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Kündigung wegen beleidigender E-Mails – wirksam oder nicht?

  • Darf der Arbeitgeber die E-Mails seines Arbeitnehmers durchlesen, wenn ihm zuvor mitgeteilt wurde, dieser hätte sich geschäftsschädigend geäußert?
  • Wir verraten Ihnen, was Sie tun können, wenn Ihnen gekündigt wurde, weil Sie beleidigende E-Mails verschickt haben sollen.
  • Wollen Sie sich gegen eine Kündigung wehren, können Sie Gebrauch von unserer kostenfreien Erstberatung machen.
  • In dieser erfahren Sie, welche Möglichkeiten Sie in Ihrem konkreten Fall haben.

Konflikte am Arbeitsplatz können eine echte Belastung sein. Besonders eine Kündigung bedeutet purer Stress. Wir erklären, warum es sich dabei lohnt, einen Anwalt zu konsultieren und so auf Augenhöhe mit dem Arbeitgeber verhandeln zu können.

Ist eine Kündigung wegen beleidigender Äußerungen in E-Mails wirksam?

Ob der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer außerordentlich – in der Regel fristlos – kündigen kann, richtet sich nach § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Liegt ein wichtiger Grund zur Kündigung vor und ist es dem Kündigenden auch unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände und nach Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zuzumuten, das Arbeitsverhältnis fortzuführen, kommt eine außerordentliche Kündigung in Betracht.

Außerdem ist immer eine Interessenabwägung notwendig. Das Interesse des Arbeitgebers – nämlich den Mitarbeiter wegen der schuldhaften Pflichtverletzung zu kündigen – muss dessen Interesse – nämlich seinen Job zu behalten – überwiegen. Beleidigt der Arbeitnehmer seine Vorgesetzten oder Kollegen, stellt dies eine Verletzung seiner Pflichten dar. Im Einzelfall kann dies durchaus zu einer Kündigung führen. Häufig wird der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor erfolglos abgemahnt haben müssen. Ob dies allerdings auch im konkreten Einzelfall erforderlich ist, hängt von den Umständen und der Schwere der Beleidigung ab und lässt sich somit nicht pauschal sagen.

Kritik oder Beleidigung?

Nicht jede scharf oder spitz formulierte Kritik am Vorgesetzten oder an den Kollegen ist auch zugleich eine Beleidigung derselbigen. Auch können bestimmte Umstände dazu führen, dass eine Beleidigung im Einzelfall keine Kündigung rechtfertigt. Fallen entsprechende Äußerungen beispielsweise in einem vertrauensvollen Gespräch unter Arbeitskollegen, wird regelmäßig darauf vertraut, dass das Gesagte nicht nach außen dringen werde. Hält sich der Gesprächspartner nicht daran, geht dies arbeitsrechtlich nicht zu Lasten des sich negativ äußernden Kollegen.

Erfolgt die vertrauliche Kommunikation per E-Mail, kann nichts anderes gelten. Ist die Beleidigung allerdings dem Gegenüber gewidmet und wird sie ihm gegenüber kundgetan, kann sich der Äußernde nicht auf die Vertraulichkeit des Gesprächs oder der E-Mail-Kommunikation berufen.

Ist eine Beleidigung der Grund für die Kündigung, muss sie im Falle des Bestreitens nachgewiesen werden. Dabei stellt sich in Konstellationen, in denen der Arbeitnehmer mit anderen Kollegen oder auch Kunden per E-Mail kommuniziert und dabei andere Kollegen oder Vorgesetzte beleidigt, die Frage, ob die entsprechenden E-Mails vom Gericht als Beweismittel verwertet werden dürfen.

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Was sagt die Rechtsprechung zur Kündigung wegen beleidigender E-Mails?

Im September 2018 entschied das Hessische Landesarbeitsgericht (Aktenzeichen: 10 Sa 601/18) in einem Fall zur Kündigung wegen beleidigender E-Mails.

Worum ging es vor Gericht?

Der Arbeitgeber gab an, durch Kunden darauf aufmerksam gemacht worden zu sein, dass sich der Arbeitnehmer in geschäftsschädigender Weise geäußert habe. Daraufhin wurde der Arbeitnehmer freigestellt und zwei Tage später Einsicht in die Ordner seines E-Mail-Postfachs genommen. Dabei hat der Arbeitgeber auch herausgefunden, dass der Arbeitnehmer den Geschäftsführer unter anderem als "Russen Arschloch" bezeichnet hat.

Durften die entsprechenden E-Mails des Arbeitnehmers vom Gericht verwertet werden?

Wie entschied das Gericht?

Die E-Mails durften nicht vom Gericht verwertet werden.

Das Lesen der E-Mails hat den Arbeitnehmer in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Der Anspruch des Arbeitgebers auf rechtliches Gehör, wonach das Gericht sich mit dem Vorgebrachten des Arbeitgebers befassen und es berücksichtigen muss, überwiegt hier nicht. Das Gericht geht im vorliegenden Fall von einem Sachvortragsverwertungsverbot aus; heißt: Der Inhalt der E-Mails wird auch dann nicht berücksichtigt, wenn er vom Arbeitnehmer gar nicht bestritten wird.

Warum entschied das Gericht so?

Hat der Arbeitgeber die private E-Mail-Nutzung im Grundsatz erlaubt, untersteht der gesamte E-Mail-Verkehr des Arbeitnehmers dem Schutz seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Ob das Lesen der E-Mails durch den Arbeitgeber dieses Recht verletzt, hängt (heute) maßgeblich von § 26 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ab. Gegen diesen wurde hier verstoßen.

Im Falle von verdeckten Videoüberwachungen und vergleichbar eingriffsintensiven Maßnahmen muss der auf konkrete Tatsachen begründete Verdacht einer Straftat oder einer schwerwiegenden Pflichtverletzung bestehen. Hier hat sich der Arbeitgeber lediglich deshalb Einsicht in die E-Mails verschafft, weil ihn Kunden über geschäftsschädigende Äußerungen seitens des Arbeitnehmers informiert hätten. Darin liegt allerdings nicht der Verdacht einer Straftat. Auch lagen damit keine Anhaltspunkte für eine vergleichbar schwerwiegende Pflichtverletzung vor. Der Arbeitgeber hat hier dennoch einen Zeitraum von mehr als einem Jahr ausgewertet. Für das Lesen der E-Mails fehlte es allerdings bereits an einem hinreichenden Anlass. Die Maßnahme war unverhältnismäßig und somit auch unzulässig.

Darf der Arbeitgeber meine E-Mails lesen?

Ob der Arbeitgeber auf die E-Mails seiner Arbeitnehmer zugreifen darf, hängt von den individuellen Umständen des Einzelfalls ab. Ist die private Nutzung des dienstlichen E-Mail-Accounts verboten, kann der Arbeitgeber ein überwiegendes Interesse daran haben, die Einhaltung seines Verbots – etwa stichprobenartig – zu kontrollieren. Ist die private Nutzung des dienstlichen E-Mail-Accounts erlaubt oder zumindest geduldet, kommt die gezielte Kontrolle des dienstlichen Accounts eines Arbeitnehmers nur unter engen Voraussetzungen in Betracht. Hält sich der Arbeitgeber hier nicht an die gesetzlichen Vorgaben, dürfen die entsprechenden E-Mails vom Gericht womöglich nicht verwertet werden.

Wie kann ich mich gegen eine Kündigung wegen beleidigender E-Mails wehren?

Ganz wichtig: Möchten Sie gegen die Kündigung vorgehen, müssen Sie dies zügig tun. Innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung muss Kündigungsschutzklage erhoben werden. Wir unterstützen Sie hierbei. Unsere Erfahrungen zeigen, dass ein großer Teil der Kündigungen unwirksam und somit bei rechtzeitigem Vorgehen angreifbar sind.

Auch wenn Sie nicht mehr länger für Ihren Arbeitgeber arbeiten wollen, lohnt es sich in vielen Fällen, gegen die Kündigung vorzugehen. Wollen Sie eine Abfindung erhalten, stehen Ihre Chancen dafür besser, wenn Sie einen guten Kündigungsschutz im Rücken haben und diesen auch geltend machen.

Ob auch Sie sich erfolgreich gegen die Kündigung Ihres Arbeitgebers zur Wehr setzen können, erfahren Sie bereits in unserer telefonischen Ersteinschätzung.