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Klage gegen Kündigung – darum lohnt es sich!

  • Eine Klage gegen eine Kündigung lohnt sich häufig, da viele Entlassungen arbeitsrechtlich unwirksam sind.
  • Die Chance auf eine Abfindung steigt durch eine Klage gegen die Kündigung.
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Lohnt sich eine Klage gegen eine Kündigung?

Die Antwort gleich vorweg: Ja! Denn häufig bekommt man nur durch eine Klage eine Abfindung ausgezahlt. Wer sich also nicht juristisch gegen die Entlassung wehrt, muss nicht mit finanziellem Wohlwollen seines Ex-Arbeitgebers bzw. seiner Ex-Arbeitgeberin in spe rechnen.

Viele Kündigungen sind aufgrund der Nichteinhaltung arbeitsrechtlicher Vorgaben unwirksam. Somit steigen die Erfolgsaussichten vor Gericht. Oft kommt es dann zu einer gütlichen Einigung zwischen Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen, bei der sich auf eine angemessene Abfindung geeinigt wird. So kann ein langwieriger Prozess vermieden werden.

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Wie läuft eine Klage gegen eine Kündigung ab?

Über einen Anwalt oder eine Anwältin können Sie nach Erhalt der Kündigung eine sogenannte Kündigungsschutzklage einreichen. Diese wird vom Gericht geprüft und ein Gütetermin veranlasst. Bei diesem soll festgestellt werden, ob beide Parteien sich “gütlich” einigen können. Dabei ist die Anwesenheit des Klägers oder der Klägerin nicht erforderlich, da man von einem/einer Anwält:in vor Ort vertreten wird. Das Gericht erörtert aufgrund der Sachlage die jeweiligen Erfolgsaussichten und macht oft einen Vergleichsvorschlag. Nehmen beide Parteien diesen an und können sich einigen, ist das Verfahren beendet.

Kommt es zu keiner Einigung, setzt das Gericht einen Kammertermin an. Bis dahin muss der/die Arbeitgeber:in die Kündigung schriftlich und ausführlich begründen und kann während des Kammertermins die Entscheidung weiter erörtern. Vor Ort stehen dem/der Hauptrichter:in zwei weitere ehrenamtliche Richter:innen zur Seite, die jeweils aus den Kreisen des Arbeitnehmers und Arbeitgebers entstammen.

Abschließend wird ein Urteil gefällt. Gewinnt der oder die Beschäftige den Prozess, wird die Kündigung für unwirksam erklärt und der/die Arbeitnehmer:in muss theoretisch weiter beschäftigt werden. In der Praxis wird man sich dann aber wohl auf einen Aufhebungsvertrag einigen, da eine Weiterbeschäftigung nach einer gerichtlichen Auseinandersetzung eher unüblich ist. Verliert der/die Arbeitnehmer:in, kann er oder sie vor der nächst höheren Instanz, dem Landesarbeitsgericht, in Berufung gehen.

Welche Fristen gibt es bei einer Klage gegen Kündigung?

Die Klage gegen eine Kündigung kann nur innerhalb der ersten drei Wochen nach Erhalt der Kündigung erfolgen. Sie muss über eine:n Anwält:in beim für Sie zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Wenn Sie diese drei Wochen bereits überschritten haben, ist es für eine erfolgreiche Klage gegen die Kündigung leider bereits zu spät.

Was kostet eine Klage gegen eine Kündigung?

Im Arbeitsrecht gilt die Besonderheit, dass jede Partei seine eigenen Anwaltskosten trägt – egal, wer gewinnt oder verliert. Einigen sich beide Parteien bereits beim ersten Gütetermin, fallen keine Gerichtskosten an. Kommt es zum Kammertermin, fallen Gerichtskosten an. Diese muss die Partei bezahlen, die verliert.

Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, brauchen Sie sich nicht vor Gerichts- und Anwaltskosten fürchten. Ganz egal, wie die Klage für Sie verläuft. Denn die Rechtsschutzversicherung übernimmt die Gebühren, während Sie lediglich die mit dem Versicherer individuell vereinbarte Selbstbeteiligung bezahlen müssen. In besonders erfolgversprechenden Fällen ist es möglich, dass ein Prozessfinanzierer die Kosten für Sie übernimmt und dafür im Erfolgsfall einen Teil Ihrer Abfindung als Honorar erhält. Der Vorteil bei dieser Finanzierung: Sollte der Fall verloren gehen, zahlen Sie nichts. Falls Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, prüfen wir, ob sich Ihr Fall für eine Prozessfinanzierung eignet.

Häufig gestellte Fragen zur Klage gegen Kündigung

Für Klagen gegen Kündigungen ist grundsätzlich das Arbeitsgericht am Wohnort des/der Beschäftigten zuständig. Stehen im Standort mehrere Arbeitsgerichte zur Verfügung, kann der/die Arbeitnehmer:in gemäß § 35 der Zivilprozessordnung (ZPO) wählen, bei welchem Arbeitsgericht er/sie seine/ihre Kündigungsschutzklage einreicht.

Auch Geschäftsführer:innen können gekündigt werden. Dabei muss jedoch strikt zwischen Beendigung der Organschaft und der Beendigung des Dienstvertrags unterschieden werden. Die Geschäftsführung muss also zunächst abberufen werden, um dann zusätzlich gekündigt zu werden. Die Abberufung erfolgt dann durch den Beschluss der Gesellschafter. Erfolgt diese, kann der/die Geschäftsführer:in ebenso eine Klage gegen die Kündigung einreichen, wie es normale Arbeitnehmer:innen können.

Grundsätzlich gibt es – abgesehen von betriebsbedingten Kündigungen nach § 1a Kündigungsschutzgesetz – keinen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung. Jedoch wird diese bei einer juristischen Auseinandersetzung in den meisten Fällen ausgehandelt.