# Änderungskündigung – Das müssen Sie wissen!
![Reviewer Image](files/userdata/images/mitarbeiter/ab%20Mai%202021/Philipp%20Caba_%202021.png)
Beitrag geprüft vonRechtsanwalt Philipp Caba**
03.02.2023 | 3 Min. Lesezeit
- Stimmen Arbeitnehmer:innen einer Verschlechterung der Vertragsbedingungen nicht zu, wird auf die Änderungskündigung zurückgegriffen.
- Arbeitnehmer:innen haben verschiedene Optionen, darauf zu reagieren.
- Erfahren Sie hier, wie Sie sich bestmöglich aus dieser Situation heraus manövrieren können.
Inhalt:
---
- Was ist eine Änderungs­kündigung?
- Was ist eine Änderungs­kündigung?
- Was muss bei einer Änderungs­kündigung beachtet werden?
- Häufige Fragen zum Thema Änderungskündigung
Konflikte am Arbeitsplatz können eine echte Belastung sein. Besonders eine Kündigung bedeutet purer Stress. Wir erklären, warum es sich dabei lohnt, einen Anwalt zu konsultieren und so auf Augenhöhe mit dem Arbeitgeber verhandeln zu können.

## Was ist eine Änderungs­kündigung?
Ein [Arbeitsvertrag](arbeitsrecht-arbeitnehmer/arbeitsverhaeltnis-und-arbeitsvertrag-alle-artikel-zum-thema) bindet Arbeitgeber:innen an die dort festgehaltenen Konditionen. Sollen nun einzelne Teile – wie beispielsweise Ihr Lohn – geändert werden, müssen Arbeitnehmer:innen einer **Vertragsänderung** zustimmen. Bei der **Senkung des Bruttogehalts** oder dem **Wegfall einer Gratifikation** – wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld – werden Beschäftigte in der Regel eine Vertragsänderung ablehnen.
Damit Arbeitgeber:innen dennoch einzelne Teile eines Arbeitsvertrags ändern können, besteht die Möglichkeit, eine Änderungskündigung durchzuführen.
Eine **Änderungskündigung** besteht stets aus **zwei Teilen**:
- Einer [Kündigung](arbeitsrecht-arbeitnehmer/kuendigung-arbeitgeber) des bestehenden Arbeitsverhältnisses und
- dem Angebot eines neuen Arbeitsvertrags unter neuen – meist schlechteren – Bedingungen.
Arbeitnehmer:innen wird gekündigt, nur um sie direkt im Anschluss unter neuen Bedingungen – in der Regel schlechteren – wieder einzustellen. Lehnen Arbeitnehmer:innen das Angebot ab, tritt nur der erste Teil in Kraft und das Arbeitsverhältnis wird nach Einhaltung der [Kündigungsfristen](arbeitsrecht-arbeitnehmer/kuendigungsfrist-arbeitgeber-muessen-das-beachten) beendet.
**Wurde Ihnen eine Änderungskündigung angeboten, welche Sie schlechter stellen soll? Nehmen Sie ein solches Angebot nicht ungeprüft an. Unser Arbeitsrechts-Team ist fort zur Stelle und bieten Ihnen eine kostenlos Telefonberatung an.**

### Kostenloser Abfindungsrechner
**Sie wurden gekündigt oder sollen einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen? Erfahren Sie jetzt in unserem kostenlosen Abfindungsrechner, in welcher Höhe Ihnen eine Abfindung zusteht!**
[Zum kostenlosen Abfindungsrechner ](/formulare/arbeitsrecht-abfindungsrechner "Zum kostenlosen Abfindungsrechner")

## Was ist eine Änderungs­kündigung?
Ein [Arbeitsvertrag](/arbeitsrecht-arbeitnehmer/arbeitsverhaeltnis-und-arbeitsvertrag-alle-artikel-zum-thema) bindet Arbeitgeber:innen an die dort festgehaltenen Konditionen. Sollen nun einzelne Teile – wie beispielsweise Ihr Lohn – geändert werden, müssen Arbeitnehmer:innen einer **Vertragsänderung** zustimmen. Bei der **Senkung des Bruttogehalts** oder dem **Wegfall einer Gratifikation** – wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld – werden Beschäftigte in der Regel eine Vertragsänderung ablehnen.
Damit Arbeitgeber:innen dennoch einzelne Teile eines Arbeitsvertrags ändern können, besteht die Möglichkeit, eine Änderungskündigung durchzuführen.
Eine **Änderungskündigung** besteht stets aus **zwei Teilen**:
- Einer [Kündigung](/arbeitsrecht-arbeitnehmer/kuendigung-arbeitgeber) des bestehenden Arbeitsverhältnisses und
- dem Angebot eines neuen Arbeitsvertrags unter neuen – meist schlechteren – Bedingungen.
Arbeitnehmer:innen wird gekündigt, nur um sie direkt im Anschluss unter neuen Bedingungen – in der Regel schlechteren – wieder einzustellen. Lehnen Arbeitnehmer:innen das Angebot ab, tritt nur der erste Teil in Kraft und das Arbeitsverhältnis wird nach Einhaltung der [Kündigungsfristen](/arbeitsrecht-arbeitnehmer/kuendigungsfrist-arbeitgeber-muessen-das-beachten) beendet.
**Wurde Ihnen eine Änderungskündigung angeboten, welche Sie schlechter stellen soll? Nehmen Sie ein solches Angebot nicht ungeprüft an. Unser Arbeitsrechts-Team ist fort zur Stelle und bieten Ihnen eine kostenlos Telefonberatung an.**

## Was muss bei einer Änderungs­kündigung beachtet werden?
Sieht sich ein Unternehmen gezwungen, die Konditionen eines bereits bestehenden Arbeitsvertrags zu verschlechtern, ist das nicht so einfach möglich. Denn Arbeitnehmer:innen müssen einer Vertragsänderung nicht zustimmen. Dann bleibt nur die Option der Kündigung. Um Angestellte nicht zu verlieren, sondern nur **zu schlechteren Bedingungen weiter zu beschäftigen**, kann eine Änderungskündigung verwendet werden.
Jedoch müssen sich Arbeitgeber:innen auch bei einer Änderungskündigung **an gewisse Regeln halten**, welche einen **Schutz der Beschäftigten** darstellen:

### Kündigungsgrund
Doch wie bei jeder Kündigung muss auch eine Änderungskündigung korrekt ablaufen. Auch hier muss die Kündigung selbst sozial gerechtfertigt sein. So muss das Unternehmen einen **Grund vorlegen**, weshalb er Arbeitnehmer:innen kündigen möchte.
Die Kündigung muss aus einer der **folgenden Gründen** durchgeführt werden:
- [personenbedingt](/arbeitsrecht-arbeitnehmer/die-personenbedingte-kuendigung-welche-optionen-haben-arbeitnehmer)
- [krankheitsbedingt](/arbeitsrecht-arbeitnehmer/kuendigung-wegen-krankheit)
- [verhaltensbedingt](/arbeitsrecht-arbeitnehmer/verhaltensbedingte-kuendigung-wieso-weshalb-warum)
- [betriebsbedingt](/arbeitsrecht-arbeitnehmer/betriebsbedingte-kuendigung)

### Kündigungsschutz
Zudem stehen den Beschäftigten die **gängigen Mittel des [Kündigungsschutzes](/arbeitsrecht-arbeitnehmer/so-haengen-kuendigungsschutz-und-betriebszugehoerigkeit-zusammen) zur Verfügung**, um gegen eine Änderungskündigung vorzugehen. So steht es jeder beschäftigten Person frei, gegen eine Kündigung mit einer [**Kündigungsschutzklage**](/arbeitsrecht-arbeitnehmer/kuendigungsschutzklage) vorzugehen, auch wenn Ihnen ein Angebot für eine Weiterbeschäftigung unter geänderten Bedingungen gemacht wurde.
Ebenso genießen bestimmte Personengruppen – wie [Schwangere](/arbeitsrecht-arbeitnehmer/diskriminierung-wegen-schwangerschaft) oder [Schwerbehinderte](/arbeitsrecht-arbeitnehmer/diskriminierung-wegen-einer-behinderung) – einen **speziellen Kündigungsschutz**, vor dem auch eine Änderungskündigung betroffen ist.
**Wurde auch Ihnen eine Änderungskündigung angeboten, sollten Sie genau prüfen, ob diese sinnvoll für Sie ist. Dabei helfen Ihnen gerne unsere Arbeitsrechtsexpert:innen weiter. Nutzen Sie hierfür einfach unser kostenfreie Telefonberatung.**

## Häufige Fragen zum Thema Änderungskündigung
In welchen Fällen greifen Arbeit­geber:innen auf eine Änderungs­kündigung zurück?
Gründe, warum Arbeitgeber:innen ihren Beschäftigten eine Änderungskündigung anbieten, sind sehr vielfältig. Meist hängt das mit der **wirtschaftlichen Situation des Unternehmens** oder dem **Verhalten einer beschäftigten Person** am Arbeitsplatz zusammen.
So können bestimmte **Bonuszahlungen** – wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld – wegfallen. Ebenso kann Arbeitnehmer:innen das Privileg eines **Firmenwagens** entzogen werden. Auch solche verschlechterten Bedingungen müssen über eine Vertragsänderung oder eben eine Änderungskündigung festgehalten werden.
Ebenso kann sich **die Aufgabe, die Position oder der Arbeitsplatz beschäftigter Personen ändern**. Kommt es hierbei zu einer Verschlechterung der Vertragsbedingungen, müssen Arbeitgeber:innen in der Regel auf eine Änderungskündigung zurückgreifen.
Wie können Arbeit­nehmer:innen auf eine Änderungs­kündigung reagieren?
Für Arbeitnehmer:innen bedeutet eine Änderungskündigung so gut wie immer **verschlechterte Konditionen**: das heißt ein geringerer Lohn, weniger Sonderzahlungen oder eine veränderte Stundenzahl. Den identischen oder einen ähnlichen Job unter schlechteren Bedingungen auszuüben, muss gut überlegt sein.
Beschäftigte haben **mehrere Optionen,** **auf eine Änderungskündigung zu reagieren**:

### \#1: Änderungs­angebot annehmen:
Nehmen Sie das Vertragsangebot an, welches Ihnen im Rahmen einer Änderungskündigung vorgeschlagen wird, setzen Sie Ihr Arbeitsverhältnis einfach **unter den geänderten Bedingungen** fort. Treffen Sie diese Entscheidung, konnte Ihre vorgesetzte Person ihre Pläne vollständig und ohne rechtliche Schritte umsetzen, jedoch bedeutet das in Regel eine **Verschlechterung Ihrer Arbeitsverhältnisse**.

### \#2 Änderungs­angebot ablehnen, Kündigung akzeptieren:
Widerstreben Ihnen die neuen Bedingungen, die durch die Änderungskündigung für Sie entstehen, steht es Ihnen frei, das **Änderungsangebot abzulehnen**. Das würde bedeuten, dass Sie die Kündigung akzeptieren und nach Verstreichen der Fristen **regulär aus dem Unternehmen ausscheiden**.
Meist sind Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen unglücklich über diesen Weg, da das Unternehmen Sie ja eigentlich gerne weiterbeschäftigt hätte – nur unter geänderten Bedingungen. Ihr Ausscheiden aus dem Unternehmen wird wie eine reguläre Kündigung behandelt.

### \#3: Änderungsangebot ablehnen, Kündigungs­schutzklage anstreben:
Grundsätzlich steht es Arbeitnehmer:innen frei, auf eine Kündigung mit einer **Kündigungsschutzklage** zu reagieren. Jedoch setzen Sie mit dieser Entscheidung viel aufs Spiel: Bei einer gewonnenen Klage behalten Sie Ihren Job zu ursprünglichen Bedingungen, bei einem verlorenen Prozess verlieren Sie jedoch alles.

### \#4: Änderungsangebot unter Vorbehalt annehmen, Änderungs­schutzklage anstreben:
Nehmen Sie das **Änderungsangebot unter Vorbehalt** an, verschafft genau dieser Zusatz Ihnen etwas Zeit. Nun haben Sie drei Wochen Zeit, eine **Änderungsschutzklage** einzureichen, um gegen das Änderungsangebot vorzugehen. Im Gegensatz zu einer Kündigungsschutzklage wird hier lediglich überprüft, ob die neuen Vertragsbedingungen gerechtfertigt sind. Selbst bei einer verlorenen Änderungsschutzklage ist Ihnen Ihr Arbeitsplatz sicher.
Wie funktioniert eine Änderungs­schutzklage?
Im Prinzip ähnelt eine Änderungsschutzklage stark einer Kündigungsschutzklage, jedoch ist diese speziell auf eine Änderungskündigung zugeschnitten. Nehmen Sie das Änderungsangebot unter Vorbehalt nach § 2 des Kündigungsschutzgesetzes an, können Sie innerhalb von drei Wochen eine Änderungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht einreichen. In dieser wird geprüft, ob die Änderung der Arbeitsbedingungen sozialwidrig oder gerechtfertigt sind.
Bei einem gewonnenen Prozess greift § 8 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), wonach die Änderungskündigung als von Anfang an nichtig anzusehen ist. Ist die Klage nicht erfolgreich, müssen Arbeitnehmer:innen ab sofort unter den veränderten Bedingungen arbeiten.
Habe ich bei einer Änderungs­kündigung Chancen auf eine Ab­findung?
Ob Arbeitnehmer:innen nach einer Änderungskündigung und der Annahme eines neuen Arbeitsvertrags unter verschlechterten Bedingungen eine **[Abfindung](arbeitsrecht-arbeitnehmer/abfindung-kuendigung) erhalten oder heraushandeln** können, ist absolut **einzelfallabhängig**.
Sieht beispielsweise der **Sozialplan Ihres Unternehmens** – also die Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Unternehmensführung – eine Abfindung vor, dann können Sie bei einer Änderungskündigung in den Genuss einer Zahlung kommen. Auch kommt es vor, dass Arbeitgeber:innen Ihren Beschäftigten **direkt mit der Änderungskündigung eine Abfindung anbieten**, um so den neuen Arbeitsvertrag schmackhaft zu machen.
Erhalten Sie eine **Änderungskündigung aus betrieblichen Gründen**, kann sogar ein **Anspruch auf Abfindung** entstehen. Dafür müssen Sie versichern, auf eine Kündigungsschutz- bzw. Änderungsschutzklage zu verzichten.
Das könnte Sie auch interessieren
- 

### [Darf ich während einer Krankheit gekündigt werden? ](/schlagzeile/darf-ich-waehrend-einer-krankheit-gekuendigt-werden)
    Wer krank zu Hause liegt, braucht Kraft und Energie, um wieder gesund zu werden. Ungern möchte man sich dann noch Gedanken...
    vom 18.12.2021
- 

### [Ich bin im Winter ständig krank – ab wann droht ](/schlagzeile/ich-bin-im-winter-staendig-krank-ab-wann-droht-die-kuendigung)
    Wiederholte Krankheiten, wie Erkältungen oder andere Infekte, sind vor allem im Winter keine Seltenheit. Doch eine Erkrankung...
    vom 07.12.2021
- 

### [Müssen Arbeitnehmer:innen an der betrieblichen Weihnachtsfeier teilnehmen? ](/schlagzeile/muessen-arbeitnehmer-innen-an-der-betrieblichen-weihnachtsfeier-teilnehmen)
    Trotz anhaltender Corona-Pandemie werden viele Betriebe und Unternehmen nicht auf Weihnachtsfeiern verzichten. Dabei wird auch...
    vom 01.12.2021
Beitrag geprüft von
Rechtsanwalt Philipp Caba**
Philipp Caba ist ein erfahrener Rechtsanwalt mit Schwerpunkt auf Zivil-, Bank- und Versicherungsrecht. Er studierte in Deutschland und Schweden und ist Geschäftsführer der Gansel Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
* Angestellte Anwälte, ** Geschäftsführer, *** Freischaffende Rechtsanwälte
