Vielen Dank. Ihre Daten werden übertragen.

Kündigung in der Probezeit – Diese Rechte haben Sie

  • Innerhalb der Probezeit kann ein Arbeitsverhältnis mit einer Frist von lediglich zwei Wochen von beiden Parteien beendet werden.
  • Doch es gibt Ausnahmen, in denen gar nicht oder sogar noch schneller gekündigt werden kann.
  • Lesen Sie, was es zur Kündigung innerhalb der Probezeit zu beachten gibt.

Konflikte am Arbeitsplatz können eine echte Belastung sein. Besonders eine Kündigung bedeutet purer Stress. Wir erklären, warum es sich dabei lohnt, einen Anwalt zu konsultieren und so auf Augenhöhe mit dem Arbeitgeber verhandeln zu können.

Ist innerhalb der Probe­zeit eine Kündigung möglich?

Statistisch gesehen endet jedes vierte Beschäftigungsverhältnis noch innerhalb der Probezeit. Denn die Probezeit hat den Zweck, dass sich Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen kennenlernen können und von beiden Seiten geprüft werden kann, ob das Arbeitsverhältnis angenehm ist. Daher ist einen Kündigung innerhalb der Probezeit besonders schnell und einfach möglich.

Beide Parteien können das Beschäftigungsverhältnis ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von lediglich zwei Wochen beenden – außer ein Tarifvertrag schreibt etwas anderes vor. Da während der Probezeit der gesetzliche Kündigungsschutz noch nicht greift, gelten keine Fristen, die eine ordentliche Kündigung mit sich ziehen würde. Lediglich eine außerordentliche Kündigung – auch fristlose Kündigung genannt – muss begründet werden.

Welche Fristen sind bei einer Kündigung in der Probe­zeit zu beachten?

Innerhalb der Probezeit können beide Parteien schnell und flexibel kündigen. So ist eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einer Frist von zwei Wochen möglich. Hierbei richtet sich die Kündigung auch nicht nach dem 1. oder 15. des Monats. Das Arbeitsverhältnis endet genau zwei Wochen später.

Welche Fristen bei einer Kündigung innerhalb der Probezeit eingehalten werden müssen, regelt der § 622 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Lediglich bei einer Probezeit, die mit mehr als sechs Monaten angesetzt wurde, darf nur mit einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Auch das betrifft Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen wieder gleichermaßen.

Probezeit vs. Wartezeit

Nicht selten ist in Arbeitsverträgen nur eine sehr kurze Probezeit von drei Monaten festgehalten. Arbeitnehmer:innen sollten sich darüber nicht zu früh freuen, denn es gibt zusätzlich noch die Wartezeit zu beachten. Diese läuft parallel zur Probezeit und dauert immer sechs Monate. Der gesetzliche Kündigungsschutz richtet sich immer nach der Wartezeit. So können Sie also selbst nach Ablauf der Probezeit weiterhin ohne Grund gekündigt werden. Erst wenn die Wartezeit abgelaufen ist, gelten die regulären Regeln eines Arbeitsverhältnisses.

Ist in der Probe­zeit eine fristlose Kündigung möglich?

Nach § 626 BGB ist es für Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen möglich, jeweils der Gegenseite fristlos zu kündigen. Hierfür bedarf es jedoch einen berechtigten Grund. Kam es zu einem besonders schweren Vertrauensbruch oder Fehlverhalten kann das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet werden.

Gründe für Arbeitgeber:innen, ein Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen, wären z. B.

  • Diebstahl

  • Vertrauensbruch

  • Schweres Fehlverhalten

  • Arbeitszeitbetrug

Gründe für Arbeitnehmer:innen, ein Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen, wären z. B.

Häufige Fragen zu Kündigung in der Probezeit

Innerhalb der Probezeit werden Arbeitnehmer:innen nur für die Tage bezahlt, an denen sie nachweislich gearbeitet haben bzw. einen eingetragenen Urlaubstag genommen haben. Wird Ihnen also während der Probezeit gekündigt, erhalten Sie nur ein anteiliges Monatsgehalt.

Melden Sie sich innerhalb der ersten vier Wochen krank, dann werden Ihnen diese Tage nicht bezahlt. Dies passiert erst bei einem Arbeitsverhältnis, das seit mindestens vier Wochen besteht. In den ersten vier Wochen eines neuen Beschäftigungsverhältnisses ist die Krankenkasse für die Entgeltfortzahlung verantwortlich.

Schwangere genießen neben dem regulären Kündigungsschutz einen Sonderkündigungsschutz. Obwohl das Kündigungsschutzgesetz während der Probezeit noch nicht greift, können Schwangere während dieser Zeit nicht gekündigt werden. Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) sorgt dafür, dass angehende Mütter während der gesamten Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung nicht gekündigt werden können.

In einem regulären Arbeitsverhältnis sind auch Arbeitnehmer:innen mit einem Schwerbehindertenausweis von dem Sonderkündigungsschutz abgedeckt. Dies ist jedoch innerhalb der Probezeit anders. Diese Sonderregelung greift erst, wenn auch das reguläre Kündigungsschutzgesetz für Beschäftigte aktiv wird: Erst nach sechs Monaten sind Schwerbehinderte vor einer Kündigung geschützt.

Mit unserer kostenfreien Ersteinschätzung erfahren Sie,

  • wie wir Ihre Kündigung in der Probezeit einschätzen,

  • wie Sie aktiv werden können,

  • wie die Gerichte in Ihrem Fall entscheiden,

  • was unsere Tätigkeit kostet und

  • wann Sie mit einem Ergebnis rechnen können.

Sie entscheiden dann, ob Sie uns mit der Durchsetzung Ihrer Forderung beauftragen wollen. Vorher fallen für Sie keinerlei Kosten an.