Nach § 3 Absatz 3 AGG besteht eine ausländerfeindliche Belästigung darin, wenn der betroffene Arbeitnehmer durch Erniedrigungen, Anfeindungen, Beleidigungen oder Einschüchterungen in seiner Würde verletzt wird, und dieser durch ein ausländerfeindliches Milieu in seiner Arbeitsleistung beeinträchtigt wird.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sieht diesbezüglich einen Unterschied zwischen einer einmaligen Belästigung und einer dauerhaften entwürdigenden Haltungen gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer. Einmalige Beleidigungen oder ähnliche Vorfälle, welche die Würde des Betroffenen verletzen könnten, genügen regelmäßig nicht, um bei einer Klage Bestand zu haben. Das AGG sieht lediglich in der systematischen und zielgerichteten Diskriminierung einen Verstoß. Wenn dem Arbeitgeber etwa ausländerfeindliche Parolen, Schmierereien oder andere beleidigende Vorfälle bekannt sind, und dieser dagegen keine Maßnahmen einleitet, kann der betroffene Arbeitnehmer gemäß § 15 Absatz 2 AGGeine Geldentschädigung fordern.
Bei diskriminierenden Belästigungen im Sinne des § 3 Absatz 3 das AGG kommt es in der Regel auf den genauen Zeitpunkt an, an dem der betroffene Arbeitnehmer diese Belästigungen meldet, und inwiefern der Arbeitgeber in die diskriminierenden Umstände mit involviert ist. Nach Absatz 3 zeichnet sich die Belästigung vor allem dadurch aus, dass ein diskriminierendes und beleidigendes Umfeld geschaffen wird. Dieses "Umfeld" ist dann gegeben, wenn der Arbeitgeber oder ein von diesem betrauter Vorgesetzter direkt an dem Geschehen gegen den betroffenen Arbeitnehmer beteiligt ist.
Nach dem AGG ist auch der Betriebsrat dazu aufgefordert, ausländerfeindliche Parolen und andere diskriminierenden Umstände zu melden. Sollte der Betriebsrat der Meldepflicht jedoch nicht nachkommen, ist der Tatbestand der ausländerfeindlichen Belästigung gegeben, da gegen ein solches diskriminierendes "Umfeld" keine entsprechenden Gegenmaßnahmen unternommen wurden. Der Betriebsrat ist somit verpflichtet, dem Arbeitgeber Informationen über "bösgläubiges" Verhalten gegenüber dem betroffenen Angestellten zu übermitteln.
Damit Sie als Betroffener Ihre Ansprüche auf eine angemessene Geldentschädigung geltend machen können, müssen Sie die Frist nach § 15 Absatz 4 des AGG unbedingt einhalten! Innerhalb von zwei Monaten nach einer diskriminierenden Belästigung müssen Sie diese auch schriftlich Ihrem Arbeitgeber oder Ihrem direkten Vorgesetzten gemeldet haben. In der Regel gilt: Wenn Sie sich belästigt fühlen, sollten Sie nicht lange zögern und sich sofort bei Ihrem Arbeitgeber melden! Im Fall eines Gerichtsprozesses ist die Meldefrist ausschlaggebend für den Erfolg Ihrer Klage.
Andauernde Vorfälle von Diskriminierung am Arbeitsplatz sind nicht § 3 im Allgemeinen Gleichstellungsgesetz umfasst, solange nicht bewiesen ist, dass der Arbeitgeber lückenlos von den Geheimnissen Bescheid wusste, ohne zu handeln. Der "Dauertatbestand" ist somit ein Sonderfall im Antidiskriminierungsrecht, weil einige wenige diskriminierende Vorfälle, die über einen längeren Zeitraum verteilt sind, schlecht bewiesen werden können. Wenn dem Arbeitgeber lediglich Kenntnisse über nur eine diskriminierende Tat vorliegen, kann auch kein diskriminierendes "Umfeld" ausgemacht werden, bzw. eine andauernde Diskriminierung des Arbeitnehmers bewiesen werden.
Sie haben mit Diskriminierungen am Arbeitsplatz zu kämpfen, oder werden von Ihrem Arbeitgeber benachteiligt? Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz hat der Arbeitnehmer ein Recht darauf, Schadensersatz zu fordern, sollte sich der Verdacht auf Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft bestätigen.
Dank dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz ist seit 2006 erstmals gesetzlich geregelt, was Diskriminierung am Arbeitsplatz bedeutet, und welche Formen der Diskriminierung es gibt. Darüber hinaus hat die Antidiskriminierungsstelle des Bundes in den letzten zwölf Jahren viele bereits verhandelte Fälle wegen Diskriminierung am Arbeitsplatz gesammelt, und öffentlich zugänglich gemacht.
Sollte sich Ihr Arbeitgeber weigern, die Gründe für eine Diskriminierung anzuerkennen, und diese zu unterbinden, können Sie als Betroffener Klage vor dem Arbeitsgericht einreichen.