Unter gewissen Voraussetzungen darf der Arbeitgeber Alkohol- und Drogentests durchführen – auch stichprobenartig. Dabei darf nur getestet werden, ob Sie im Dienst unter dem Einfluss von Drogen stehen. Es darf nicht in einer Art und Weise getestet werden, dass eine Kontrolle Ihres Privatlebens erfolgt. Soweit die Theorie. Rein praktisch gesehen wird jedoch ein Mitarbeiter, der über das Jahr verteilt öfter stichprobenartig getestet werden darf, in seinem privaten Konsum beschnitten. Da die Abbauprodukte vieler Drogen noch Tage später im Blut oder Urin nachzuweisen sind, kommt ein Alkohol- und Rauschmittelverbot im Dienst einem solchen im Privatleben gleich. Denn der Arbeitnehmer kann gegebenenfalls auch unangekündigt zum nächsten Screening gebeten werden.
Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber. Zeigen Sie sich einsichtig und bieten Sie an, sich professionelle Hilfe zu holen. Unter Umständen sollten Sie einen Entzug in Betracht ziehen. Finden Sie heraus, ob Ihr Unternehmen Programme zur Wiedereingliederung nach einem erfolgreichen Entzug anbietet. Sollte ein Schaden entstanden sein, bieten Sie an, diesen zu begleichen. Erkundigen Sie sich, welche Präventionsmaßnahmen Ihr Arbeitgeber anbietet und nutzen Sie diese. Vielleicht gibt es auch einen speziellen Ansprechpartner im Betrieb, der Ihnen bei der Bewältigung Ihres Suchtproblems Hilfen aufzeigen kann.
Je nach Branche, in der Sie arbeiten, muss Ihnen klar sein, dass eine Kündigung wegen Drogenkonsums für Sie das berufliche Aus bedeuten kann. Versuchen Sie daher einen Aufhebungsvertrag mit Ihrem Arbeitgeber zu schließen, um zu vermeiden, dass offiziell wird, dass Sie wegen Drogenkonsums gekündigt wurden.
Drogenkonsum am Arbeitsplatz wird in den meisten Fällen nicht toleriert. Auch bei Alkohol sind die Arbeitgeber im Laufe der Jahre immer strenger geworden, weil Alkoholkonsum zu einem erheblichen Anteil an Arbeitsunfällen und -ausfällen führt.
Was Sie in Ihrer Freizeit machen, geht den Arbeitgeber an sich nichts an – auch nicht, ob Sie Alkohol trinken oder Drogen nehmen. Anders sieht es allerdings aus, wenn Ihre Freizeitgestaltung Auswirkungen auf Ihre Arbeitszeit hat. Wenn Sie also am Wochenende exzessiv Alkohol getrunken haben und am Montag noch immer nicht arbeitsfähig sind, dann können Sie unter Umständen eine Gefahr für sich und andere darstellen. Insofern hätte Ihr privater Alkohol- oder Drogenkonsum Einfluss auf Ihre Fähigkeit, Ihren arbeitsvertraglichen Pflichten nachzukommen: Das heißt, Sie können Ihre Arbeit nicht ausführen. Das kann zum Beispiel dann ein Kündigungsgrund sein, wenn Sie einen Job haben, bei dem Sie in einem sicherheitsrelevanten Bereich arbeiten. So erging es einem Gleisbauer der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG), der in seiner Freizeit Cannabis geraucht hatte. Der Betriebsarzt hatte beim Drogenscreening bei dem Mann erhöhte Werte des Cannabis-Abbauprodukts THC (Tetrahydrocannabinol) festgestellt. Mit den Ergebnissen konfrontiert, gab der Gleisbauer zu, in der Freizeit am Wochenende Cannabis zu konsumieren. Darauf folgte die fristlose Kündigung. Diese hatte zwar aus formalen Gründen keinen Bestand vor Gericht, weil die BVG die Kündigung ausgesprochen hatte, ohne den Personalrat einzubeziehen. Die Richter des Landesarbeitsgerichts Berlin Brandenburg urteilten aber trotzdem, dass der Mann nicht weiter beschäftigt werden musste. Da er in einem sicherheitsrelevanten Bereich arbeitete, stellte der Drogenkonsum ein Sicherheitsrisiko dar, das man nicht allein dem Arbeitgeber aufbürden könne, urteilten die Richter (19 Sa 306/12). Hat der Arbeitgeber den Verdacht, dass Sie unter Drogen oder Alkohol stehen, muss er dies beweisen. Er hat allerdings keine Möglichkeit, Sie zu einem Test zu zwingen, wenn es keine Betriebsvereinbarung oder eine andere rechtliche Grundlage dazu gibt.
Merken Sie sich daher am besten: Ihre Freizeit ist Ihre private Angelegenheit. Der Arbeitgeber hat kein Recht, auf die Freizeitgestaltung Einfluss zu nehmen. Arbeiten Sie jedoch in einem Bereich, in dem auch unangekündigte Drogentests vom Arbeitgeber durchgeführt werden dürfen, dann sollten Sie auch in der Freizeit den Drogenkonsum lieber sein lassen. Das klassische Zwei-Tage-Wochenende ist nämlich zu kurz, damit am Montagmorgen ein Drogentest erfolgreich bestanden werden kann. Die Abbauprodukte vieler Rauschmittel sind noch bis zu vier Tage nach dem Konsum im Blut nachweisbar. Das wiederum kann auf jeden Fall eine arbeitsrechtliche Konsequenz haben: Eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung kann Ihnen dann drohen.
Auch der Konsum von Alkohol kann zu einer fristlosen Kündigung führen. Bei Berufen im sicherheitsrelevanten Bereich, bei denen ein absolutes Alkoholverbot gilt, müssen Sie mit einer sofortigen Kündigung rechnen, wenn Sie bei der Arbeit unter Alkoholeinfluss stehen. Alkoholkonsum während der Pausen ist demnach auch strengstens verboten. Eine fristlose Kündigung ohne vorausgehende Abmahnung kann daher auch schon bei geringen Alkoholmengen gerechtfertigt sein. Von Alkohol abhängige Arbeitnehmer können jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen gekündigt werden. Ihnen muss der Arbeitgeber die Möglichkeit geben, mit Hilfe einer Therapie, das suchthafte Trinkverhalten zu überwinden. Im folgenden Artikel erfahren Sie ausführlich, wann eine Kündigung wegen Alkoholkonsums eine Kündigung nach sich ziehen kann und mit welchen Folgen Sie als Arbeitnehmer rechnen müssen.
Lesen Sie hier mehr dazu: Kündigung wegen Alkohol am Arbeitsplatz
Der Arbeitgeber wird im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet, den Arbeitsplatz so sicher wie möglich zu gestalten. Dazu sind ihm diverse Vorschriften und Pflichten auferlegt worden, wie zum Beispiel die Begutachtung von Arbeitsplätzen und die Dokumentation von Risiken oder Gefahren. Wenn es Arbeitsplätze mit einem besonderen Gefahrenpotential gibt, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dementsprechend einweisen. Auch ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer so wenig wie möglich suchtauslösenden Substanzen auszusetzen. Darüber hinaus gibt es vielerlei Maßnahmen, die ein Arbeitgeber freiwillig ergreifen kann. So ist die Gesundheitsförderung im Betrieb durch Informationsveranstaltungen oder Sportkurse möglich. Hier ist das Stichwort: Betriebliches Gesundheitsmanagement. Neben Veranstaltungen, die das Bewusstsein für eine gesunde Verhaltensweise schärfen, sollten Mitarbeiter auch sensibilisiert und befähigt werden, erste Anzeichen einer Sucht zu erkennen.