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Freistellung nach Kündigung: Das müssen Sie wissen

  • Oft folgt einer Kündigung auch eine Freistellung von Arbeit – vollkommen gleich, ob Sie selbst gekündigt haben oder Ihnen gekündigt wurde.
  • Wir verraten Ihnen was eine Freistellung für Auswirkungen hat und worauf Sie achten müssen.
  • Außerdem unterstützen wir Sie gerne bei Fragen rund um das Thema Kündigung mit unserer kostenfreien Erstberatung.

Konflikte am Arbeitsplatz können eine echte Belastung sein. Besonders eine Kündigung bedeutet purer Stress. Wir erklären, warum es sich dabei lohnt, einen Anwalt zu konsultieren und so auf Augenhöhe mit dem Arbeitgeber verhandeln zu können.

Wozu führt die Freistellung nach der Kündigung?

Das Arbeitsverhältnis besteht trotz Freistellung fort, wodurch der Arbeitnehmer auch ohne zu arbeiten, weiterhin seinen Lohn erhält. Im Klartext heißt das für den Arbeitnehmer: Arbeitspflicht nein, Vergütungspflicht durch den Arbeitgeber ja!

Zwar freuen sich die meisten Arbeitnehmer über eine Freistellung nach der Kündigung, allerdings kann es im Einzelfall auch möglich sein, dass gerade das Pochen auf eine Weiterbeschäftigung schlussendlich zu einem für den Arbeitnehmer günstigeren Ergebnis führt. Nämlich genau dann, wenn die anhaltende Leistungsbereitschaft den Arbeitgeber dazu bewegt, die Zahlung einer Abfindung zu erhöhen, da er absolut kein Interesse an einer Weiterbeschäftigung hat.

Wann darf mich mein Arbeitgeber freistellen?

Grundsätzlich haben Arbeitnehmer gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Beschäftigungsanspruch! Sie dürfen daher nicht nach Lust und Laune von der Arbeit freigestellt werden. Erst wenn die Interessen des Arbeitgebers an der Freistellung, die Interessen des Arbeitnehmers an seiner Weiterbeschäftigung überwiegen, kann diese auch wirklich in Betracht gezogen werden. Heutzutage enthalten die meisten Arbeitsverträge jedoch bereits eine Klausel, die dem Arbeitgeber unter bestimmten Umständen eine Freistellung des Arbeitnehmers ermöglichen soll. Enthält diese keine genaueren Vorgaben, ist sie aus unserer Sicht allerdings unwirksam.

Für gewöhnlich darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nur nach einer Kündigung freistellen. Dafür müssen zumeist folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Arbeitsverhältnis muss bereits gekündigt sein und darf daher nur noch für die Dauer der Kündigungsfrist bestehen,
  • die Kündigungsfrist ist eher kurz und dauert etwa ein bis drei Monate, und
  • der Arbeitnehmer hat einen erheblichen, der Kündigungsfrist in etwa entsprechenden Urlaubsanspruch und / oder Freizeit­ausgleichs­ansprüche.

Wie wirkt sich die Freistellung nach einer Kündigung aus?

Neben der Frage, ob Sie mit der Freistellung zufrieden sind oder ob Sie lieber wie gewohnt unter Ihren Kollegen bleiben möchten, stellen sich natürlich noch weitere Fragen, die wir nachfolgend beantworten.

Vergütung und Urlaub nach der Freistellung

Werden Sie infolge einer Kündigung freigestellt, müssen Sie auch für den Freistellungszeitraum weiterhin Lohn erhalten! Hinsichtlich des Urlaubsanspruchs verhält es sich schon spannender. Endet Ihr Arbeitsverhältnis und Sie haben noch Urlaubstage offen, können Sie diese im Nachhinein nicht mehr wahrnehmen. Ohne Arbeit, auch kein Urlaub. Allerdings steht Ihnen eine Urlaubsabgeltung zu, durch die Ihr Arbeitgeber verpflichtet ist die offenen Urlaubstage auszuzahlen. Dabei muss auf Folgendes geachtet werden:

Widerrufliche Freistellung

Stellt Ihr Arbeitgeber Sie nur widerruflich von der Arbeit frei, führt dies nicht dazu, dass Sie Ihre Urlaubstage verbrauchen. Sie erscheinen zwar nicht zur Arbeit und können Ihre Zeit grundsätzlich beliebig verbringen, allerdings müssen Sie bei einer widerruflichen Freistellung theoretisch jederzeit damit rechnen, dass Sie wieder zur Arbeit erscheinen müssen.

Unwiderrufliche Freistellung

Wurden Sie unwiderruflich freigestellt, müssen Sie nicht mehr damit rechnen, im Freistellungszeitraum doch noch zur Arbeit zurückgerufen zu werden. Jedenfalls ist Ihr Arbeitgeber zu einem verbindlichen Rückruf rechtlich nicht mehr in der Lage. Allerdings hat auch die unwiderrufliche Freistellung nicht zwingend Auswirkungen auf Ihren Urlaubsanspruch. Nur wenn Ihr Arbeitgeber Sie unwiderruflich und unter Anrechnung etwaiger Resturlaubsansprüche freistellt, können durch die Freistellung auch Ihre Urlaubstage aufgebraucht werden.

Wettbewerbsverbot nach Freistellung

Nur weil Sie freigestellt sind, hat Ihr Arbeitsverhältnis nicht bereits geendet. Sie dürfen daher auch innerhalb des Freistellungszeitraums keiner Konkurrenztätigkeit nachgehen! Insgesamt können Sie zwar im Freistellungszeitraum grundsätzlich einer anderen Erwerbstätigkeit nachgehen. Ob Sie dies Ihrem Arbeitgeber zuvor anzeigen müssen oder nicht, hängt aber von den vertraglichen Regelungen und den Gesamtumständen in Ihrem Einzelfall ab.

Kostenloser Abfindungsrechner

Sie wurden gekündigt oder sollen einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen? Erfahren Sie jetzt in unserem kostenlosen Abfindungsrechner, in welcher Höhe Ihnen eine Abfindung zusteht!

Häufige Fragen zum Thema Freistellung nach Kündigung

Freistellung ist nicht gleich Freistellung. Hierbei gilt es verschiedene Arten zu unterscheiden. Denn auch Urlaub gilt als bezahlte Freistellung. Ebenso wie die Freistellung von Auszubildenden wegen der Teilnahme am Schulunterricht oder an Prüfungen.

Schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag, vereinbaren sie meist auch dort die Freistellung des Arbeitnehmers ab einem bestimmten Zeitpunkt oder für einen bestimmten Zeitraum. Wir können Arbeitnehmern jedoch nicht empfehlen, ohne vorherige anwaltliche Beratung einen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen! Denn in der Regel enthalten die vom Arbeitgeber vorgefertigten Aufhebungsverträge Klauseln, die für den Arbeitnehmer ungünstig sind. Auch hier verhält es sich mit dem Urlaubsanspruch und dem Gehalt so, wie es bereits zuvor ausgeführt wurde.

Aufhebungsverträge enthalten nicht selten Verfalls- oder auch Ausschlussklauseln. Diese sind für den Arbeitnehmer oft negativ und zum Teil unwirksam. Haben Sie einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen und verweigert Ihnen Ihr Arbeitgeber nun zum Beispiel die Zahlung der Urlaubsabgeltung, sollten Sie sich an unsere Arbeitsrechtsexperten wenden, damit wir Ihren Aufhebungsvertrag und Ihre weiteren Möglichkeiten prüfen können. Generell sollten Sie sich von vornherein jedoch immer folgende Frage stellen: Ist ein Aufhebungsvertrag für mich wirklich sinnvoll?

Wenn Sie gekündigt wurden, unabhängig davon, ob Sie zudem auch noch von Ihrer Arbeit freigestellt worden sind oder nicht, sollten Sie nicht lange warten und sich in jedem Fall an Experten auf dem Gebiet des Arbeitsrechts wenden: Nur innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung bei Ihnen lässt sich erfolgreich gegen die Kündigung vorgehen. Auch wenn Sie nicht mehr für Ihren Chef arbeiten möchten, lohnt sich in der Regel das Vorgehen gegen die Kündigung, denn: Wenn Sie eine Abfindung möchten, fällt diese regelmäßig höher aus, sofern Sie Ihre rechtlichen Möglichkeiten und Ihren Kündigungsschutz kennen. Bei uns erhalten Sie mit unserem Erstberatungsgespräch die Unterstützung, die Sie brauchen.