Merken kann man sich insgesamt: Eine personenbedingte Kündigung ist auch aufgrund einer Erkrankung möglich, der Arbeitgeber hat dabei allerdings wesentliche Hürden zu beachten. Eine solche Kündigung ist also nicht einfach. Besprechen Sie sich in einem solchen Fall daher unbedingt mit einem Rechtsanwalt, der sich auf den Bereich Arbeitsrecht spezialisiert hat. Wir bieten für solche Fälle eine kostenfreie Erstberatung an. Holen Sie uns als starken Partner an Ihrer Seite mit ins Boot.
Wie sieht es hingegen in Fällen aus, in denen ein Arbeitnehmer unter einer Alkoholsucht leidet? Man muss hierbei zwei Trinkgewohnheiten deutlich voneinander unterscheiden: Zum einen gibt es den Arbeitnehmer, der gerne aus Spaß an der Freude vor oder während der Arbeitszeit zum Alkohol greift, zum anderen gibt es den Arbeitnehmer, der tatsächlich unter einer festen Alkoholabhängigkeit leidet. So eine feste Alkoholabhängigkeit stellt eine Krankheit dar, die unter Umständen auch zu einer Kündigung wegen Krankheit führen kann.
Im Jahr 2009 wurden die Arbeitnehmer eines Betriebs schriftlich darauf hingewiesen, dass im gesamten Betrieb ein striktes Alkoholverbot gilt. Zuvor wurde dies teilweise lockerer gehandhabt. Im Anschluss wurde einer der Arbeitnehmer Anfang 2010 stark alkoholisiert am Arbeitsplatz angetroffen. Daraufhin gab es die Kündigung vom Arbeitgeber und zwar zunächst noch aus Gründen, die im Verhalten des Mitarbeiters gelegen haben. Einfach gesagt: Der Angestellte hat vorsätzlich gegen eine Betriebsanweisung verstoßen. Hiergegen wurde innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erhoben und dabei vom Arbeitnehmer erklärt, dass er alkoholkrank sei. Hierauf zog der Arbeitgeber die Kündigung zurück und mahnte den Mitarbeiter wegen Verstoßes gegen das betriebliche Alkoholverbot ab. Infolgedessen begann der alkoholkranke Arbeitnehmer im Mai 2010 eine Entziehungskur, die er dann im Juli 2010 allerdings wieder abbrach. Im Anschluss kam der Angestellte erneut einige Male unter Alkoholeinfluss zur Arbeit. Es folgte wieder die Kündigung.
Die Entscheidung des Gerichtes: Kündigung wegen einer krankheitsbedingten Alkoholsucht
Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 20.03.2014 (2 AZR 565/12) zugunsten des Arbeitgebers. Unter anderem stellte es fest, dass eine personenbedingte Kündigung gerechtfertigt ist, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner Alkoholsucht, demnach aufgrund seiner Krankheit, dauerhaft nicht die Gewähr bietet, in der Lage zu sein, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung ordnungsgemäß zu erbringen. Hierbei ist das Augenmerk darauf zu legen, ob durch den alkoholkranken Arbeitnehmer eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen, beispielsweise des reibungslosen Betriebsablaufs, vorliegt und ob diese Beeinträchtigung auch nicht durch mildere Mittel, zum Beispiel durch eine Versetzung innerhalb des Betriebs, beseitigt werden kann. Falls beide Voraussetzungen erfüllt sind, darf es nach einer umfangreichen Interessenabwägung dem Arbeitgeber auch nicht zugemutet werden, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. Unter diesen Umständen ist eine personenbedingte Kündigung aufgrund einer Alkoholsucht gerechtfertigt.
In solchen Fällen sei zudem daran erinnert, dass eine betriebliche Störung schon dann nicht mehr wegzureden ist, wenn die Aufgaben und Tätigkeiten des Arbeitnehmers mit einer nicht unerheblichen Gefahr für sich selbst oder für Dritte verbunden sind. Hierbei ist an viele Berufe zu denken. Erinnert sei beispielsweise an den Busfahrer oder auch an den Dachdecker.
Abschließend gab das Bundesarbeitsgericht im oben genannten Urteil noch den wichtigen Hinweis, dass es für die Prognose der weiteren Entwicklung der Alkoholkrankheit auch ganz entscheidend darauf ankommt, ob der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Kündigung bereit ist, eine Entziehungskur oder Therapie durchzuführen. Bei Arbeitnehmern, die das ablehnen, werden die Chancen auf eine Abwendung der Kündigung demzufolge wesentlich schlechter aussehen.
Es lässt sich somit insgesamt festhalten, dass eine personenbedingte Kündigung auch aufgrund einer Alkoholsucht des Arbeitnehmers möglich ist. Um dies zu vermeiden, sollte der Angestellte möglichst früh mit einer Entziehungskur beginnen und alles ihm Mögliche tun, um die Alkoholerkrankung zu überwinden. Für alle anderen Arbeitnehmer, die einfach gerne aus Freude und Genuss zum Alkohol greifen, gilt folgendes: Alkoholisiert auf der Arbeit zu erscheinen, kann durchaus zu einer Kündigung führen. Der Arbeitgeber muss ein solches Verhalten nicht tolerieren.
In vielen Fällen kann eine Kündigung durch eine Kündigungsschutzklage abgewendet werden. Suchen Sie sich hierfür Hilfe eines auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalts. Er kann für Sie prüfen, ob der Arbeitgeber alle Vorschriften hinsichtlich des Kündigungsverfahrens eingehalten hat und ob überhaupt ein zulässiger Kündigungsgrund vorliegt. Wir bieten für solche Fälle eine kostenfreie Erstberatung an. Unsere Spezialisten konnten schon zahlreiche Kündigungen erfolgreich abwehren und kennen die Tricks, aber auch die Fehler der Arbeitgeber.
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