Dem Antidiskriminierungsgesetz zufolge stellen alle Formen von Diskriminierung eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten dar. Diejenigen, die sich benachteiligt fühlen, räumt es verschiedene Rechte ein. Unter anderem davon erfasst sind das Beschwerderecht, das Recht auf Leistungsverweigerung oder ein Recht auf Entschädigung sowie Schadensersatz.
Beschwerderecht
§ 13 AGG sieht ein Beschwerderecht für Betroffene vor. Mit einer Beschwerde kann man sich entweder an die Beschwerdestelle im Betrieb wenden oder, falls eine solche nicht existiert, an alle anderen Anlaufstellen oder die Personalabteilung. Die Beschwerde muss dann geprüft werden. Kommt die Prüfung zu dem Ergebnis, dass keine Diskriminierung vorlag, kann die betroffene Person trotzdem noch klagen.
Recht auf Leistungsverweigerung
Wenn sich Schwangere am Arbeitsplatz belästigt fühlen und der Arbeitgeber nichts dagegen unternimmt, besteht laut § 14 AGG zudem ein Recht auf Leistungsverweigerung. Man sollte jedoch nicht leichtfertig die Arbeit niederlegen: Das Recht auf Leistungsverweigerung gilt nur, wenn diese zum Schutz der Arbeitnehmerin erforderlich ist. Zudem reicht allein eine gefühlte Diskriminierung nicht aus und die Gefahr besteht, dass die Betroffene die Voraussetzungen dafür falsch einschätzt.
Recht auf Entschädigung und Schadensersatz
Verstößt der Arbeitgeber gegen das Benachteiligungsverbot, so ist er laut § 15 Abs. 1 AGG dazu verpflichtet, in Form von Schadensersatz den hierdurch entstandenen materiellen Schaden zu ersetzen. Jedoch sieht das Gesetz Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber nur dann vor, wenn dieser die Benachteiligung verschuldet hat, das heißt, wenn er selbst diskriminiert oder Diskriminierungen durch Vorgesetzte erfolgen. Das Gesetz gewährt außerdem Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber, wenn Diskriminierungen durch Kollegen und Dritte erfolgen, deren Verhalten er sich zurechnen lassen muss und wenn der Arbeitgeber nichts dagegen unternimmt.
Bei einer Benachteiligung wegen eines diskriminierenden Merkmals muss der Arbeitgeber laut § 15 Abs. 2 AGG außerdem den immateriellen Schaden ersetzen. Die Entschädigung muss unabhängig davon erfolgen, ob die Benachteiligung durch ihn selbst oder seine "Erfüllungsgehilfen" verschuldet wurde, oder nicht. Das Gesetz spricht hier von einer "angemessenen Entschädigung", also einer Art "Schmerzensgeld". Was genau unter angemessen zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber jedoch nicht geregelt. Bei der Bemessung des Entschädigungsanspruchs kann das Arbeitsgericht Gesichtspunkte wie beispielsweise die Art und Schwere der Benachteiligung, den Anlass und Beweggrund des Handelns oder das Vorliegen eines Wiederholungsfalles berücksichtigen.
Wer einen Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung geltend machen möchte, muss dies innerhalb einer Frist von zwei Monaten tun.
Wenn Sie das Gefühl haben, aufgrund Ihrer Schwangerschaft oder auch Mutterschaft am Arbeitsplatz benachteiligt zu werden, sollten Sie zunächst das Gespräch mit Ihrem Vorgesetzten suchen und ihn damit konfrontieren. Falls Sie damit nicht erfolgreich sind, sollten Sie von Ihrem Beschwerderecht Gebrauch machen und sich an ein Mitarbeitergremium, wie beispielsweise den Betriebsrat oder eine Beschwerdestelle in Ihrem Betrieb wenden.
Wenn sich im Anschluss immer noch nichts ändert, können Sie klagen. Dann müssen Sie jedoch Tatsachen vorbringen können, die eine Diskriminierung vermuten lassen. Das können zum Beispiel die Aussage eines Zeugen oder schriftliche Notizen sein. Wenn Sie sich entschließen, rechtliche Schritte einzuleiten, unterstützen Sie unsere auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwälte gern. Besonders wenn Ihnen während Ihrer Schwangerschaft gekündigt wurde und Sie sich dadurch diskriminiert fühlen, sollten Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte nicht lange zögern. Denn nachdem Sie die Kündigung erhalten haben, haben Sie maximal drei Wochen Zeit, um Kündigungsschutzklage zu erheben.