Eine außerordentliche Kündigung kommt dann zum Einsatz, wenn die für eine ordentliche Kündigung vorgeschriebene Kündigungsfrist nicht oder nicht vollständig eingehalten werden. Auch spricht man davon, wenn ein Arbeitsverhältnis gekündigt wird, welches auf reguläre ("ordentliche") Weise nicht gekündigt werden kann. Das betrifft etwa Mitgliede von Betriebsräten.
In den meisten Fällen handelt es sich dabei auch um fristlose Kündigungen. Für eine außerordentliche Kündigung muss ein:e Arbeitgeber:in einen "wichtigen Grund" angeben. Dabei handelt es sich um einen besonders schwerwiegenden Anlass für eine Kündigung, weshalb es dem/der Vertragspartner:in unzumutbar ist, das Ende der Kündigungsfrist abzuwarten.
Die Hürden für eine fristlose bzw. außerordentliche Kündigung sind entsprechend hoch. Damit diese wirksam ist, müssen eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein. Juristische Unterstützung unmittelbar nach einer solchen Kündigung ist daher unabdingbar. Vereinbaren Sie jetzt bequem einen telefonischen Rückruftermin mit unseren Expert:innen um Fachanwältin für Arbeitsrecht Kaja Keller.
Wenn Ihnen gekündigt wurde, haben Sie eine Frist von drei Wochen, um die Kündigungsschutzklage einzureichen. Das können Sie auf eigene Faust machen, es empfiehlt sich allerdings, hier auf die Expertise von Anwält:innen zu setzen. Wenn Sie die Frist verstreichen lassen oder sie verpassen, wird die ausgesprochene Kündigung wirksam und Sie haben keine Möglichkeit mehr, dagegen vorzugehen.
Eine Kündigungsschutzklage ist dann erfolgreich, wenn Ihr:e Arbeitgeber:in einen Fehler bei der Kündigung gemacht hat. In diesem Fall lässt sich die Kündigung möglicherweise anfechten oder Sie können eine Abfindung aushandeln.
Bei diesen Situationen sollten Sie unbedingt eine Kündigungsschutzklage anstreben:
- Ihnen droht eine Sperrung der Agentur für Arbeit für das ALG I
- Die Kündigung weist offensichtliche Mängel auf und ist daher unwirksam
- Grundsätzlich immer dann, wenn Sie selber die Kündigung nicht akzeptieren wollen
- Wenn Sie eine verhaltensbedingte Kündigung erhalten haben und vorher nicht abgemahnt wurden (z.B. bei unerlaubter Selbstbeurlaubung oder Arbeitsverweigerung)
- Wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde
- Wenn Sie eine fristlose Kündigung erhalten haben
- Wenn Sie eine Abfindung aushandeln möchten