Feststeht: Es besteht kein Sonderkündigungsrecht, dass sich aus der Corona-Pandemie oder deren Folgen ergibt. Es gelten die Vorschriften des Arbeitsrechts, unabhängig davon, ob Hygieneauflagen und Schließungsmaßnahmen den Normalbetrieb erschweren. Nichtsdestotrotz sind betriebsbedingte Kündigungen wegen Corona möglich, solange der/die Arbeitgeber:in die Dauerhaftigkeit des Wegfalls gut begründen kann.
Betroffene sollten nicht zögern, in dieser Situation Rechtsbeistand einzuschalten und eine Kündigungsschutzklage anzustreben. Viele schrecken davor zurück, aus Sorge, dass es ihre Situation verschlechtern könnte. Das Gegenteil ist der Fall. Gerade dann, wenn Corona als Kündigungsgrund angegeben wurde, steht die Begründung des Arbeitgebers oft auf einem wackligen Fundament. Die Chance, dass die Kündigung unwirksam ist und Ihr Arbeitsplatz erhalten bleibt, ist hoch.
Die Frist, um eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Amt einzureichen, beträgt drei Wochen. Sie sollten sich also unmittelbar nach einer Kündigung wegen Corona an Fachanwält:innen wenden, um hier keine Zeit zu verlieren. Für den Fall, dass Sie sich aktuell in Kurzarbeit befinden und gekündigt wurden, gelten sogar noch strengere Darlegungs- und Beweislasten für Arbeitgeber:innen.
Kein:e Arbeitgeber:in wird Ihnen freiwillig eine Abfindung zahlen. In der Regel steht Arbeitnehmer:innen im Falle einer Kündigung auch keine Abfindung zu. Das Kündigungsschutzgesetz sieht nur bei betriebsbedingten Kündigungen unter bestimmten Voraussetzungen eine standardisierte Lösung für Abfindungen vor. Die Höhe bemisst sich dabei nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit.
Die Chance, dass Ihr Arbeitgeber zahlt, erhöht sich allerdings, je dringender er Sie loswerden möchte. Ob das bei einer Kündigung wegen Corona der Fall ist, ist jedoch sehr fraglich. Da es sich in den meisten Situationen um eine betriebsbedingte Kündigung wegen schlechter finanzieller Lage des Betriebs handelt, sind Abfindungen hier also eher unwahrscheinlich.
Wie sich gezeigt hat, sollte bei jeder Kündigung der Einzelfall geprüft werden. Hier ist es sinnvoll, sich juristischen Beistand zu holen und zwar aus zwei Gründen:
#1 Kündigungsschutzklage: Wenn Sie die Vermutung haben, dass Ihnen unberechtigterweise gekündigt wurde, sollten Sie eine Kündigungsschutzklage anstreben. Da diese Klage innerhalb kurzer Zeit nach der Kündigung beim Arbeitsamt vorliegen muss, ist ein:e Fachanwält:in für Arbeitsrecht ratsam.
#2 Mehr Geld: Mit eine:r Anwält:in für Arbeitsrecht an Ihrer Seite vergrößern Sie erheblich Ihre Chancen auf eine eventuelle Abfindung, noch ausstehenden Lohn o. Ä., als wenn Sie solche Verhandlungen alleine führen.