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Kündigung wegen Corona – Rechte & Pflichten für Arbeitnehmer:innen

  • Die Coronakrise bringt viele Unternehmen in finanzielle Engpässe.
  • Arbeitnehmer:innen wurden in Kurzarbeit geschickt, anderen wurde gekündigt.
  • Doch ist eine Kündigung mit der Begründung Corona rechtmäßig?
  • Was Sie tun sollten, wenn Ihnen gekündigt wurde und wie es um Abfindungen steht, lesen Sie hier.

Konflikte am Arbeitsplatz können eine echte Belastung sein. Besonders eine Kündigung bedeutet purer Stress. Wir erklären, warum es sich dabei lohnt, einen Anwalt zu konsultieren und so auf Augenhöhe mit dem Arbeitgeber verhandeln zu können.

Ist eine Kündigung wegen Corona rechts­wirksam?

Eine Kündigung von Arbeitgeberseite darf nur als Mittel der letzten Wahl getroffen werden. Das gilt auch für Coronazeiten. Die monatelangen Lockdowns, Hygienevorschriften und schlechte Auftragslagen haben viele Unternehmen in schwierige finanzielle Situationen gebracht. Doch bevor ein:e Arbeitgeber:in seinen Angestellten kündigen darf, müssen alle anderen Optionen ausgeschöpft werden. Darunter fallen beispielsweise die Kurzarbeit und das damit verbundene Kurzarbeitergeld. Aber auch die Inanspruchnahme von staatlichen Förderungen, wie die Dezember- oder Überbrückungshilfen.

Das heißt, dass ein Arbeitsgericht während des Kündigungsschutzprozesses genau prüfen wird, ob dem/der Arbeitgeber:in sanftere Alternativen zu einer Kündigung zur Verfügung standen, um den Betrieb abzusichern. Die Kündigung aufgrund von Corona ist nicht ausgeschlossen, allerdings ist sie an strenge Bedingungen geknüpft.

Verhaltens­bedingte Kündigung: Arbeitnehmer:in ignoriert Vorschriften und Auflagen

Viele Mitarbeiter:innen müssen Hygienevorschriften und Auflagen einhalten, die entweder von staatlicher Seite vorgegeben sind oder direkt vom Betrieb. Weigert sich ein:e Mitarbeiter:in hartnäckig, einer dieser Auflagen nachzukommen, wie zum Beispiel das Tragen einer Maske, kann dies unter Umständen eine verhaltensbedingte Kündigung nach sich ziehen. Diesem Fall muss allerdings eine offizielle Abmahnung des Verhaltens vorhergehen. Nur in besonders schwerwiegenden Fällen kann es hier zu einer fristlosen Kündigung kommen.

Personen­bedingte Kündigung: Arbeitnehmer:in erkrankt an Covid-19

Die Kündigung aufgrund einer Erkrankung ist zwar grundsätzlich möglich, doch ist auch sie an äußerst strenge Auflagen geknüpft. Ein:e Arbeitgeber:in muss zeigen, dass eine negative Gesundheitsprognose vorliegt, aus der hervorgeht, dass ein:e Arbeitnehmer:in immer wieder krank sein und regelmäßig ausfallen wird. Damit ist eine erfolgreiche Kündigung wegen einer Covid-19-Erkrankung sehr unwahrscheinlich. Die meisten Kranken genesen bei mildem Verlauf nach rund 2 Wochen wieder.

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Betriebs­bedingte Kündigung: Der Betrieb ist in schwieriger wirtschaftlicher Lage

Die wahrscheinlichste Option einer Kündigung wegen Corona findet sich in dieser Kategorie. Der alleinige Hinweis auf Umsatzrückgänge oder „Corona” reicht nicht für eine rechtswirksame Kündigung aus. Im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist geregelt, dass dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen müssen, die eine Weiterbeschäftigung des/der Arbeitnehmer:in unmöglich machen.

Bei dringenden betrieblichen Erfordernissen kann es sich z.B. um interne Gründe, wie Umstrukturierungen handeln. Auch externe Gründe, wie Auftragsmangel oder Umsatzrückgang kommen infrage. Allerdings muss in allen Fällen glaubhaft dargestellt werden, dass dadurch der Beschäftigungsbedarf dauerhaft entfällt. Das gilt also auch, wenn die Coronapandemie als Grund herangezogen wird. Der Arbeitgeber muss zeigen, dass der Bedarf für die relevante Arbeitsstelle dauerhaft entfällt. Dies wird im Einzelfall geprüft. Da aber unklar ist, wie lange die Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie noch anhalten, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass solche Kündigungen nicht rechtswirksam sind. Gerade die Aussicht auf den Impfstoff veranlasst Expert:innen zu der Einschätzung, dass Kündigungen mit der Begründung „Corona” in vielen Fällen nicht rechtmäßig sein werden.

Wenn Ihnen wegen Corona gekündigt wurde, ist besonders die Begründung wichtig. Egal, ob personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Kündigung, unser Arbeitsrecht-Team berät Sie zu Ihren nächsten Schritten – kostenfrei und unverbindlich über folgende Telefonnummer.

Häufige Fragen zu Kündigung wegen Corona

Feststeht: Es besteht kein Sonderkündigungsrecht, dass sich aus der Corona-Pandemie oder deren Folgen ergibt. Es gelten die Vorschriften des Arbeitsrechts, unabhängig davon, ob Hygieneauflagen und Schließungsmaßnahmen den Normalbetrieb erschweren. Nichtsdestotrotz sind betriebsbedingte Kündigungen wegen Corona möglich, solange der/die Arbeitgeber:in die Dauerhaftigkeit des Wegfalls gut begründen kann.

Betroffene sollten nicht zögern, in dieser Situation Rechtsbeistand einzuschalten und eine Kündigungsschutzklage anzustreben. Viele schrecken davor zurück, aus Sorge, dass es ihre Situation verschlechtern könnte. Das Gegenteil ist der Fall. Gerade dann, wenn Corona als Kündigungsgrund angegeben wurde, steht die Begründung des Arbeitgebers oft auf einem wackligen Fundament. Die Chance, dass die Kündigung unwirksam ist und Ihr Arbeitsplatz erhalten bleibt, ist hoch.

Die Frist, um eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Amt einzureichen, beträgt drei Wochen. Sie sollten sich also unmittelbar nach einer Kündigung wegen Corona an Fachanwält:innen wenden, um hier keine Zeit zu verlieren. Für den Fall, dass Sie sich aktuell in Kurzarbeit befinden und gekündigt wurden, gelten sogar noch strengere Darlegungs- und Beweislasten für Arbeitgeber:innen.

Kein:e Arbeitgeber:in wird Ihnen freiwillig eine Abfindung zahlen. In der Regel steht Arbeitnehmer:innen im Falle einer Kündigung auch keine Abfindung zu. Das Kündigungsschutzgesetz sieht nur bei betriebsbedingten Kündigungen unter bestimmten Voraussetzungen eine standardisierte Lösung für Abfindungen vor. Die Höhe bemisst sich dabei nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit.

Die Chance, dass Ihr Arbeitgeber zahlt, erhöht sich allerdings, je dringender er Sie loswerden möchte. Ob das bei einer Kündigung wegen Corona der Fall ist, ist jedoch sehr fraglich. Da es sich in den meisten Situationen um eine betriebsbedingte Kündigung wegen schlechter finanzieller Lage des Betriebs handelt, sind Abfindungen hier also eher unwahrscheinlich.

Wie sich gezeigt hat, sollte bei jeder Kündigung der Einzelfall geprüft werden. Hier ist es sinnvoll, sich juristischen Beistand zu holen und zwar aus zwei Gründen:

#1 Kündigungsschutzklage: Wenn Sie die Vermutung haben, dass Ihnen unberechtigterweise gekündigt wurde, sollten Sie eine Kündigungsschutzklage anstreben. Da diese Klage innerhalb kurzer Zeit nach der Kündigung beim Arbeitsamt vorliegen muss, ist ein:e Fachanwält:in für Arbeitsrecht ratsam.

#2 Mehr Geld: Mit eine:r Anwält:in für Arbeitsrecht an Ihrer Seite vergrößern Sie erheblich Ihre Chancen auf eine eventuelle Abfindung, noch ausstehenden Lohn o. Ä., als wenn Sie solche Verhandlungen alleine führen.