langen Prozess interessiert, weshalb die Kündigungsschutzklage oft nur einen Weg für den/die Arbeitnehmer:in darstellt, eine Abfindung zu erhalten.

Auch der/die Arbeitgeber:in zieht aus einer Abfindung gewisse Vorteile. So kann er/sie vermeiden, dass er den/die Mitarbeiter:in weiter beschäftigen oder sogar Lohn für die Monate der Nichtbeschäftigung nachzahlen muss.

Sollten sich die Parteien im Gütetermin nicht einigen können, wird ein sogenannter Kammertermin angesetzt.

  1. Die Kündigungsschutzklage wird spätestens drei Wochen nach Eingang der Kündigung bei dem/der Arbeitnehmer:in vor dem Arbeitsgericht erhoben.

  2. Kurz nach dem Eingang der Kündigungsschutzklage wird ein Gütetermin anberaumt, damit die Parteien dort noch einmal die Chance bekommen, sich gütlich zu einigen. Meistens wird hier bereits ein Vergleich geschlossen, der eine Abfindung enthält.

  3. Kann keine Einigung erzielt werden, wird drei bis sechs Monate nach dem Gütetermin ein Kammertermin bestimmt. Während dieses Zeitraumes werden die verschiedenen Parteien schriftlich dazu aufgefordert, ihre Anträge zu begründen und ggf. Beweise einzureichen. Kommt es auch hier zu keiner Einigung, spricht das Gericht ein Prozessurteil oder bestimmt einen weiteren Kammertermin.

  4. Gegen das Urteil kann in der Regel eine Berufung vor dem Landesarbeitsgericht eingereicht werden. Später – in sehr seltenen Fällen – kann zudem auch Revision vor dem Bundesarbeitsgericht eingelegt werden.

Die Kündigungsschutzklage richtet sich nach sehr strengen Fristen und Voraussetzungen, die erfüllt und eingehalten werden müssen. Zudem sind die Erfolgsaussichten stark von der Vertretung der Parteien abhängig. Anwaltlicher Beistand mit fundiertem rechtlichen Rat und Erfahrung im Aushandeln von guten Konditionen ist daher vor dem Arbeitsgericht unerlässlich und von Anfang an von großem Vorteil.