Mit dem Rückruf-Schreiben des KBA werden Kunden aufgefordert, ein Software-Update installieren zu lassen. Die Updates, die von den Autoherstellern und dem KBA als Lösung des Problems beschlossen wurden, bewirken jedoch häufig das Gegenteil. Darüber hinaus erscheint es verdächtig, dass die gesetzlichen Emissionswerte plötzlich mit einem kurzen Software-Update eingehalten werden – und warum es vorher dann nicht so gehandhabt wurde.
Wir raten Ihnen grundsätzlich davon ab, das Software-Update installieren zu lassen. Das hat drei Gründe:
-
Fahrzeuge mit Update sind nicht unbedingt vor Fahrverboten geschützt
Einige deutsche Großstädte – wie Hamburg, Berlin und Stuttgart – haben Fahrverbotszonen für Dieselfahrzeuge eingerichtet. Ein installiertes Software-Update gibt keine Garantie dafür, dass Ihr Fahrzeug nicht davon betroffen ist. -
Zahlreiche Kunden berichten von ungewollten Nebeneffekten des Updates
Verbraucher berichten von erhöhtem Spritverbrauch, Leistungseinbrüchen oder Ausfällen beim Abgassystem, die sie nach dem Update am Fahrzeug beobachteten. Doch damit nicht genug: -
Es bestehen begründete Zweifel an der Wirksamkeit des Updates
Das KBA und die Autokonzerne sprechen von einer Verbesserung der Stickoxidemissionen im Straßenbetrieb um 25-30 % nach Aufspielen des Updates. Doch neue Tests lassen Zweifel an diesen Zahlen aufkommen und zeigen sogar gegenteilige Effekte.
Die jüngste Rechtsprechung weist für Besitzer eines Volkswagen Diesel in eine positive Richtung. Im Mai 2020 fällte der Bundesgerichtshof (BGH) ein erstes Urteil im Dieselskandal und stellte sich damit klar auf die Seite der betroffenen Autofahrer. Die Karlsruher Richter bestätigten in ihrer wegweisenden Entscheidung, dass der Volkswagen-Konzern seine Kunden vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt hat. Die Richter befanden, dass VW seine Gewinnmargen klar vor Verbraucherinteressen, Umweltschutz und Gesundheitsbedenken stellte. Aus diesem Grund, so das Urteil, stünde den Betroffenen Schadensersatz zu. Das heißt, die Chancen auf eine erfolgreiche Klage gegen VW stehen besser denn je.
Unter anderem verurteilte das Oberlandesgericht Köln VW und Audi hinsichtlich eines manipulierten VW Touaregs (Az. 11 U 68/20). Beide Autokonzerne mussten an die Klägerin gesamtschuldnerisch einen Schadensersatz in Höhe von 19.989,61 Euro für ihren finanzierten VW Touareg 3.0 V6 TDI zahlen. Dadurch erhält sie ihre Anzahlung und alle bereits getätigten Ratenzahlungen zurück. Von den noch ausstehenden Zahlungen für die Finanzierung des Touaregs wurde die Klägerin ebenfalls freigestellt. Das Fahrzeug konnte sie im Gegenzug zurückgeben.
Die zuständigen Richter vertraten die Meinung, dass Audi als Motorenhersteller für die Entwicklung der unzulässigen Abschalteinrichtung schuldig ist und VW für das anschließende Inverkehrbringen des Fahrzeugs.
Zu Beginn des Abgasskandals kam es im Verhältnis zu den Klagen weniger häufig zu Verurteilungen des mächtigen VW-Konzerns. Der Hauptgrund: VW verglich sich im Vorfeld mit vielen Kunden und ließ es damit nicht zu Urteilsverkündungen kommen. Das hat sich inzwischen gewandelt und besonders mit dem BGH-Urteil im Rücken stehen die Chancen besser denn je, um gegen VW vorzugehen. Ganz konkret hat Gansel Rechtsanwälte bereits 2019 vor dem Landgericht Ellwangen für den Fahrer eines VW Touareg die Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen erstritten.
Zum „Thermofenster” wird im Dezember 2020 eine Entscheidung des BGH erwartet – und möglicherweise die zweite Runde des Abgasskandals eingeläutet. Die Generalstaatsanwältin des EuGH hat bereits in ihrem Abschlussplädoyer deutlich dargelegt, dass sie das Thermofenster für nicht zulässig hält. Die Funktion sei nicht mit dem Motorenschutz zu rechtfertigen, wie es von den Autobauern vertreten wird. Da das Thermofenster in nahezu allen Dieselmotoren eingebaut ist, wären auch Kunden von VW betroffen.
Es gibt in der Regel zwei Möglichkeiten, seinen Schadensersatz gegen VW geltend zu machen. Entweder Sie geben Ihren Touareg zurück und erhalten eine Kraufpreisersattung abzgl. eines Wertersatzes für die gefahrenen Kilometer oder Sie behalten Ihr Fahrzeug und fordern eine Einmalzahlung in Höhe von etwa 20 Prozent des Kaufpreises.
