Werden mittels einer Stellenausschreibung ausdrücklich junge Bewerber gesucht, liegt laut dem Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 19. August 2010 - Az.: 8 AZR 530/09) ein Verstoß gegen das AGG vor. Schließlich werden mit dieser Einschränkung Personen, die nicht mehr „jung” sind, vom Kreis derer, die für die zu besetzende Stelle in Betracht kommen, ausgenommen. Richtet sich eine Stellenausschreibung an "Hochschulabsolventen/Young Professionels" und an „Berufsanfänger” könnte ebenfalls eine Altersdiskriminierung vorliegen, denn auch hier werden solche Bewerber ausgeschlossen, die nicht mehr jung und keine Berufsanfänger mehr sind. Jedoch kann eine Ungleichbehandlung dann gerechtfertigt sein, wenn sie ein rechtmäßiges Ziel verfolgt und das Mittel, wodurch das Ziel erreicht werden soll, angemessen und erforderlich ist.
Jeder Einzelfall ist sorgfältig zu prüfen, damit sich am Ende sagen lässt, ob eine Diskriminierung vorliegt und ob diese auch ungerechtfertigt ist. Unsere spezialisierten Rechtsanwälte helfen Ihnen hierbei gerne weiter.
Unter Umständen ist es möglich, dass für eine bestimmte Tätigkeit nur solche Arbeitnehmer infrage kommen, die zum Einstellungszeitpunkt ein gewisses Alter noch nicht überschritten haben – eine klare Beeinträchtigung älterer Arbeitnehmer. Jedoch kann diese im Einzelfall gerechtfertigt sein. Sollten Sie von einer derartigen Bestimmung betroffen sein, sollten Sie sich schleunigst Rat von einem Arbeitsrechtsexperten einholen. Immer wieder gehen solche Altersbegrenzungen in der Praxis zu weit. Nach Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (vom 21. April 2008 - Az.: 9 E 3856/07) stellt das Ziel einer ausgeglichenen Altersstruktur kein legitimes Ziel dar, während das Ziel, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Beschäftigungszeit und dem Anspruch auf Versorgung herzustellen, durchaus ein legitimes Ziel darstellt. Werden Sie aufgrund Ihres Alters ungerechtfertigt abgelehnt, stehen Ihnen Ansprüche aus dem AGG zu.
Eine Urlaubsstaffelung, die dazu führt, dass älteren Arbeitnehmern pauschal mehr Urlaubstage gewährt werden als jüngeren, ist unwirksam. Durch eine solche Regelung würden jüngere Arbeitnehmer unmittelbar gegenüber den älteren benachteiligt werden (vgl. BAG, Urteil vom 15. November 2016 - Az.: 9 AZR 534/15). Etwas anderes könnte sich unter Umständen in Fällen ergeben, in denen eine Urlaubsstaffelung nicht nach Lebensjahren, sondern nach der psychischen oder auch der physischen Belastung im Rahmen der konkret beruflich ausgeübten Tätigkeit vorgenommen wird. Auch hier kommt es also entscheidend auf das Ziel einer Urlaubsstaffelung an. Gewährt Ihr Arbeitgeber Ihnen weniger Urlaubstage als Ihren Kollegen, liegt darin möglicherweise eine ungerechtfertigte Altersdiskriminierung. Ein erfahrener Rechtsanwalt könnte für Sie in einem solchen Fall die Angleichung Ihres Urlaubsanspruchs nach oben hin fordern.
Auch im Rahmen der Kündigungsfristberechnung können Sie aufgrund Ihres Alters diskriminiert werden. Gelten für Sie andere Kündigungsfristen als für Ihre älteren Kollegen, kann sich das ganz erheblich auf Ihren Kündigungsschutz auswirken. Schließlich könnten Sie somit nach einer Kündigung unter Umständen wesentlich zügiger aus Ihrem Job ausscheiden als Ihre älteren Kollegen. Noch heute findet sich eine Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch, die von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zum Teil auch noch immer beachtet wird, obwohl sie heutzutage gar nicht mehr berücksichtigt werden darf und von den deutschen Gerichten schließlich auch nicht mehr angewandt wird. Um welche Regelung es sich dabei handelt, und wie sie korrekt angewandt wird, erfahren Sie hier: Arbeitsrecht: Kündigungsfristberechnung europarechtswidrig
Wird einem Arbeitnehmer aufgrund seines Alters gekündigt, möglicherweise auch noch wie folgt:
… seit über 20 Jahren gehen wir nun beruflich gemeinsame Wege. Wir haben in dieser Zeit viel erlebt, auch manche Veränderung. Inzwischen bist Du pensionsberechtigt und auch für uns beginnt ein neuer Lebensabschnitt in der Praxis. Im kommenden Jahr kommen große Veränderungen im Laborbereich auf uns zu. Dies erfordert eine Umstrukturierung unserer Praxis.
Wir kündigen deshalb das zwischen uns bestehende Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der vertraglichen Frist zum 31. Dezember 2013.
dann ist die Kündigung unwirksam. Nach dem BAG (a.a.O.) sogar dann, wenn es sich um eine Kündigung im sogenannten Kleinbetrieb handelt (vgl. § 134 BGB i.V.m. § 7 Abs. 1, §§ 1, 3 AGG).
Neben dem Ziel der Ungleichbehandlung ist auch stets von Bedeutung, ob dieses Ziel durch dafür erforderliche und angemessene Mittel erreicht werden soll. Hier kommen wir für Sie ins Spiel. Wir wissen genau, in welchen Situationen und unter welchen Bedingungen Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer ausnahmsweise ungleich behandeln dürfen.
Wurden Sie aufgrund Ihres Alters diskriminiert, und war die Diskriminierung auch in Ihrem Einzelfall nicht gerechtfertigt, oder werden Sie sogar aktuell noch durch Ihren Arbeitgeber diskriminiert? Dann stehen Ihnen laut AGG mehrere Ansprüche zu. Zunächst können Sie sich natürlich an der geeigneten Stelle im Betrieb, Unternehmen oder Dienststelle beschweren. Im Übrigen nicht nur, wenn Sie durch Ihren Arbeitgeber diskriminiert werden, sondern auch wenn Sie sich durch Kollegen oder Dritte diskriminiert fühlen (vgl. § 13 AGG). Infolgedessen darf Ihr Arbeitgeber Sie aufgrund Ihrer Beschwerde nicht benachteiligen (vgl. § 16 AGG). Außerdem können Sie unter anderem auch eine Entschädigung oder Schadensersatz fordern (vgl. § 15 AGG).
In einigen Fällen können Sie darüber hinaus auch noch weitere Ansprüche geltend machen. Welchen Anspruch Sie genau verfolgen sollten, ist anhand Ihres konkreten Einzelfalls zu beurteilen. Nicht möglich ist es, sich in ein Arbeitsverhältnis einzuklagen, wenn Sie zuvor aufgrund Ihres Alters abgelehnt wurden. Allerdings lohnt es sich in solchen Situationen natürlich oftmals, eine angemessene Entschädigung vom diskriminierenden Arbeitgeber zu fordern.