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Nutzungsentschädigung im Abgasskandal: Das müssen Sie wissen!

  • Zahlreiche Kunden haben bereits ihre Rechte gegen VW und Co. durchgesetzt.
  • Bisher konnten die meisten Betroffenen jedoch nicht mit der kompletten Rückerstattung des Kaufpreises rechnen.
  • In der Vergangenheit wurde beinahe in allen Fällen vom Kaufpreis eine sogenannte Nutzungsentschädigung abgezogen.
Aktualisiert am 08.05.23

BGH-Urteil bestätigt Schadensersatz für Millionen Diesel

Der Bundesgerichtshof hat am 26. Juni 2023 eines der wichtigsten Urteile im Dieselskandal gefällt. Die Hersteller müssen für Millionen Diesel mit unzulässigen Abschalteinrichtungen einen pauschalen Schadensersatz von bis zu 15 Prozent des Kaufpreises zahlen. Vorsätzliche Sittenwidrigkeit muss nicht mehr nachgewiesen werden. Auf teure und langwierige Gutachten soll künftig auch verzichtet werden. Dieselklagen werden beschleunigt und Chancen für Betroffene auf Schadensersatz drastisch erhöht.

Alle Details zum Urteil finden Sie hier

Was ist überhaupt eine Nutzungsentschädigung?

Der Begriff beinhaltet die Antwort: Es geht um eine Entschädigung, die für eine bestimmte Nutzung gefordert wird. Man kann sich vorstellen, dass dieser Begriff in zahlreichen Rechtsverhältnissen vorkommt. Doch in den letzten Jahren fiel das Wort "Nutzungsentschädigung" nahezu in jedem Abgasskandal-Fall.

Der Grund: In der Vergangenheit mussten Betroffene die Erfahrung machen, dass sie nicht den kompletten Kaufpreis von der Gegenseite zurückgezahlt bekamen. In der Regel wurde eine Nutzungsentschädigung abgezogen, die den eingetretenen Wertverlust des jeweiligen Fahrzeugs kompensieren soll. Schließlich waren die streitgegenständlichen Fahrzeuge über einen gewissen Zeitraum – teilweise über Jahre – in Benutzung.

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Wie berechnet sich eine Nutzungsentschädigung?

Für die Berechnung der Nutzungsentschädigung sind die vom Geschädigten seit dem Kauf gefahrenen Kilometer entscheidend. Denn am Kilometerstand lässt sich am besten festmachen, wie oft und wie viel das Fahrzeug in Benutzung war. Es lässt sich also sagen: Je mehr Kilometer mit dem Fahrzeug zurückgelegt wurden, desto höher fällt letzten Endes auch die Nutzungsentschädigung aus. Es macht demnach auch einen Unterschied, ob Sie ein Neufahrzeug oder einen Gebrauchtwagen gekauft haben:

#1 Nutzungsentschädigung bei einem Neuwagen

Um die Nutzungsentschädigung bei einem Neuwagen auszurechnen, wird folgende Formel angewendet. Unter dem Begriff erwartete Gesamtlaufleistung ist die Lebensdauer des Wagen zu verstehen. Je höher die Gesamtlaufleistung ist, desto länger dauert es, bis das Fahrzeug den Schrottwert erreicht hat.

Musterklage vom Meilenstein zum Milliardengrab

Füllt man diese Formel mit Zahlen, kann anhand folgender Beispielrechnung noch deutlicher gemacht werden, wie "teuer" eine Nutzungsentschädigung bei einem Neuwagen werden kann:

Eine Kundin kauft im August 2017 ein Neufahrzeug zu einem Bruttopreis von 20.000 Euro. Mit diesem Fahrzeug ist sie innerhalb von zwei Jahren circa. 10.000 km unterwegs gewesen. Die erwartete Gesamtlaufleistung bzw. Lebensdauer des Wagens wurde auf 250.000 km festgelegt.

Musterklage vom Meilenstein zum Milliardengrab

Die Nutzungsentschädigung beläuft sich somit auf 800 Euro, wenn die Käuferin sich dazu entscheidet, nach zwei Jahren das Fahrzeug zurückzugeben und den Kaufpreis dafür zu verlangen. Bei erfolgreicher gerichtlicher Durchsetzung würde sie dementsprechend vom ursprünglichen Kaufpreis 19.200 Euro zurückbekommen.

#2 Nutzungsentschädigung bei einem Gebrauchtwagen

Beim Kauf eines Gebrauchtwagen geht man nicht mehr von der Gesamtlaufleistung aus, sondern von der Restlaufzeit. Das heißt konkret: Von der Gesamtlaufleistung werden die bereits gefahrenen Kilometer vom Vorbesitzer abgezogen. Die Ursprungsformel muss deshalb ein wenig abgeändert werden:

Musterklage vom Meilenstein zum Milliardengrab

Nehmen wir an, der Vorbesitzer ist bereits 80.000 Kilometer mit dem Fahrzeug gefahren. Dann wird dieser Kilometerstand von der erwartenden Gesamtlaufleistung abgezogen. Zur Vereinfachung nehmen wir die gleichen Zahlen, wir beim obigen Rechenbeispiel:

Lohnt sich ein Vorgehen trotz Abzug der Nutzungsentschädigung?

Wie Sie anhand des Rechenbeispiels erkennen, lohnt sich die Durchsetzung Ihrer Ansprüche in jedem Fall – auch wenn vom Kaufpreis eine Nutzungsentschädigung abgezogen wird. Je nachdem, wie lange Sie das Fahrzeug fahren, wird sich die Nutzungsentschädigungssumme jedoch erhöhen. Was umso ärgerlicher ist. Schließlich ist dem betrogenen Kunden nichts daran gelegen, VW und Co. mehr Geld als nötig zu zahlen.

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Kaufpreis auch ohne Nutzungsentschädigung möglich?

Ja. Das beweisen in der Vergangenheit immer mehr Gerichtsentscheidungen. Zur Kehrtwende kam es am 14. November 2018. Denn an diesem Tage wurde – soweit wie bekannt ist – zum ersten Mal ein Urteil gefällt, welches eine Nutzungsentschädigung ausschließt (LG Augsburg, Urteil v. 14. November 2018, Az. 021 O 4310/16)

Die Richter sind zu dieser Entscheidung gekommen, weil sie der Überzeugung sind, dass ein Nutzungsersatz dem Gedanken des Schadensersatzes wegen sittenwidriger und vorsätzlicher Schädigung widerspricht.

Seitdem hat sich viel getan im Entscheidungspool der Gerichte. Es lässt sich erkennen, dass immer mehr Richter der Meinung sind, dass Betroffene den kompletten Kaufpreis zurückbekommen sollten – ohne Abzug einer Nutzungsentschädigung.

Die Top 3: Urteile ohne Nutzungsentschädigung

Fall 1: Vorab möchten wir Ihnen gerne unseren Erfolgs-Fall vor dem Landgericht Kiel vorstellen. VW wurde wegen Betrugs und vorsätzlicher Schädigung dazu verurteilt, unserem Mandanten den Kaufpreis zurückzuerstatten – ohne Abzug einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer. Darüber hinaus erhält er 4 % Zinsen seit Kaufpreiszahlung – also mehr, als er ursprünglich gezahlt hat. Dass die Richter weder Mitleid noch Verständnis für den Betrug des Wolfsburger Autokonzerns hatten, wird beim Durchlesen der umfassenden Entscheidungsbegründung mehr als deutlich:

Die Beklagte hat hier vorsätzlich ein gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßendes, unanständig gesteigertes Gewinnstreben an den Tag gelegt, welches nur als im hohen Maße verwerflich und sittenwidrig eingestuft werden kann.

LG Kiel, Urteil vom 9. Oktober 2019, Az. 11 O 153/18

Fall 2: Im zweiten Fall ging es darum, dass die Käuferin im Mai 2015 einen VW Caddy gebraucht gekauft hatte. Als herauskam, dass VW das manipuliert hatte, klagte sie auf Rückabwicklung des Kaufvertrages. Das Landgericht Halle entschied nicht nur, dass VW schadensersatzpflichtig ist, sondern stellte zudem klar, dass VW auch keinen Nutzungsersatz für die gefahrenen Kilometer abziehen darf. In den Entscheidungsgründen heißt es hinsichtlich der Nutzungsentschädigung wie folgt:

Die Beklagte hat durch den heimlichen Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung bewusst in sittenwidriger Art und Weise Millionen von Autokäufer getäuscht [...]. Dieser flächendeckende Einsatz einer Manipulationssoftware über einen Zeitraum von offenbar annähernd 10 Jahren hinweg, der sich bei lebensnaher Betrachtung ausschließlich aus Gründen der Kostensenkung und Gewinnmaximierung erklären lässt, würde andernfalls zu einer unbilligen Entlastung der Beklagten führen, [...]

LG Halle, Urteil vom 12. Februar 2019, Az. 5 O 109/18

Das Gericht ist demnach der Meinung, dass VW nicht "unbillig entlastet" werden soll. Was nichts anderes bedeutet, als das VW für den kompletten Schaden verantwortlich ist und zahlen muss. Eine finanzielle Entlastung durch die Anrechnung des Nutzungsersatzes halten die zuständigen Richter nicht für gerechtfertigt.

Fall 3: Aber auch die nächsthöhere Instanz, das Oberlandesgericht (OLG), hat bereits verbraucherfreundlich geurteilt. Genauer gesagt, wurden am 24. Mai 2018 gleich drei Sensationsurteile zur selben Thematik gefällt. Bei den Fahrzeugen handelte es sich um einen Audi A3, einen VW Sharan und einen VW Touran.

Die Kläger sind mit den Fahrzeugen, in denen eine illegale Abschalteinrichtung eingebaut wurde, zwischen 130.000 und 200.000 Kilometer gefahren. Eine Nutzungsentschädigung muss trotzdem nicht gezahlt werden (OLG Karlsruhe, Urteile v. 24. Mai 2019, Az. 13 U 144/17, 13 U 167/17 und 13 U 16/18). Mehr noch: Alle drei Kläger erhielten ein nagelneues Fahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion und konnten die alten Fahrzeuge zurückgeben.

Wie wirken sich bereits gefällte Urteile auf die Zukunft aus?

Die bisher gefällten Urteile haben schon jetzt weitreichende Folgen. Schließlich muss sich zwangsläufig jeder Richter fragen: Sind Nutzungsentschädigungen überhaupt zulässig? Die Antwort auf diese Frage ist trotzdem sehr umstritten und noch nicht endgültig erklärt.

Jetzt soll der Europäische Gerichtshof (EuGH), das oberste rechtsprechende Organ in der Europäischen Union, für rechtliche Klarheit sorgen. Denn hinsichtlich der Nutzungsentschädigungs-Thematik hat jüngst das Landgericht Gera zentrale Fragen des Abgasskandals dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Es bleibt abzuwarten, zu welcher Entscheidung der EuGH kommt. Fest steht jedoch: Wenn der EuGH sich auf die Seite des Verbrauchers stellt, kann es noch teurer für die Autohersteller werden. Dennoch lohnt es sich nicht, die Entscheidung des EuGH abzuwarten, da Ihre Ansprüche bis dahin längst verjährt sein könnten.

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Häufige Fragen zum Thema "Nutzungsentschädigung im Abgasskandal

Sie müssen wissen, dass der Kilometerstand erst am Tag der mündlichen Verhandlung aufgenommen wird. Dieser Kilometerstand wird als Rechnungsgrundlage für den entstandenen Nutzungsersatz genommen. Was im Umkehrschluss bedeutet: Je früher Sie gegen VW und Co. klagen, desto schneller kommt es zu einer mündlichen Verhandlung und desto geringer fällt die Nutzungsentschädigungssumme aus. Wenn Sie jedoch warten und noch mehr Kilometer ansammeln, wird es logischerweise teurer für Sie.

Wir können folgende Ansprüche für Sie durchsetzen:

  • Kaufpreis zurück oder Neufahrzeug
  • Auto behalten und Schadensersatz fordern
  • Widerrufsjoker einlegen und Finanzierungskredit rückabwickeln

Egal, für welche Option Sie sich entscheiden, egal, ob Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen oder nicht – wir finden eine Lösung, um Ihre Ansprüche geltend zu machen.

Auch ohne Rechtsschutzversicherung bieten wir Ihnen die Möglichkeit, Ihre Ansprüche ohne eigenes Kostenrisiko geltend zu machen. Möglich wird dies durch einen sogenannten Prozesskostenfinanzierer. Dieser übernimmt für Sie alle Kosten (zum Beispiel eigene und gegnerische Anwaltshonorar sowie ggf. Gerichtskosten), die durch die Vertretung entstehen. Sie müssen nichts bezahlen – nur wenn wir für Sie einen Erfolg erzielt haben, erhält der Prozesskostenfinanzierer einen prozentualen Anteil des Ihnen zugesprochenen Betrags – eine sogenannte Erfolgsprovision. Sollte das Ergebnis nicht zu einem Erfolg führen, trägt der Prozesskostenfinanzierer alle Kosten.

Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, übernimmt diese die Kosten zur Forderung Ihrer Ansprüche. Jetzt tritt genau der Grund ein, weshalb Sie einst eine Versicherung abgeschlossen haben. Der Vorteil, den Sie als Rechtsschutzversicherter haben: Jeder Cent, den ein Autokonzern oder Händler Ihnen schuldet, bleibt bei Ihnen. Sie müssen lediglich für Ihre vereinbarte Selbstbeteiligung aufkommen. Wir stellen für Sie kostenfrei die Deckungsanfrage und kümmern uns im Anschluss um die Kommunikation und Abwicklung mit Ihrem Versicherer. Bei der Beauftragung für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche senden wir direkt die Deckungsanfrage an Ihre Versicherung. Schneller und einfacher geht es nicht.