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Allgemeine Mandatsbedingungen

Stand 21.07.2020

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Mandatsbedingungen gelten für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Mandantin bzw. dem Mandanten (aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden auf die gleichzeitige Verwendung weiblicher und männlicher Sprachformen verzichtet und das generische Maskulinum verwendet, sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für beide Geschlechter) und der Kanzlei Gansel Rechtsanwälte, Inhaber Rechtsanwalt Dr. Timo Gansel, Wallstraße 59, 10179 Berlin – im Folgenden Kanzlei und Auftragnehmerin genannt – soweit deren Gegenstand Rechtsberatung und/oder außergerichtliche Vertretung und/oder gerichtliche Vertretung durch die Kanzlei ist. Eigene Geschäftsbedingungen des Mandanten finden nur dann Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
  2. Die Kanzlei beabsichtigt, demnächst, voraussichtlich noch in diesem Jahr, die Kanzlei und die von ihr bearbeiteten Mandate auf die Gansel Rechtsanwälte Rechtsanwalts-Aktiengesellschaft zu übertragen. Diese neue Gesellschaft tritt dann an die Stelle von Gansel Rechtsanwälte und wird in der Wallstraße 59, 10179 Berlin, praktizieren. Der Mandant willigt bereits jetzt darin ein, dass dieser Mandatsvertrag mit allen Rechten und Pflichten, Daten und Informationen sowie die Vollmacht(en) zu dem Zeitpunkt auf die Gansel Rechtsanwälte Rechtsanwalts-Aktiengesellschaft übertragen und von dieser im Wege der Vertragsübernahme übernommen wird. Die Vertragsübernahme wird mit einer Mitteilung an den Mandanten in Textform wirksam. Dem Mandanten entstehen dadurch keine zusätzlichen Kosten.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Der Mandatsvertrag kommt durch Antrag und Annahme im Sinne der §§ 145, 147 BGB zwischen der Kanzlei und dem Mandanten zustande.
  2. Der Antrag auf Abschluss eines Mandatsvertrages wird durch den Mandanten über die Website der Kanzlei durch Klicken eines entsprechenden Buttons (z. B. „Mandat jetzt verbindlich anfragen“ oder sinngemäß ähnlich) abgegeben. Beschreibungen und Darstellungen auf Webseiten oder in Prospekten der Kanzlei stellen ihrerseits keine verbindlichen Anträge oder Angebote dar.
  3. Die Annahme des Mandatsvertrages erfolgt durch die Auftragnehmerin nach eingehender Prüfung der online übermittelten Daten und Unterlagen per E-Mail zu einem gesonderten Zeitpunkt. Bis zur Vertragsannahme bleibt die Auftragnehmerin in ihrer Entscheidung über die Mandatsannahme grundsätzlich frei.
  4. Die Annahmefrist beträgt im Grundsatz längstens 28 Tage. Über die Entscheidung informiert die Kanzlei unverzüglich per E-Mail.
  5. Der Mandant kann seinen Antrag vor Zugang der Annahme jederzeit zurückziehen.

§ 3 Obliegenheiten des Mandanten

  1. Der Mandant wird die Kanzlei über alle mit dem Mandat zusammenhängenden Tatsachen wahrheitsgemäß umfassend informieren und der Kanzlei sämtliche mit dem Auftrag zusammenhängenden Unterlagen, Daten und Informationen übermitteln.
  2. Während des Mandats wird der Mandant nur nach vorheriger Abstimmung mit der Kanzlei in direkten Kontakt mit der Gegenseite oder deren Rechtsanwälten, Gerichten oder Behörden treten. Erhält der Mandant unmittelbar Schriftstücke der Gegenseite, des Gerichts oder von anderen Beteiligten, wird er diese unverzüglich an die Kanzlei weiterleiten. Handelt es sich um eine Kostenaufforderung eines Gerichts oder einer Gerichtskasse, wird der Mandant die Kanzlei hierüber auch vorab telefonisch oder per E-Mail informieren und für den Fall, dass ein Kontakt zur Kanzlei nicht sofort hergestellt werden kann, zur Vermeidung erheblicher Nachteile in jedem Fall sicherstellen, dass eine Zahlung unverzüglich erfolgt.
  3. Über die Änderung seiner Kontaktdaten (Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse usw.) und über Umstände, die seine vorübergehende Unerreichbarkeit begründen, wird der Mandant die Kanzlei unverzüglich informieren.
  4. Ihm übermittelte Schreiben, Schriftsätze oder Entwürfe der Kanzlei wird der Mandant unverzüglich sorgfältig darauf überprüfen, ob die darin enthaltenen Sachverhaltsangaben wahrheitsgemäß und vollständig sind. Über einen aus seiner Sicht erforderlichen Ergänzungs- oder Berichtigungsbedarf wird er die Kanzlei unverzüglich informieren.
  5. Die für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Weisungen wird der Mandant der Kanzlei rechtzeitig – auf Verlangen der Kanzlei in Textform – zur Verfügung stellen.
  6.  

§ 4 Mehrere Mandanten als Auftraggeber

Mehrere Auftraggeber (natürliche und/oder juristische Personen) haften als Gesamtschuldner. Die Kanzlei kann sich auf die Informationen und Weisungen eines jeden (von mehreren) Auftraggebern berufen.

§ 5 Haftung der Kanzlei, Haftungsbeschränkung

  1. Die Kanzlei haftet dem Mandanten, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die von ihr bzw. ihren Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, ferner für schuldhaft verursachte Schäden wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.
  2. Im Übrigen ist die Haftung der Kanzlei auf Ersatz eines durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Schadens auf einen Betrag von 1 Million Euro beschränkt (§ 52 Bundesrechtsanwaltsordnung – BRAO).
  3. Nach der Vertragsübernahme durch die Gansel Rechtsanwälte Rechtsanwalts-Aktiengesellschaft wird sich die Haftungsbeschränkung dann insoweit ändern, als die Haftung der Kanzlei für einfache Fahrlässigkeit auf 10 Mio. EUR beschränkt wird.
  4. Für die Rechtsanwälte der Kanzlei Gansel Rechtsanwälte besteht eine Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden mit einer Gesamtversicherungssumme von 1 Mio. Euro pro Jahr für alle Versicherungsfälle. Diese Versicherungssumme wird sich nach der Vertragsübernahme auf 10 Mio. Euro erhöhen. Soll aus Sicht des Mandanten eine über den Betrag von 1 Million Euro (bzw. nach der Vertragsübernahme über den Betrag von 10 Mio. Euro) pro Jahr hinausgehende Haftung abgesichert werden, so besteht die Möglichkeit einer Zusatzversicherung, die auf Wunsch und Kosten des Mandanten abgeschlossen werden kann.

§ 6 Keine Steuerberatung, keine Beratung zu ausländischen Rechtsfragen

  1. Die Kanzlei beschäftigt keinen Steuerberater oder sonst in steuerlicher Hinsicht gesondert geschultes Personal. Die Kanzlei ist nicht verpflichtet, eine Überprüfung des vom Mandanten vorgebrachten Sachverhalts in steuerlicher oder steuerrechtlicher Hinsicht vorzunehmen. Dies gilt auch für eventuelle steuerliche Auswirkungen, die aus der Durchführung des Mandats entstehen können. Vielmehr hat der Mandant aus eigener Veranlassung und auf eigene Kosten einen Steuerberater (oder andere fachkundige Dritte) zu beauftragen, wenn er eine steuerliche oder steuerrechtliche Prüfung wünscht.
  2. Die Rechtsberatung und -vertretung bezieht sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Es erfolgt keine Beratung und Vertretung zu ausländischen Rechtsfragen.

§ 7 Vergütung

Erfolgt die Vergütung mangels entgegenstehender Vereinbarung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), so hängt die Höhe der Vergütung in zivilrechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich vom Gegenstandswert ab (§ 49b Abs. 5 BRAO). Kostenerstattungsansprüche gegenüber dem Gegner, der Staatskasse oder Dritten sind von der Vergütungspflicht des Mandanten gegenüber der Kanzlei unabhängig und befreien den Mandanten nicht von seiner Zahlungspflicht. Außergerichtliche Anwaltskosten müssen nicht in jedem Fall von der Gegenseite erstattet werden, selbst wenn ein gerichtliches Verfahren gewonnen werden sollte.

§ 8 Verhältnis zum Rechtsschutzversicherer bei Inanspruchnahme durch den Mandanten

  1. Auch bei einer Deckungszusage durch einen Rechtsschutzversicherer bleibt der Mandant gegenüber der Kanzlei zur Entrichtung der Vergütung verpflichtet, sollte der Rechtsschutzversicherer nicht bzw. nicht vollständig zahlen. Sollten Kostenaufforderungen von einem Gericht oder einer Gerichtskasse nicht rechtzeitig gezahlt werden, kann dies zu erheblichen Rechtsnachteilen (z.B. Verjährung) führen.
  2. Die Korrespondenz mit einem Rechtsschutzversicherer stellt einen gesonderten Auftrag dar und ist nicht mit der Vergütung in der Sache selbst abgegolten. Die Kanzlei wird jedoch eine einfache Deckungsanfrage sowie die Abrechnung mit dem Rechtsschutzversicherer durch Übersenden der Kostenrechnung als Serviceleistung im Rahmen der Bearbeitung des Mandats ohne Berechnung übernehmen. Darüber hinaus- gehende Tätigkeiten erfolgen nur aufgrund eines gesondert zu vergütenden, eigenständigen Auftrags. Der Mandant entbindet die Kanzlei von ihrer Schweigepflicht gegenüber dem Rechtsschutzversicherer.

§ 9 Verhältnis zum Prozessfinanzierer bei Inanspruchnahme durch den Mandanten

  1. Sofern keine eintrittspflichtige Rechtsschutzversicherung besteht, vermittelt die Kanzlei den Mandanten auf dessen Wunsch hin an einen externen Prozessfinanzierer.
  2. Ein etwaiger Finanzierungsvertrag kommt ausschließlich zwischen dem Mandanten und dem Prozessfinanzierer zustande. Die Kanzlei selbst hält zum Prozessfinanzierer keine mandatsbezogene Vertragsbeziehung und nimmt auf Inhalt sowie Ausgestaltung des Finanzierungsvertrages zwischen Mandanten und Finanzierer keinen Einfluss.
  3. Im Falle einer Kostenübernahme durch den Prozessfinanzierer (‚Prozessfinanzierungsvertrag‘), stellt der Finanzierer den Mandanten im entsprechend vereinbarten Umfangs von den Kosten der anwaltlichen Tätigkeit und das darüberhinausgehende Verfahrensrisiko frei. Direkter Kostenschuldner der anwaltlichen Tätigkeit bleibt stets der Mandant.
  4. Die Kanzlei verpflichtet sich allerdings, gegenüber dem Prozessfinanzierer abzurechnen und den Mandanten erst dann auf Zahlung in Anspruch zu nehmen, wenn der Prozessfinanzierer berechtigt nicht zahlt oder zahlungsunfähig ist.
  5. Die Korrespondenz mit dem Prozessfinanzierer stellt einen gesonderten Auftrag dar und ist nicht mit der Vergütung der Sache selbst abgegolten. Die Kanzlei wird jedoch eine einfache Deckungsanfrage sowie die Abrechnung durch Übersenden der Kostenrechnung als Serviceleistung im Rahmen der Mandatsbearbeitung ohne Berechnung übernehmen. Darüberhinausgehende Tätigkeiten erfolgen nur aufgrund eines gesondert zu vergütendem eigenständigem Auftrag.
  6. Der Mandant entbindet die Kanzlei von ihrer Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem Prozessfinanzierer.

§ 10 Rechtsmittel

Die Kanzlei ist nur dann verpflichtet, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe einzulegen, wenn sie einen darauf gerichteten schriftlichen Auftrag erhält und diesen schriftlich angenommen hat.

§ 11 E-Mail-Kommunikation und Information

  1. Der Mandant ist jederzeit widerruflich damit einverstanden, dass die mandatsbezogene Korrespondenz mit der Kanzlei auch über die von ihm angegebene(n) E-Mail-Adresse(n) geführt werden darf. Dazu gehören auch Dokumente, die bei der Kanzlei in Bezug auf das erteilte Mandat eingehen. Der Mandant sichert zu, dass nur er selbst oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf die E-Mail-Adresse haben und er den E-Mail-Eingang regelmäßig prüft. Der Mandant wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Kommunikation über E-Mail mit Risiken verbunden ist und die versandten Daten ohne ausreichende Verschlüsselung eventuell von Dritten gelesen werden könnten.
  2. Mehrere Auftraggeber (Mandanten) versichern gegenüber der Kanzlei, zur Entgegennahme von E-Mails für alle weiteren Mandanten bevollmächtigt zu sein und jede E-Mail der Kanzlei, die von der Kanzlei an die ihr mitgeteilte E-Mail-Adresse versandt wird, unverzüglich allen weiteren Mandanten zur Kenntnisnahme zuzuleiten.
  3. Die Kanzlei informiert den Mandanten über alle wesentlichen Zwischenschritte des Mandats (bspw. Klageerhebung, Urteilseingang, Berufungseinlegung- und Begründung etc.). Darüber hinaus wird die Kanzlei eigenständig an den Mandanten herantreten, wenn aus Ihrer Sicht eine Entscheidung des Mandanten erforderlich wird. Die Entscheidungen des Mandanten sowie die Übermittlung der für die Mandatsbearbeitung wesentlichen Informationen wird über die von der Kanzlei bereitgestellten Online-Formulare erfolgen.

§ 12 Speicherung personenbezogener Daten, Aufbewahrung der Handakten

Die elektronische Verarbeitung und Speicherung von Daten erfolgen nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes. Der Mandant erklärt sich mit der elektronischen Speicherung seiner Daten einverstanden. Die Pflicht der Kanzlei zur Archivierung und Herausgabe der Mandatsakten endet fünf Jahre nach Beendigung des Mandats.

§ 13 Abtretung/Verrechnung/Aufrechnung

  1. Der Mandant tritt alle ihm aus dem Mandatsverhältnis entstehenden Erstattungsansprüche gegenüber Gegnern, der Staatskasse oder Dritten an die Kanzlei in Höhe der Honorarforderung sicherungshalber ab. Die Kanzlei wird ermächtigt, die Abtretung dem Zahlungspflichtigen mitzuteilen und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die Kanzlei wird von der Sicherungsabtretung keinen Gebrauch machen, so lange der Mandant seinen Zahlungsverpflichtungen fristgerecht nachkommt und kein Insolvenzantrag über sein Vermögen gestellt ist.
  2. Die Kanzlei ist berechtigt, fällige Honorarforderungen gegenüber dem Mandanten mit ihm zustehenden Fremdgeldern, die der Kanzlei nicht zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks, wie etwa der Begleichung von Gerichtskostenrechnungen, überwiesen wurden, zu verrechnen.
  3. Eine Aufrechnung gegen Forderungen der Kanzlei ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

§ 14 Anwendbares Recht, Erfüllungsort

  1. Für das Mandatsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Für alle aus dem Mandatsverhältnis resultierenden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien wird Berlin als Erfüllungsort vereinbart.

§ 15 Änderungen, teilweise Unwirksamkeit

  1. Die Kanzlei ist zur Änderungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt, soweit diese erforderlich sind, um nach Abschluss des Mandatsvertrages entstandene unvorhergesehene Äquivalenzstörungen auszugleichen oder Regelungslücken zu füllen oder der Umsetzung von Gesetzesänderungen, Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder sonstigen gleichwertigen Gründen dienen. Im Übrigen bedürfen Änderungen der Zustimmung des Mandanten.
  2. Änderungen dieser Allgemeinen Mandatsbedingungen bedürfen der Schriftform. Diese Klausel selbst kann ebenfalls nur schriftlich abgeändert werden. Eine teilweise Unwirksamkeit der Allgemeinen Mandatsbedingungen berührt deren Wirksamkeit im Übrigen nicht.
  3. Der Mandant erklärt sich mit den vorstehenden Mandatsbedingungen einverstanden.