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Kündigung wegen Bedrohung des Vorgesetzten

  • Wer seinen Vorgesetzten bedroht, begeht damit einen Verstoß gegen seine arbeitsrechtlichen Pflichten und kann somit fristlos gekündigt werden.
  • Wenn die Pflichtverletzung als schwerwiegend eingestuft wird, ist die Rechtslage sehr eindeutig.
  • Vor allem, wenn der Beschäftigte wie im folgenden Fall mit dem Tod seines Arbeitgebers gedroht hat.

Konflikte am Arbeitsplatz können eine echte Belastung sein. Besonders eine Kündigung bedeutet purer Stress. Wir erklären, warum es sich dabei lohnt, einen Anwalt zu konsultieren und so auf Augenhöhe mit dem Arbeitgeber verhandeln zu können.

Außerordentliche Kündigung wegen Bedrohung des Vorgesetzten

Eine Provokation durch den Arbeitgeber kann gerade in Stresssituationen dazu führen, dass man als Mitarbeiter die Nerven verliert. Was man jedoch unbedingt vermeiden sollte ist, sich dazu hinreißen zu lassen, den Chef oder Vorgesetzten zu bedrohen. Denn das kann einen unmittelbar den Job kosten – unter Umständen sogar ohne vorige Abmahnung, durch eine außerordentliche Kündigung.

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Kündigung wegen Bedrohung: Ein Fall aus der Praxis

Das wurde unter anderem in einem Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf (15.08.2016, AZ. 7 Ca 415/15) bestätigt. In dem Fall ging es sozusagen um Leben und Tod: Ein Arbeitgeber kündigte seinem Mitarbeiter fristlos, weil er ihn am Telefon mit den Worten „Ich stech‘ dich ab“, bedroht haben soll. Der Chef habe seinen Mitarbeiter eindeutig an dessen markanter Stimme erkannt. Außerdem sei die Nummer, unter der er angerufen hatte, nur wenigen bekannt.

Der Angestellte wollte die Kündigung jedoch nicht so einfach hinnehmen und klagte vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf. Nachweislich wurde der Anruf aus einer Telefonzelle getätigt, die 3,5 km vom Wohnhaus des Klägers entfernt steht. Dieser gab an, dass er sich zur Zeit des Telefonats an seinem Haus befand, was seine Ex-Ehefrau sowie ein Nachbar bestätigen könnten.

Bedrohung des Vorgesetzten: Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht ließ das jedoch nicht gelten: Es befand, dass der Kläger den Anruf bei seinem Vorgesetzten getätigt hat. Darin sahen die Richter einen „erheblichen Verstoß des Klägers gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten“. Weiter entschieden sie, dass es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten sei, den Mitarbeiter weiter zu beschäftigen. Den Richtern zufolge wog die Pflichtverletzung so schwer, dass es keiner Abmahnung bedurfte und die zuvor erfolgte fristlose Kündigung somit wirksam sei.