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Diskriminierung wegen des Geschlechts - was Betroffene wissen sollten

  • Auch heutzutage ist es leider häufig noch ein Thema: Die Diskriminierung am Arbeitsplatz wegen des Geschlechts.
  • Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll jedoch verhindern, dass Beschäftigte wegen ihres Geschlechts ungerecht behandelt werden.
  • Unsere spezialisierten Rechtsanwälte verraten Ihnen, wann von einer Diskriminierung wegen des Geschlechts gesprochen werden kann.

Wann liegt eine Diskriminierung wegen des Geschlechts vor?

Das AGG verbietet es Arbeitgebern, ihre Beschäftigten aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, wegen einer Behinderung, wegen des Alters oder wegen der sexuellen Identität zu benachteiligen. Eine solche Benachteiligung kann unmittelbar, mittelbar, in Form einer Belästigung oder sexuellen Belästigung erfolgen, aber auch durch die Anweisung zur Benachteiligung einer Person, die aus den oben genannten Gründen erfolgen soll. Der § 3 AGG gibt darüber Auskunft, was unter einer unmittelbaren und was unter einer mittelbaren Benachteiligung zu verstehen ist:

(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 ABS. 1 NR. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor. (2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. § 3 Abs. 1 u. Abs. 2 AGG

Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts kann demzufolge darin liegen, wenn Frauen kein Weihnachtsgeld erhalten, während ihre männlichen Arbeitskollegen sich jedes Jahr Anfang Dezember über einen kleinen Weihnachtsbonus freuen dürfen. Eine mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts ist anzunehmen, wenn Frauen zwar nicht ausdrücklich benachteiligt, sondern quasi über Umwege – daher mittelbar – dennoch gegenüber ihren männlichen Kollegen schlechter gestellt werden.

Beispiel: Die Teilzeitbeschäftigten eines Unternehmens erhalten bestimmte Vergünstigungen nicht, wobei die überwiegende Mehrheit der Teilzeitbeschäftigten Frauen sind.

Sämtliche Benachteiligungen sind grundsätzlich verboten, es sei denn, sie sind ausnahmsweise gerechtfertigt. Eine Rechtfertigung kann sich unter anderem daraus ergeben, dass eine unterschiedliche Behandlung aus einem der oben genannten Gründe (Rasse, Alter, Geschlecht, etc.) wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist. Es kann daher in einigen Fällen rechtlich durchaus in Ordnung sein, wenn im Rahmen einer Stellenausschreibung gezielt nur nach Frauen gesucht wird, wenn die Anforderungen an die Tätigkeit eben nur von einer Frau erfüllt werden können. Sucht ein Musical nach der Besetzung für die weibliche Hauptrolle, kann sich kein Mann gegen die "männerfeindliche" Stellenausschreibung zur Wehr setzen, wenn diese eben ausdrücklich nur Frauen zur Bewerbung auffordert. Wird allerdings nur nach einer Sekretärin und nicht etwa nach einer Sekretärin oder einem Sekretär gesucht, wird sich kaum erklären lassen, warum nicht auch ein Mann die entsprechenden Tätigkeiten zufriedenstellend ausführen können sollte. Eine Benachteiligung, also eine Ungleichbehandlung zwischen Personen, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, kann demnach zwar gerechtfertigt sein, jedoch nur unter ganz bestimmten und engen gesetzlichen Voraussetzungen.

Auch Männer können Opfer von Diskriminierung sein

Das Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts schützt nicht nur Frauen, sondern auch Männer vor ungerechtfertigten Benachteiligungen am Arbeitsplatz. Fühlen Sie sich als Mann auf der Arbeit ungerecht behandelt, stehen Ihnen unsere Arbeitsrechtsexperten gerne unterstützend zur Seite.

Auch die Lohngerechtigkeit spielt im Rahmen der Diskriminierung wegen des Geschlechts eine große Rolle. So enthält das im Jahre 2017 in Kraft getretene Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) folgende wichtige Regelung: Bei Beschäftigungsverhältnissen darf für gleiche oder für gleichwertige Arbeit nicht wegen des Geschlechts der oder des Beschäftigten ein geringeres Entgelt vereinbart oder gezahlt werden als bei einer oder einem Beschäftigten des anderen Geschlechts (§ 7 EntgTranspG).

Was könnte mir infolge einer Diskriminierung wegen meines Geschlechts zustehen?

Sollten Sie wegen Ihres Geschlechts auf der Arbeit diskriminiert werden, könnten Ihnen folgende rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung stehen:

Beschwerderecht

Gemäß § 13 AGG haben Beschäftigte ein Beschwerderecht, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen ihres Geschlechts benachteiligt fühlen.

Leistungsverweigerungsrecht

Außerdem haben die Beschäftigten, die einer Belästigung oder einer sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz ausgesetzt sind, unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, der Arbeit fernzubleiben, allerdings unter Fortzahlung ihres Gehalts. Bevor Sie diesen Schritt gehen, sollten Sie jedoch unbedingt zuvor unsere Erstberatung nutzen. Bleiben Sie der Arbeit fern, obwohl die rechtlichen Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, riskieren Sie die Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses.

Schadensersatz/Entschädigung

Unter Umständen können Sie Schadensersatz verlangen, in vielen Fällen zumindest eine Entschädigung. Hat der Arbeitgeber eine geschlechterdiskriminierende Stellenausschreibung verfasst oder Sie wegen Ihres Geschlechts nicht befördert, steht Ihnen häufig zumindest ein Entschädigungsanspruch zu. Dieser führt zwar nicht dazu, dass Sie den begehrten Job oder die begehrte Beförderung erhalten, allerdings steht Ihnen oftmals ein Ersatzanspruch in Geld zu. Wir beraten Sie hierzu und unterstützen Sie natürlich auch bei der Geltendmachung des Anspruchs bzw. der Ansprüche.

Maßregelungsverbot

Ganz wichtig: Der Arbeitgeber darf Sie nicht benachteiligen, nur weil Sie die Rechte in Anspruch nehmen, die Ihnen das AGG gewährt. Auch hier stehen wir Ihnen unterstützend zur Seite. Sollte Ihr Arbeitgeber das Maßregelungsverbot missachten, weisen wir ihn freundlich aber bestimmt auf die Rechtslage hin.

Wir unterstützen Sie im Falle einer Diskriminierung

Wenn Sie sich an Ihrem Arbeitsplatz diskriminiert fühlen, ob wegen Ihres Geschlechts, Ihres Alters, oder einem der anderen oben aufgeführten Gründe, sollten Sie sich bestenfalls noch heute an unsere Experten wenden. Wir verraten Ihnen, ob und falls ja, welche rechtlichen Möglichkeiten Ihnen zur Verfügung stehen. Doch auch hierbei sind Fristen zu beachten: Möchten Sie Schadensersatz oder eine Entschädigung vom Arbeitgeber erhalten, müssen Sie diesen Anspruch innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend machen, nachdem Sie die Ablehnung Ihrer Bewerbung oder der Beförderung erhalten haben oder in den sonstigen Fällen, nachdem Sie von der Benachteiligung Kenntnis erlangt haben. Schweigt der Arbeitgeber oder lehnt er Ihre Forderung ab, müsste binnen weiterer drei Monate Klage erhoben werden (vgl. § 61b Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz). Jedoch ist auch Folgendes zu berücksichtigen: Sprechen Indizien dafür, dass Sie tatsächlich wegen einem der oben genannten Gründe diskriminiert wurden, muss der Arbeitgeber beweisen, dass objektiv keine ungerechtfertigte Benachteiligung zu Ihren Lasten vorlag. Kann er dies nicht beweisen, stehen Ihre Chancen gut. Wir sind Experten auf dem Gebiet des Arbeitsrechts. Wir setzen uns für Ihre Interessen ein und vertreten Sie konsequent und kompetent gegenüber dem Arbeitgeber.

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