Der Widerspruch Ihrer Lebensversicherung hat zur Folge, dass Ihr Versicherungsvertrag rückabgewickelt wird und Sie Ihre eingezahlten Beiträge zurückerhalten. Das ist aufgrund von formalen Fehlern in den meisten Verträgen möglich.
Dafür werden teilweise unterschiedliche Begriffe wie Widerspruch, Widerruf und Rücktritt verwendet. Alle drei führen am Ende zum selben Ergebnis: der Vertrag über eine Lebensversicherung wird rückabgewickelt. Auch in der Rechtsprechung ist geklärt, dass ein wirksamer Widerspruch im Zweifelsfall als wirksamer Rücktritt zu verstehen ist und umgekehrt. An dieser Stelle muss nur klar werden, dass der Vertrag rückabgewickelt werden soll.
Der Versicherer stellt den Vertragsabschluss mit dem Versicherten in Rechnung. Hierunter fallen die Vermittlerprovisionen. Die Zillmerung ist eine Rechenmethode im Versicherungswesen, mit der der Versicherungsgeber die Beiträge einer Lebensversicherung berechnet. Hierbei wird die anfängliche Tilgung der Vertragsabschlusskosten durch die Beitragszahlungen berücksichtigt. Dieser Wert wird dann wichtig, wenn der Versicherungsnehmer seine Police früher kündigen möchte. Die Abschlusskosten einer Lebensversicherung bestehen zum einen aus der Provision des Vermittlers und aus den Leistungen des Versicherungsgebers. Das Versicherungsunternehmen möchte die Berechnung des Risikos und die Erstellung des Vertrages in Rechnung stellen. Seit 2008 dürfen Versicherer diese anfallenden Kosten auf die ersten fünf Beitragsjahre aufteilen. Der Zillmersatz hat jedoch eine Höchstgrenze. Nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV) darf der von den Versicherungen berechnete Zillmersatz nicht mehr als 4 % der während der Laufzeit anfallenden Versicherungsbeiträge betragen.
Wenn ein Versicherungsnehmer zum Beispiel eine monatliche Gesamtprämie von 85 Euro vereinbart, sind hierbei noch keine Kosten für den Versicherungsschutz und die Verwaltung der Police inbegriffen. In diesem Fall hat der Versicherungsnehmer die Police über einen Zeitraum von 20 Jahren abgeschlossen. Demnach würde der Versicherte über die gesamte Laufzeit einen Beitrag von 20.400 Euro einzahlen. Die Versicherung berechnet für diese Police einen Zillmersatz von 3 % des Gesamtbetrags. Das sind 612 Euro an Abschlusskosten.
Pro Monat sind das 2,55 Euro, wenn der Zillmersatz von 612 Euro auf die gesamte Laufzeit von 20 Jahren verteilt werden würde. Nach § 169 Absatz 3 Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) dürfen Versicherer den Zillmersatz jedoch auf die ersten fünf Beitragsjahre verteilen.
Für den Versicherungsnehmer heißt das, dass jeden Monat 10,20 Euro an den Versicherer gehen. Demnach beträgt der gezillmerte Betrag 95,20 Euro. Genau aus diesem Grund entwickelt sich der Wert der Lebensversicherung in den ersten fünf Jahren sehr langsam.
Bei dem hier aufgezeigten Beispiel handelt es sich lediglich um die Berechnung des Zillmersatzes. Auf diesen monatlichen Betrag fallen somit auch noch die Verwaltungs- und Risikokosten, wodurch die Kostenquote deutlich höher liegen würde. Die hier aufgeführte Rechnung zeigt lediglich, welche "versteckten" Kosten eine Lebensversicherung beinhalten kann, die dem Versicherten nicht bewusst sind.
Zwischen 1994 und 2007 galt der Grundsatz, dass dem Versicherten ein Rückkaufswert von mindestens der Hälfte aller eingezahlten Beiträge abzüglich der Verwaltungskosten zusteht. Dieses "ungezillmerte Deckungskapital" gilt demnach auch in den ersten Vertragsjahren. Die Abschlusskosten dürfen die Lebensversicherer hierbei nicht abziehen. Hohe Stornogebühren, die bei einem vorzeitigen Vertragsende anfallen, dürfen auch nicht vom ungezillmerten Betrag abgezogen werden.
Der Rückkaufswert richtet sich ab 2008 an dem sogenannten Deckungskapital. Das Deckungskapital ist nach § 169 Absatz 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) die Summe, die sich aus den eingezahlten Beiträgen abzüglich aller für die Versicherung anfallenden Kosten ergibt. Aus dem Deckungskapital würde sich zum Ende der Laufzeit die zu erwartende Rentenzahlung speisen. § 169 VVG ermöglicht es der Versicherung, weiterhin einen Stornoabschlag auf das Deckungskapital zu fordern, wenn der Versicherungsnehmer vor dem Vertragsende seine Versicherung aufkündigen will.
VERTRÄGE 1994–2007
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VERTRÄGE AB 2008
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Rückkaufswert | Beträgt mindestens die Hälfte der eingezahlten Beiträge abzgl. Verwaltungskosten und Risikokosten | Ergibt sich aus den eingezahlten Beiträgen abzgl. aller Kosten |
Abschlusskosten | Solange der Rückkaufswert 50 % des ungezillmerten Deckungskapitals erreicht, gibt es keine Abschlusskosten | Werden auf die ersten fünf Laufjahre aufgeteilt |
Stornokosten |
Dürfen nicht vom Rückkaufswert abgezogen werden |
Dürfen vom Rückkaufswert abgezogen werden |
Die Versicherungen zahlen im Übrigen auch nicht, wenn der Versicherungsnehmer nur eine Rentenversicherung ohne Todesfallleistung abschließt. In diesem gesonderten Fall unterhält der Versicherte zwar einen Sparvertrag, hat aber keinen Anspruch auf eine Todesfallleistung. Stirbt nun der Versicherungsnehmer, verfällt auch seine Police, ohne dass den Hinterbliebenen Geld ausgezahlt wird.
Die Kapitallebensversicherung ist als eine Kombination aus Risikolebensversicherung und Sparvertrag. Diese Art der Lebensversicherung ist sozusagen das "klassische" Modell mit Garantiezins. Der Rückkaufswert berechnet sich bei der Kapitallebensversicherung nach dem oben beschriebenen Prinzip. Die niedrigen Zinsen der letzten Jahre wirken sich dabei insbesondere auf den Rückkaufswert jüngerer Versicherungsverträge negativ aus.
Fondsgebundene Lebensversicherungen haben das Ziel, einen Gewinn durch Investmentfonds zu erwirtschaften. Bei den fondsgebundenen Policen kann der Rückkaufswert stark schwanken, weil der Gewinn aus den Investitionen vom Finanzmarkt abhängig ist. Während man bei einer herkömmlichen Kapitallebensversicherung den Rückkaufswert über die Laufzeit abschätzen kann, ist das bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung nicht möglich. Bei einer Kündigung kann der Versicherungsnehmer entweder Glück oder Pech haben. Sollte der Börsenwert niedrig sein, lohnt es sich daher nicht, die Versicherung zu kündigen.