Natürlich sollten Sie alle Maßnahmen ergreifen, um Unpünktlichkeit zu vermeiden. Seien Sie also stets über mögliche Streiks informiert und klären Sie die Verkehrslage im Vorhinein ab. Sollte dennoch der Fall eintreten, dass Sie nicht rechtzeitig bei der Arbeit erscheinen können, melden Sie sich unverzüglich bei ihrem Arbeitgeber und informieren Sie diesen über Ihre vorübergehende Verhinderung. So kann er die anfallenden Aufgaben umverteilen und die Kommunikation wird insgesamt stressfreier verlaufen. Rechtzeitiges Bescheidgeben kann gegebenenfalls eine Abmahnung verhindern.
Suchen Sie außerdem in jedem Fall das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber und bieten Sie diesem an, die versäumte Zeit nachzuarbeiten, wenn die betrieblichen Abläufe es zulassen. Wissenswert ist, dass "Nacharbeit" nicht ohne Weiteres vom Arbeitgeber angeordnet werden darf. Bei Schichtarbeit und klar geregelten Arbeitszeiten, muss der Arbeitgeber sogar vorher die Genehmigung des Betriebsrats einholen. Grundsätzlich gilt, dass die ausgefallene Arbeitszeit nicht zwingend nachgeholt werden muss. Es sei denn, es wird ein Zeitkonto oder Überstundenkonto geführt und Ihnen die Ausfallzeit mit Minusstunden berechnet.
Nach mehrmaliger Verspätung und vorhergehender Abmahnung reicht unter Umständen auch eine weitere kleine Unpünktlichkeit aus, um das Arbeitsverhältnis aufzuheben. Sogar die fristlose Kündigung kann im Einzelfall ausgesprochen werden, wenn der Arbeitnehmer keine Einsicht zeigt und einfach weiterhin unpünktlich erscheint. Schließlich beweist er damit, dass er nicht gewillt ist, sich an die Regeln zu halten.
Eine angestellte Friseurin klagte vor dem Arbeitsgericht in Ludwigshafen (Arbeitsgericht Ludwighafen am Rhein, Urteil vom 6. Juli 2010 – Az.: 2 Ca 420/ 10), da ihre Arbeitgeberin ihr eine fristlose Kündigung wegen wiederholten Zuspätkommens erteilt hatte.
Laut Protokoll ihrer Arbeitgeberin hat sich die Klägerin insgesamt neunmal zwischen 8 und 60 Minuten innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten verspätet. Von der Arbeitgeberin wurde das als unzumutbar empfunden. Auch mehrmalige Aufforderungen, sich künftig rechtzeitig am Arbeitsplatz einzufinden, um einen geregelten betrieblichen Ablauf zu gewährleisten, hätten bei der Angestellten keine Früchte getragen, sodass als Konsequenz die Kündigung erfolgte. Auf Grund der hohen Verspätungszeiten der Klägerin, hätten Kollegen oftmals auch deren Kunden übernehmen müssen, was zusätzlich zu einer erheblichen Störung des Tagesgeschäfts beigetragen habe.
Zur gerichtlichen Entscheidung: Kündigung wegen Verspätung
Das Gericht entschied gegen die fristlose Kündigung der Arbeitnehmerin, da diese unverhältnismäßig sei und nur in Betracht käme, wenn mildere Mittel, wie beispielsweise eine ordentliche Kündigung, auszuschließen ist. Da die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis nicht in der vereinbarten Probezeit beendet hatte, war ihr das Abwarten der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar. Gehen musste die Friseurin mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist trotzdem, da ihr Verhalten für den Betrieb nicht länger tragbar war.
Einmaliges Zuspätkommen kann natürlich Gründe haben. Wer sich allerdings ein gutes Betriebsklima wünscht und auf ärgerliche Abmahnungen seines Arbeitgebers verzichten möchte, sollte generell auf Pünktlichkeit achten. Letztendlich profitieren schließlich beide Seiten von einem reibungslosen Ablauf und einer guten beruflichen Zusammenarbeit. Sollten Sie dennoch unrechtmäßig abgemahnt oder gekündigt worden sein, können Sie sich bei unseren Rechtsanwälten Rat holen und Ihren Fall schildern. Wir können Ihnen bei einer kostenlosen Erstberatung Ihre Möglichkeiten aufzeigen und das weitere Vorgehen Schritt für Schritt mit Ihnen besprechen. Alles Wissenswerte zum Vorgehen nach Erhalt einer Kündigung, können Sie auch unserer Checkliste entnehmen.