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Alles rund um das Thema Ausbildung

  • Die Berufsausbildung soll dem Auszubildenden wichtige Grundlagen vermitteln und ihn so an einen anerkannten Ausbildungsberuf heranführen.
  • Häufig kommt es allerdings zu unerfreulichen Problemen und Streitigkeiten.
  • Der folgende Artikel soll über gesetzliche Regelungen bezüglich Fragen informieren, die sich sicherlich jeder Azubi bereits einmal gestellt hat.

Ausbildungsvertrag

Um ein Ausbildungsverhältnis abzuschließen, wird keinesfalls ein schriftlich geschlossener Vertrag benötigt. Jedoch ist der Ausbildende verpflichtet, bereits vor Beginn der Ausbildung die wesentlichen Vertragsinhalte schriftlich festzuhalten und dem Auszubildenden mitzuteilen. Diese Niederschrift ist dann vom Ausbildenden, vom Auszubildenden und falls der Auszubildende noch minderjährig ist, auch von dessen gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Wesentliche Vertragsinhalte sind unter anderem die Höhe der Ausbildungsvergütung, die Höhe des Urlaubsanspruchs, die Länge der Probezeit sowie mögliche Kündigungsvoraussetzungen.

Ausbildungsvergütung

Jeder Auszubildende hat das Recht auf eine angemessene Vergütung, die sich nach dem Alter des Auszubildenden richtet und im Rahmen der fortlaufenden Ausbildung mindestens einmal jährlich ansteigt. Leistet der Auszubildende Überstunden, so hat er diese ausgezahlt zu bekommen oder einen Freizeitausgleich zu erhalten.

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Urlaubsanspruch Ausbildung

Weiterhin hat der Auszubildende ein Recht auf bezahlten Erholungsurlaub. Die konkrete Höhe richtet sich allerdings nach dem jeweiligen Alter des Auszubildenden. Für Minderjährige schreibt § 19 Absatz 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes eine jährliche Anzahl an Urlaubstagen zwischen 25 und 30 vor. Dabei ist wichtig zu beachten, dass der Urlaub vorzugsweise in den Berufsschulferien zu legen ist, da dem Auszubildenden andernfalls für jeden Tag, an dem er die Berufsschule besucht, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren ist. Der volljährige Auszubildende hat jährlich mindestens vier Wochen bezahlten Urlaub.

Hier eine Übersicht über die gesetzlich vorgeschriebene Mindestanzahl an Urlaubstagen, die jedem minderjährigen Azubi zustehen:

1. mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 16 Jahre alt ist.

2. mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 17 Jahre alt ist.

3. mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 18 Jahre alt ist.

Ausbildung: Tägliche Arbeitszeit des minderjährigen Azubis und zwingende Ruhepausen

Die tägliche Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der täglichen Beschäftigung und zwar ohne die Ruhepausen. Was eine Ruhepause ist, gibt § 11 Absatz 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes deutlich vor: Demnach haben diese von angemessener Dauer zu sein und dem Auszubildenden die notwendige Erholung zu ermöglichen. Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden stehen dem Azubi immerhin bereits 30 Minuten Ruhepause zu. Bei einer Arbeitszeit ab sechs Stunden sind es dann schon 60 Minuten. Die Pausen müssen nicht an einem Stück genommen, sondern können viel mehr auch in mehrere kleinere Pausen aufgeteilt werden. Jede Arbeitszeitunterbrechung unter 15 Minuten ist jedoch nicht als Pause anzusehen.

Hinweis: In der Praxis vereinbaren Ausbilder und Auszubildender gelegentlich, dass der Azubi einfach eine gewisse Zeit früher Feierabend nimmt, anstatt seine Pause vorschriftsgemäß zu nehmen. Diese Vereinbarung ist unzulässig, denn sie widerspricht ausdrücklich der gesetzlichen Regelung und dient nicht dem Schutz des Minderjährigen. Spätestens eine Stunde vor Arbeitsschluss hat der Auszubildende seine letzte Pause zu nehmen, wobei er zuvor insgesamt nicht mehr als viereinhalb Stunden am Stück gearbeitet haben sollte.

Grundsätzlich darf die maximale tägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten. Ausnahme hierbei ist, wenn der Azubi an einem Tag weniger arbeitet, an einem anderen Tag aber wieder mehr. Doch auch dann ist bei achteinhalb Stunden am Tag Schluss. Insgesamt darf der Auszubildende eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden nicht überschreiten.

Anders sieht das für die volljährigen Kollegen aus. Dort richtet sich die Arbeits- und Ruhezeit nach dem Arbeitszeitgesetz und gibt dem Ausbildungsbetrieb deutlich mehr Spielräume. Allerdings beträgt auch hier die grundsätzliche tägliche Arbeitszeit acht Stunden. Bis zu zehn Stunden täglich sind nur möglich, solange der Azubi im Durchschnitt noch immer bei acht Stunden täglich liegt.
Auch die Ruhepausen sind kürzer bemessen. Bei sechs bis zu neun Stunden Arbeitszeit beträgt der Pausenanspruch gesetzlich gerade einmal 30 Minuten. Ab neun Stunden dann aber immerhin schon 45 Minuten. Länger als sechs Stunden am Stück darf auch der Volljährige nicht arbeiten.

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Häufige Fragen zum Thema Ausbildung

Zu Beginn der Ausbildung haben Ausbilder und Azubi die Möglichkeit, sich gegenseitig ein Bild von der Persönlichkeit und der Arbeitsweise des anderen zu machen. Hierbei erlaubt es das Gesetz beiden Seiten, den Arbeitsvertrag im Rahmen der Probezeit fristlos zu kündigen. Der dafür vorgesehene Zeitraum beträgt je nach Ausbildungsvertrag einen bis maximal vier Monate. Anschließend darf lediglich der Auszubildende den Ausbildungsvertrag weiterhin mit einer Frist von vier Wochen kündigen. Der Ausbildende hingegen kann dem Auszubildenden nur noch aus einem wichtigen Grund kündigen. Dieser könnte beispielsweise vorliegen, wenn der Auszubildende anderen Kollegen ernsthaft Gewalt androht, rassistische Parolen verbreitet oder nachweislich seine Arbeitsunfähigkeit vortäuscht. Ansonsten ist grundsätzlich eine Abmahnung vor der Kündigung erforderlich, in der dem Auszubildenden sein Fehlverhalten vor Augen geführt und er über mögliche Konsequenzen bei Nichtabstellung seines Fehlverhaltens informiert wird. Eine auftretende Verschlechterung der Arbeitsleistung genügt im Übrigen nicht für eine Kündigung aus wichtigem Grund, es sei denn, es liegt eine gezielte Arbeitsverweigerung seitens des Auszubildenden vor.

Der Ausbildende hat im Anschluss der Probezeit hohe Hürden zu beachten, falls er seinem Auszubildenden erfolgreich kündigen will. Neben den allgemeinen Hinderungsgründen, wie zum Beispiel Mutterschutz, Schutz von Schwerbehinderten und Elternzeit, stehen dem Auszubildenden weitere Hilfen zur Seite.

Es empfiehlt sich bei einer Kündigung umgehend einen auf das Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen, der für Sie die Kündigung auf ihre Wirksamkeit überprüft und gegebenenfalls innerhalb der drei-Wochen-Frist Kündigungsschutzklage vor Gericht erhebt. In vielen Fällen hat der Ausbildungsbetrieb vor Ausspruch der Kündigung den Auszubildenden weder erfolglos abgemahnt, noch den Betriebsrat rechtzeitig verständigt. Außerdem lassen Ausbildende immer wieder festgeschriebene Fristen, was dann wiederum zur Unwirksamkeit der Kündigung führt, verstreichen, oder kündigen gar ohne anerkannten wichtigen Grund. In so einem Fall lohnt sich die Beauftragung eines Rechtsanwalts, der für Sie ihre Erfolgsaussichten prüft und Ihre Rechte durchsetzt.

Der Ausbildende hat im Anschluss der Probezeit hohe Hürden zu beachten, falls er seinem Auszubildenden erfolgreich kündigen will. Neben den allgemeinen Hinderungsgründen, wie zum Beispiel Mutterschutz, Schutz von Schwerbehinderten und Elternzeit, stehen dem Auszubildenden weitere Hilfen zur Seite.

Es empfiehlt sich bei einer Kündigung umgehend einen auf das Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen, der für Sie die Kündigung auf ihre Wirksamkeit überprüft und gegebenenfalls innerhalb der drei-Wochen-Frist Kündigungsschutzklage vor Gericht erhebt. In vielen Fällen hat der Ausbildungsbetrieb vor Ausspruch der Kündigung den Auszubildenden weder erfolglos abgemahnt, noch den Betriebsrat rechtzeitig verständigt. Außerdem lassen Ausbildende immer wieder festgeschriebene Fristen, was dann wiederum zur Unwirksamkeit der Kündigung führt, verstreichen, oder kündigen gar ohne anerkannten wichtigen Grund. In so einem Fall lohnt sich die Beauftragung eines Rechtsanwalts, der für Sie ihre Erfolgsaussichten prüft und Ihre Rechte durchsetzt.

In erster Linie sollen dem Auszubildenden Grundkenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die ihn auf eine mögliche spätere Tätigkeit vorbereiten sollen. Hierfür sind Auszubildende nicht nur für den Berufsschulunterricht und für Prüfungen freizustellen, sie haben vielmehr auch einen Anspruch auf Lohnfortzahlung in dieser Zeit. Demzufolge kann sich der Auszubildende auch im Rahmen seines Schulunterrichts auf seine Ausbildungsvergütung freuen.

Ähnlich sieht es aus, wenn der Auszubildende erkrankt und aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit nicht im Betrieb erscheinen kann. Auch hierbei steht ihm die Fortzahlung seines gewöhnlichen Entgelts in voller Höhe zu – und zwar bis zu einer Dauer von sechs Wochen. Allerdings darf dabei keineswegs vergessen werden, dass der Auszubildende seine Arbeitsunfähigkeit und den voraussichtlichen Zeitraum unverzüglich dem Ausbildenden anzeigen muss. Sollte der Ausfall drei Tage überschreiten, ist der Auszubildende zudem verpflichtet spätestens am darauffolgenden Tag eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit, auch unter Angabe der voraussichtlichen Dauer, gegenüber dem Ausbildungsbetrieb vorzulegen. Der Ausbildungsvertrag kann sogar wirksam festlegen, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen ist.