Gründe, warum Arbeitgeber:innen ihren Beschäftigten eine Änderungskündigung anbieten, sind sehr vielfältig. Meist hängt das mit der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens oder dem Verhalten einer beschäftigten Person am Arbeitsplatz zusammen.
So können bestimmte Bonuszahlungen – wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld – wegfallen. Ebenso kann Arbeitnehmer:innen das Privileg eines Firmenwagens entzogen werden. Auch solche verschlechterten Bedingungen müssen über eine Vertragsänderung oder eben eine Änderungskündigung festgehalten werden.
Ebenso kann sich die Aufgabe, die Position oder der Arbeitsplatz beschäftigter Personen ändern. Kommt es hierbei zu einer Verschlechterung der Vertragsbedingungen, müssen Arbeitgeber:innen in der Regel auf eine Änderungskündigung zurückgreifen.
Für Arbeitnehmer:innen bedeutet eine Änderungskündigung so gut wie immer verschlechterte Konditionen: das heißt ein geringerer Lohn, weniger Sonderzahlungen oder eine veränderte Stundenzahl. Den identischen oder einen ähnlichen Job unter schlechteren Bedingungen auszuüben, muss gut überlegt sein.
Beschäftigte haben mehrere Optionen, auf eine Änderungskündigung zu reagieren:
#1: Änderungsangebot annehmen:
Nehmen Sie das Vertragsangebot an, welches Ihnen im Rahmen einer Änderungskündigung vorgeschlagen wird, setzen Sie Ihr Arbeitsverhältnis einfach unter den geänderten Bedingungen fort. Treffen Sie diese Entscheidung, konnte Ihre vorgesetzte Person ihre Pläne vollständig und ohne rechtliche Schritte umsetzen, jedoch bedeutet das in Regel eine Verschlechterung Ihrer Arbeitsverhältnisse.
#2 Änderungsangebot ablehnen, Kündigung akzeptieren:
Widerstreben Ihnen die neuen Bedingungen, die durch die Änderungskündigung für Sie entstehen, steht es Ihnen frei, das Änderungsangebot abzulehnen. Das würde bedeuten, dass Sie die Kündigung akzeptieren und nach Verstreichen der Fristen regulär aus dem Unternehmen ausscheiden.
Meist sind Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen unglücklich über diesen Weg, da das Unternehmen Sie ja eigentlich gerne weiterbeschäftigt hätte – nur unter geänderten Bedingungen. Ihr Ausscheiden aus dem Unternehmen wird wie eine reguläre Kündigung behandelt.
#3: Änderungsangebot ablehnen, Kündigungsschutzklage anstreben:
Grundsätzlich steht es Arbeitnehmer:innen frei, auf eine Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage zu reagieren. Jedoch setzen Sie mit dieser Entscheidung viel aufs Spiel: Bei einer gewonnenen Klage behalten Sie Ihren Job zu ursprünglichen Bedingungen, bei einem verlorenen Prozess verlieren Sie jedoch alles.
#4: Änderungsangebot unter Vorbehalt annehmen, Änderungsschutzklage anstreben:
Nehmen Sie das Änderungsangebot unter Vorbehalt an, verschafft genau dieser Zusatz Ihnen etwas Zeit. Nun haben Sie drei Wochen Zeit, eine Änderungsschutzklage einzureichen, um gegen das Änderungsangebot vorzugehen. Im Gegensatz zu einer Kündigungsschutzklage wird hier lediglich überprüft, ob die neuen Vertragsbedingungen gerechtfertigt sind. Selbst bei einer verlorenen Änderungsschutzklage ist Ihnen Ihr Arbeitsplatz sicher.
Im Prinzip ähnelt eine Änderungsschutzklage stark einer Kündigungsschutzklage, jedoch ist diese speziell auf eine Änderungskündigung zugeschnitten. Nehmen Sie das Änderungsangebot unter Vorbehalt nach § 2 des Kündigungsschutzgesetzes an, können Sie innerhalb von drei Wochen eine Änderungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht einreichen. In dieser wird geprüft, ob die Änderung der Arbeitsbedingungen sozialwidrig oder gerechtfertigt sind.
Bei einem gewonnenen Prozess greift § 8 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), wonach die Änderungskündigung als von Anfang an nichtig anzusehen ist. Ist die Klage nicht erfolgreich, müssen Arbeitnehmer:innen ab sofort unter den veränderten Bedingungen arbeiten.
Ob Arbeitnehmer:innen nach einer Änderungskündigung und der Annahme eines neuen Arbeitsvertrags unter verschlechterten Bedingungen eine Abfindung erhalten oder heraushandeln können, ist absolut einzelfallabhängig.
Sieht beispielsweise der Sozialplan Ihres Unternehmens – also die Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Unternehmensführung – eine Abfindung vor, dann können Sie bei einer Änderungskündigung in den Genuss einer Zahlung kommen. Auch kommt es vor, dass Arbeitgeber:innen Ihren Beschäftigten direkt mit der Änderungskündigung eine Abfindung anbieten, um so den neuen Arbeitsvertrag schmackhaft zu machen.
Erhalten Sie eine Änderungskündigung aus betrieblichen Gründen, kann sogar ein Anspruch auf Abfindung entstehen. Dafür müssen Sie versichern, auf eine Kündigungsschutz- bzw. Änderungsschutzklage zu verzichten.