In einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg (Az.: 1 WS 445/12) unterscheiden die Richter beispielsweise zwischen den Orten, an denen die Daten gespeichert werden. Legt der Arbeitnehmer Daten zum Beispiel auf der Festplatte seines Laptops ab, so könne er auch über diese Daten verfügen. Sofern die Daten auf einem Firmenserver oder einem Firmendatenträger gespeichert seien, so gehörten sie dem Arbeitgeber und dürften nicht ohne dessen Zustimmung gelöscht werden.
Im Strafgesetzbuch (StGB) ist in §303a geregelt, dass sich derjenige strafbar macht, der Daten "löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert". Auch der bloße Versuch, dies zu tun, ist strafbar. Ein solches Verhalten kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe geahndet werden. Das bedeutet in der Praxis, dass sich der Arbeitnehmer strafbar macht, der zum Beispiel Kundendaten willentlich löscht. In §303b StGB ist festgelegt, dass derjenige, der eine Straftat im Sinne des §303a StGB begeht und damit die Möglichkeit der Datenverarbeitung oder Datenträger "zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert", sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren bestraft werden kann.
Prinzipiell passiert nichts mit den Daten, nur weil Sie das Unternehmen verlassen. Ihr Dienstrechner ist ja im strengen Sinne nur für dienstliche Angelegenheiten bestimmt, daher sollte sich also nichts Privates darauf befinden. Natürlich weiß auch Ihr Arbeitgeber, dass sich die meisten Mitarbeiter nicht sklavisch daran halten und sich auch mal die ein oder andere Privatsache auf dem Rechner befindet. Sollte das ausnahmsweise der Fall sein, dürfen Sie diese Dateien löschen, bevor Sie ein Unternehmen verlassen.
Melden Sie sofort, wenn Ihnen ein Malheur passiert ist und Sie Daten gelöscht haben. Seien Sie so hilfreich, wie es Ihnen möglich ist. Trennen Sie Privates und Dienstliches möglichst streng voneinander – es macht Ihnen das Leben einfacher. Merken Sie sich: Nicht ohne vorherige Erlaubnis oder Anweisung Daten löschen. Dateien sind Geschäftsunterlagen, nur in elektronischer Form. Sie sind genauso zu behandeln, wie zum Beispiel eine Papier-Akte. Löschen Sie eine geschäftliche Datei, dann ist das mit dem Schreddern einer Papier-Akte gleichzusetzen. Löschen Sie Daten des Arbeitgebers, dann kann auch das Vertrauensverhältnis zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber so zerstört sein, dass es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten ist, Sie weiterhin zu beschäftigen. Der Arbeitgeber kann daher unter Umständen sogar eine fristlose Kündigung aussprechen.