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Abfindung bei Kündigungsschutzklage: So holen Sie das meiste Geld heraus

  • Um die Abfindung ranken sich zahlreiche Mythen.
  • Fakt ist: Arbeitgeber:innen sind nicht gezwungen, sie zu zahlen.
  • Allerdings können Arbeitnehmer:innen die Chance auf eine Abfindung per Kündigungsschutzklage und fachgerechter Beratung durch Anwält:innen erheblich erhöhen.
  • Wir verraten, wie es klappt.

Konflikte am Arbeitsplatz können eine echte Belastung sein. Besonders eine Kündigung bedeutet purer Stress. Wir erklären, warum es sich dabei lohnt, einen Anwalt zu konsultieren und so auf Augenhöhe mit dem Arbeitgeber verhandeln zu können.

Wann ist eine Kündigungs­schutzklage not­wendig?

Mit der Kündigungsschutzklage steht Arbeitnehmer:innen ein juristisches Werkzeug zur Verfügung, um sich gegen die Kündigung durch den/die Arbeitgeber:in zu wehren. Bestehen beispielsweise Zweifel daran, dass eine Kündigung rechtmäßig war, dann sollte eine solche Klage eingereicht werden. Damit lässt sich gegebenenfalls erreichen, dass die Kündigung für unwirksam erklärt wird.

Eine Kündigung durch den/die Arbeitgeber:in muss bestimmte Bedingungen erfüllen, um wirksam zu sein. Sie muss schriftlich zugehen, die Fristen aus dem Arbeitsvertrag bzw. den gesetzlichen Vorschriften müssen eingehalten werden und es muss ein ordnungsgemäßer Grund vorliegen. Wurde eine dieser Vorschriften nicht korrekt eingehalten, besteht Grund, die Kündigung anzufechten. Dies wird im Zuge der Kündigungsschutzklage geklärt.

Mittels der Kündigungsschutzklage kann versucht werden, den Arbeitsplatz zu erhalten oder eine Abfindung auszuhandeln, wenn die betreffende Person nicht mehr im Betrieb arbeiten möchte. Ein Großteil der angestrebten Klagen enden allerdings mit einem Abfindungsvergleich. Dabei wird die Klage nicht gerichtlich ausgefochten, sondern die Parteien einigen sich im Vorfeld. Dies geschieht während des Gütetermins, ein obligatorischer Teil jedes Kündigungsschutzprozesses.

Muss der Arbeit­geber eine Abfindung zahlen?

Wem gekündigt wurde, dem steht auch eine Abfindung zu – so lautet ein weit verbreiteter Irrtum des Arbeitsrechts. Selbst Arbeitnehmer:innen, die seit Jahrzehnten in einem Unternehmen tätig sind, haben keinen rechtlichen Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung. So etwas ist grundsätzlich im Gesetz nicht vorgesehen.

Nichtsdestotrotz gibt es Situationen, in denen Arbeitgeber:innen eine Abfindung zahlen müssen. Dies kann der Fall sein bei:

  • kollektiv betrieblicher Regelung, wie zum Beispiel ein Sozialplan, in dem Abfindungszahlungen vereinbart wurden,

  • Regelungen in entsprechenden Tarif-, Geschäftsführer:innen- oder Einzelverträgen.

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Der gängigste Fall für die Zahlung einer Abfindung steht im Zusammenhang mit der Kündigungsschutzklage. Können sich die Parteien nicht auf eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses einigen, ist die Abfindung gewissermaßen ein Anreiz dafür, dass der/die Arbeitnehmer:in der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustimmt.

Wird die Abfindung angenommen, kann der/die Arbeitgeber:in vermeiden, dass ein Gericht darüber entscheidet, ob die Kündigung rechtmäßig war oder nicht. Das heißt also, der/die Arbeitnehmer:in verzichtet für die Zahlung einer Abfindung auf die Durchsetzung der Kündigungsschutzklage.

Freiwillig werden die wenigsten Arbeitgeber:innen eine Abfindung zahlen. Dies kann höchstens in Situationen vorkommen, in denen man den/die Arbeitnehmer:in dringend loswerden möchte. Mit der Abfindung soll dann beispielsweise die Zustimmung zu einem Aufhebungsvertrag erreicht werden.

Besteht bei betriebs­bedingter Kündigung immer Anspruch auf Abfindung?

Ein weiterer Irrtum in Bezug auf Abfindungen hängt mit der betriebsbedingten Kündigung zusammen. Spricht ein:e Arbeitgeber:in eine Kündigung aus, muss es dafür einen ordnungsgemäßen Grund geben. Kündigungen lassen sich daher in drei Kategorien ordnen:

Oft wird angenommen, dass bei einer betriebsbedingten Kündigung immer eine Abfindung gezahlt werden muss. Dieser Irrtum hängt mit der Formulierung des § 1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) zusammen. Dieser besagt:

(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse […] und erhebt der Arbeitnehmer […] keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung.

§ 1 Abs. 1 KschG

Damit steht den Arbeitnehmer:innen aber auch hier noch keine automatische Abfindungszahlung zu. Dafür müssen zunächst zwei Bedingungen erfüllt sein: Die Abfindung muss im Kündigungsschreiben angeboten werden, außerdem müssen die betreffenden Arbeitnehmer:innen im Gegenzug auf eine Kündigungsschutzklage verzichten. Das heißt also, der Abfindung muss ein Angebot vonseiten des Arbeitgebers vorangegangen sein.

Ihnen wurde gekündigt und Sie wollen eine Abfindung aushandeln? Hier ist die Zeit knapp: Nutzen Sie schnell unsere kostenfreie Erstberatung im Arbeitsrecht – bequem von zu Hause aus. Unsere Expert:innen um Fachanwältin Kaja Keller beantworten Ihre Fragen und stehen Ihnen bei den Verhandlungen zur Seite.

Häufige Fragen zum Thema Kündigungsschutzklage und Abfindung

Mit wie viel Geld können Arbeitnehmer:innen rechnen, wenn sie eine Abfindung aushandeln? Auch das ist gesetzlich nicht festgelegt, sondern in den meisten Fällen Verhandlungssache.

Die Ausnahme hiervon ist der Fall der betriebsbedingten Kündigung und sich daraus ergebender Abfindungen. Dort werden die Zahlungen so errechnet: ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Obwohl sie gesetzlich nur für diese Situation festgeschrieben ist, wird diese Formel auch in anderen Branchen häufig als Daumenregel genutzt.

Beispiel: Frau Müller arbeitet seit 8 Jahren und 8 Monaten in einem Unternehmen und hat dabei monatlich 3500 Euro brutto verdient. Bei einer betriebsbedingten Kündigung nach dem § 1 KSchG steht ihr eine Abfindung für 9 Jahre zu – denn bei Beschäftigungen von mehr als sechs Monaten wird auf ein volles Jahr aufgerundet. Die Zahlung beträgt demzufolge 9 halbe Monatsgehälter: 15.750 Euro (9*1750).

Wenn Sie mit Ihrem/r Arbeitgeber:in eine Abfindung ausgehandelt haben, müssen Sie diese auch versteuern. Es handelt sich dabei um eine außerordentliche Einkunft und diese müssen seit 2006 vollständig versteuert werden. Jedoch sind keine Sozialversicherungsbeiträge auf die Zahlung fällig.

Allerdings gibt es über die sogenannte „Fünftelregelung” die Möglichkeit, Steuern zu sparen. Die einmalige Zahlung – die Abfindung – wird so behandelt, als hätte der/die Arbeitnehmer:in die Zahlung gleichmäßig über fünf Jahre verteilt erhalten. Diese Lösung lohnt sich vor allem für diejenigen, bei denen eine hohe Differenz zwischen der Abfindung und dem zu versteuernden Einkommen besteht.

So funktioniert es:

  1. Berechnen Sie die Steuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen.

  2. Addieren Sie ein Fünftel der Abfindung zum verbleibenden zu versteuernden Einkommen. Berechnen Sie die Steuer erneut.

  3. Bilden Sie die Differenz aus den zwei Steuersätzen. Das Fünffache dieser Differenz ist demzufolge die Steuer für die gesamte Abfindungszahlung.

Auch wer beim Aushandeln einer Abfindung erfolgreich war, steht dennoch vor der Situation, dass einem gekündigt wurde. Für die meisten steht daher als Nächstes die Beantragung von Arbeitslosengeld an. Doch wirkt sich eine Abfindung auf die Höhe des Arbeitslosengelds I aus?

Für den Fall, dass Sie sich einvernehmlich von Ihrem Arbeitgeber getrennt haben, besteht kein Grund zur Sorge. Selbst dann, wenn eine hohe Abfindungssumme im Aufhebungsvertrag vereinbart wurde, wird die Zahlung nicht auf das ALG I angerechnet. Die Voraussetzung dafür ist, dass im Aufhebungsvertrag die ordentlichen Kündigungsfristen eingehalten wurden.

Würde durch einen Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis allerdings früher enden als durch eine ordentliche Kündigung, sieht der Fall anders. Dann ruht der Anspruch auf das Ar­beits­lo­sen­geld bis zum Ablauf der ursprünglichen Kündigungsfrist. Hierauf achten aber spezialisierte Anwält:innen im Arbeitsrecht, die Sie immer zurate ziehen sollten, bevor Sie einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen.

In den meisten Fällen wirkt sich eine ausgehandelte Abfindung also gar nicht auf das Arbeitslosengeld aus. Um zu vermeiden, dass der Ausnahmefall eintritt und die ordentlichen Kündigungsfristen nicht eingehalten wurden, rückversichern Sie sich am besten bei einem/einer Anwält:in.

Der Zeitraum, um eine Kündigungsschutzklage einzureichen, ist begrenzt. Nur drei Wochen nach Erhalt der Kündigung können Sie eine Klage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Verpassen Sie diese Frist, können Sie anschließend auch keine Abfindung mehr aushandeln. Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen schnell, eine:n spezialisierten Anwalt/Anwältin im Arbeitsrecht zurate zu ziehen. So sparen Sie nicht nur Zeit und Nerven, außerdem erhöhen Sie Ihre Chancen erheblich, erfolgreich eine höhere Abfindung auszuhandeln.