Innerhalb der Probezeit werden Arbeitnehmer:innen nur für die Tage bezahlt, an denen sie nachweislich gearbeitet haben bzw. einen eingetragenen Urlaubstag genommen haben. Wird Ihnen also während der Probezeit gekündigt, erhalten Sie nur ein anteiliges Monatsgehalt.
Melden Sie sich innerhalb der ersten vier Wochen krank, dann werden Ihnen diese Tage nicht bezahlt. Dies passiert erst bei einem Arbeitsverhältnis, das seit mindestens vier Wochen besteht. In den ersten vier Wochen eines neuen Beschäftigungsverhältnisses ist die Krankenkasse für die Entgeltfortzahlung verantwortlich.
Schwangere genießen neben dem regulären Kündigungsschutz einen Sonderkündigungsschutz. Obwohl das Kündigungsschutzgesetz während der Probezeit noch nicht greift, können Schwangere während dieser Zeit nicht gekündigt werden. Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) sorgt dafür, dass angehende Mütter während der gesamten Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung nicht gekündigt werden können.
In einem regulären Arbeitsverhältnis sind auch Arbeitnehmer:innen mit einem Schwerbehindertenausweis von dem Sonderkündigungsschutz abgedeckt. Dies ist jedoch innerhalb der Probezeit anders. Diese Sonderregelung greift erst, wenn auch das reguläre Kündigungsschutzgesetz für Beschäftigte aktiv wird: Erst nach sechs Monaten sind Schwerbehinderte vor einer Kündigung geschützt.
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Sie entscheiden dann, ob Sie uns mit der Durchsetzung Ihrer Forderung beauftragen wollen. Vorher fallen für Sie keinerlei Kosten an.