Wurde eine Kündigungsfrist vom Arbeitgeber falsch berechnet, ist die Formulierung im Kündigungsschreiben von großer Wichtigkeit. In einigen Fällen ist selbst die mit falscher Berechnung eingegangene Kündigung zum angegebenen Zeitpunkt wirksam. Daher lohnt es sich auf jeden Fall, einen Anwalt einzuschalten, der Sie berät, um keinesfalls auf Gehalt zu verzichten.
Die fristlose bzw. außerordentliche Kündigung bedarf im Gegensatz zur normalen Kündigung eines Grundes. Und in der Regel muss ihr eine Abmahnung vorangehen. Man unterscheidet bei der außerordentlichen Kündigung zwei Fälle:
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Außerordentliche fristlose Kündigung: Die Kündigung wird wirksam mit dem Zeitpunkt des Zugangs zum Arbeitnehmer.
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Außerordentliche Kündigung mit sogenannter Auslauffrist: Die Kündigung ist ab dem Zeitpunkt wirksam, der im Kündigungsschreiben geschrieben steht.
Doch unabhängig von der Form steht der Grund für die Kündigung im Vordergrund. Betriebsbedingt sind daher kaum wirksame fristlose Kündigungen möglich. In den meisten Fällen ist es erforderlich, den Grund mit dem Verhalten des Arbeitnehmers in Verbindung zu bringen. Sie haben betrunken bei der Weihnachtsfeier einen Kollegen geschlagen, weil er sich über Ihren musikalischen Beitrag lustig gemacht hat? Sie wurden als Berufskraftfahrer mit Alkohol am Steuer erwischt? Ein Kollege hat Geld oder Einrichtung aus dem Büro gestohlen? All das sind Beispiele für Fälle, in denen eine fristlose Kündigung sehr wahrscheinlich ist. Gerade aber weil die Gründe für die Kündigung in jedem Fall individuell betrachtet werden müssen, lohnt sich hier ausdrücklich die Hilfe eines Anwalts.
Hinweis: Manchen Arbeitnehmern kann ausschließlich außerordentlich gekündigt werden. Dazu gehören:
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Betriebsratsmitglieder und Mitarbeiter mit besonderen Aufgaben
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Auszubildende
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Schwangere, Mütter, Mitarbeiter in Eltern- oder Pflegezeit
Für befristete Arbeitsverträge gilt, dass eine vorzeitige Kündigung in der Regel nicht möglich ist. Das ist so im § 15 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) festgelegt. Als Ausnahme gilt, dass eine Kündigung nur dann zulässig ist, wenn diese einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart wurde. Außerdem ist natürlich auch bei befristeten Verträgen eine fristlose Kündigung möglich, wenn ein triftiger Grund vorliegt.