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Kündigung wegen Verspätung am Arbeitsplatz

  • Unpünktlichkeit kann viele Gründe haben und wohl jedem ist es schon einmal passiert.
  • Unpünktlichkeit kann nicht nur den betrieblichen Ablauf negativ beeinflussen, sondern sich auch auf das Arbeitsklima auswirken.
  • Häufige Vorkommnisse dieser Art lassen auf Unzuverlässigkeit schließen und signalisieren mangelndes Engagement seitens des Arbeitnehmers.
  • Wann man bei der Arbeit zu erscheinen hat, ist weisungsabhängig oder sogar unmittelbar im Arbeitsvertrag geregelt.
  • Missachtet der Arbeitnehmer diese wichtige Pflicht und erscheint gehäuft unpünktlich, kann das zur Kündigung führen.

Konflikte am Arbeitsplatz können eine echte Belastung sein. Besonders eine Kündigung bedeutet purer Stress. Wir erklären, warum es sich dabei lohnt, einen Anwalt zu konsultieren und so auf Augenhöhe mit dem Arbeitgeber verhandeln zu können.

Wann ist eine Verspätung selbstverschuldet?

Wer verschläft oder den Zug verpasst, muss dafür natürlich selbst einstehen. Doch auch verkehrsbedingte Verspätungsgründe fallen meist unter die Verantwortung des Arbeitnehmers, da dieser das Wegerisiko trägt und verpflichtet ist, mit Behinderungen auf dem Weg zur Arbeit zu rechnen und diese einzuplanen (Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 09.07.2001 – Az. 1 Ca 1273/01). Der morgendliche Berufsverkehr, aber auch die streikenden Bahnen können als Entschuldigungsgrund also niemanden aus der Verlegenheit retten. Lesen Sie hier welche Ausnahmen es gibt und in welchen Fällen Sie bei einer Verspätung mit keinen Sanktionen Ihres Arbeitgebers rechnen müssen.

Wann ist Verspätung nicht selbstverschuldet?

In manchen Fällen ist eine Verspätung durchaus entschuldbar. Dies kommt darauf an, ob es zumutbare Möglichkeiten für den Arbeitnehmer gibt, pünktlich zur Arbeit zu erscheinen. Aber auch die Zumutbarkeit unterliegt stets der Einzelfallprüfung. Muss ein Arbeitnehmer, um eine Verspätung zu verhindern, ein Taxi für 30 Euro nehmen, anstatt wie gewöhnlich mit dem Bus zu fahren, kann dies im Rahmen des Vertretbaren liegen. Nicht zumutbar wäre hingegen die Anreise am Vortag und eine Hotelübernachtung, um am nächsten Morgen pünktlich bei der Arbeit erscheinen zu können. Weitere Ausnahmen, bei welchen der Arbeitnehmer nicht schuldhaft handelt und ihm die Verspätung nicht als Fehlverhalten angelastet werden kann, sind unvorhersehbare Ereignisse, wie die Verwicklung in einen Verkehrsunfall auf dem Weg zur Arbeit, Erste-Hilfe-Leistung oder unangekündigte Streiks. Auch plötzliche, nicht vorhergesagte Wintereinbrüche, Stürme oder Überschwemmungen sind durch den Arbeitgeber als entschuldigender Grund für die Verspätung zu akzeptieren. Das gilt auch, wenn sich Arbeitnehmer überraschend um betreuungspflichtige Familienmitglieder kümmern müssen und deshalb zu spät zur Arbeit kommen. Bleibt beispielsweise aus Witterungsgründen die Schule des Kindes eines Arbeitnehmers geschlossen und findet dieser keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit, muss der Arbeitgeber etwaige Verspätungen hinnehmen und darf diese nicht sanktionieren.

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Kann ich bei Verspätung mit Lohnfortzahlung rechnen?

Die Möglichkeiten unvorhersehbarer Ereignisse scheinen unerschöpflich, weshalb es auch zeitweilig nicht einfach zu entscheiden ist, wann mögliche Unpünktlichkeit eines Beschäftigten selbstverschuldet ist oder außerhalb des Einflussbereichs des Beschäftigten liegt. Ob der Arbeitnehmer bei Verspätung Anspruch auf Lohnfortzahlung hat, hängt entscheidend vom Grund der Verspätung ab. "Ohne Arbeit kein Lohn", sagt ein Grundsatz im Arbeitsrecht. Welche Ausnahmen es von diesem Grundsatz in Bezug auf Verspätung gibt, soll hier erläutert werden.

Sollte die Verspätung auf objektiven Gründen beruhen, trägt der Arbeitnehmer das Wegerisiko und muss diese selbst verantworten, denn es wird vorausgesetzt, dass die Verhinderung einen größeren Personenkreis gleichermaßen betrifft. Für den Zeitraum der Abwesenheit verliert der Arbeitnehmer daher seinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Es ist hierbei unwichtig, ob den Beschäftigten die Schuld an der Verspätung trifft oder nicht. Nur wenn die Verspätungsgründe in der Person des Arbeitnehmers liegen und diesen keine Schuld an der Verhinderung trifft, bleibt der Anspruch auf Vergütung bestehen und der Arbeitgeber darf keine Lohnkürzungen vornehmen.

Abmahnung wegen Unpünktlichkeit?

Wer sich in langjähriger Dienstzeit einmalig verspätet, muss im Normalfall keine Abmahnung fürchten, denn der Arbeitnehmer hat den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren, welcher bei geringem Fehlverhalten nicht gewährleistet ist. Erst gehäufte Unpünktlichkeit darf somit mittels Abmahnung geahndet werden, um dem Arbeitnehmer seine Arbeitspflichtverletzung vor Augen zu führen. Im Falle einer Arbeitnehmerin, die sich ein einziges Mal verspätet an ihrem Arbeitsplatz eingefunden hatte, urteilte das Arbeitsgericht Leipzig, dass auch eine einfache Ermahnung ausgereicht hätte. Ihr Arbeitgeber hatte sie zuvor schriftlich abgemahnt und dies in ihre Personalakte eingetragen (Arbeitsgericht Leipzig, Urteil vom 23.07.2015 - 8 Ca 532/15). In welchen Fällen eine Abmahnung gerechtfertigt ist, mag manchmal nicht auf einen Blick festzustellen sein. Sollten Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abmahnung haben, kann es hilfreich sein, anwaltlichen Rat einzuholen, um gegebenenfalls gegen diese vorzugehen. Schließlich können bereits nach einer erteilten Abmahnung weitere arbeitsrechtliche Schritte folgen.

Häufige Fragen zum Thema Kündigung wegen Verspätung

Natürlich sollten Sie alle Maßnahmen ergreifen, um Unpünktlichkeit zu vermeiden. Seien Sie also stets über mögliche Streiks informiert und klären Sie die Verkehrslage im Vorhinein ab. Sollte dennoch der Fall eintreten, dass Sie nicht rechtzeitig bei der Arbeit erscheinen können, melden Sie sich unverzüglich bei ihrem Arbeitgeber und informieren Sie diesen über Ihre vorübergehende Verhinderung. So kann er die anfallenden Aufgaben umverteilen und die Kommunikation wird insgesamt stressfreier verlaufen. Rechtzeitiges Bescheidgeben kann gegebenenfalls eine Abmahnung verhindern.

Suchen Sie außerdem in jedem Fall das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber und bieten Sie diesem an, die versäumte Zeit nachzuarbeiten, wenn die betrieblichen Abläufe es zulassen. Wissenswert ist, dass "Nacharbeit" nicht ohne Weiteres vom Arbeitgeber angeordnet werden darf. Bei Schichtarbeit und klar geregelten Arbeitszeiten, muss der Arbeitgeber sogar vorher die Genehmigung des Betriebsrats einholen. Grundsätzlich gilt, dass die ausgefallene Arbeitszeit nicht zwingend nachgeholt werden muss. Es sei denn, es wird ein Zeitkonto oder Überstundenkonto geführt und Ihnen die Ausfallzeit mit Minusstunden berechnet.

Nach mehrmaliger Verspätung und vorhergehender Abmahnung reicht unter Umständen auch eine weitere kleine Unpünktlichkeit aus, um das Arbeitsverhältnis aufzuheben. Sogar die fristlose Kündigung kann im Einzelfall ausgesprochen werden, wenn der Arbeitnehmer keine Einsicht zeigt und einfach weiterhin unpünktlich erscheint. Schließlich beweist er damit, dass er nicht gewillt ist, sich an die Regeln zu halten.

Eine angestellte Friseurin klagte vor dem Arbeitsgericht in Ludwigshafen (Arbeitsgericht Ludwighafen am Rhein, Urteil vom 6. Juli 2010 – Az.: 2 Ca 420/ 10), da ihre Arbeitgeberin ihr eine fristlose Kündigung wegen wiederholten Zuspätkommens erteilt hatte.

Laut Protokoll ihrer Arbeitgeberin hat sich die Klägerin insgesamt neunmal zwischen 8 und 60 Minuten innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten verspätet. Von der Arbeitgeberin wurde das als unzumutbar empfunden. Auch mehrmalige Aufforderungen, sich künftig rechtzeitig am Arbeitsplatz einzufinden, um einen geregelten betrieblichen Ablauf zu gewährleisten, hätten bei der Angestellten keine Früchte getragen, sodass als Konsequenz die Kündigung erfolgte. Auf Grund der hohen Verspätungszeiten der Klägerin, hätten Kollegen oftmals auch deren Kunden übernehmen müssen, was zusätzlich zu einer erheblichen Störung des Tagesgeschäfts beigetragen habe.

Zur gerichtlichen Entscheidung: Kündigung wegen Verspätung

Das Gericht entschied gegen die fristlose Kündigung der Arbeitnehmerin, da diese unverhältnismäßig sei und nur in Betracht käme, wenn mildere Mittel, wie beispielsweise eine ordentliche Kündigung, auszuschließen ist. Da die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis nicht in der vereinbarten Probezeit beendet hatte, war ihr das Abwarten der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar. Gehen musste die Friseurin mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist trotzdem, da ihr Verhalten für den Betrieb nicht länger tragbar war.

Einmaliges Zuspätkommen kann natürlich Gründe haben. Wer sich allerdings ein gutes Betriebsklima wünscht und auf ärgerliche Abmahnungen seines Arbeitgebers verzichten möchte, sollte generell auf Pünktlichkeit achten. Letztendlich profitieren schließlich beide Seiten von einem reibungslosen Ablauf und einer guten beruflichen Zusammenarbeit. Sollten Sie dennoch unrechtmäßig abgemahnt oder gekündigt worden sein, können Sie sich bei unseren Rechtsanwälten Rat holen und Ihren Fall schildern. Wir können Ihnen bei einer kostenlosen Erstberatung Ihre Möglichkeiten aufzeigen und das weitere Vorgehen Schritt für Schritt mit Ihnen besprechen. Alles Wissenswerte zum Vorgehen nach Erhalt einer Kündigung, können Sie auch unserer Checkliste entnehmen.