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Rechtsschutzversicherung kündigen: So geht es richtig

  • Die Nichteinhaltung von Formvorschriften oder Fristen führt zur Unwirksamkeit der Kündigung.
  • Die ordentliche Kündigung steht Ihnen zu und zwar ohne, dass dafür ein besonderer Grund vorliegen müsste.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen kann Ihnen auch ein außerordentliches Kündigungsrecht zur Verfügung stehe.

Rechtsschutzversicherung kündigen – Welche Möglichkeiten habe ich?

Möglicherweise sind Sie bereits seit einiger Zeit rechtsschutzversichert, wollen aktuell jedoch lieber monatliche Kosten in Form von Prämienzahlungen sparen oder Sie möchten sich schlichtweg woanders versichern. Wir zeigen Ihnen, wie Sie aus Ihrem derzeitigen Versicherungsvertrag schnellstmöglich rauskommen:

Wie kündige ich ordentlich?

Die ordentliche Kündigung steht Ihnen zu und zwar ohne, dass dafür ein besonderer Grund vorliegen müsste. Schauen Sie dafür ganz einfach in Ihren Versicherungsvertrag und suchen Sie nach den Angaben zur Laufzeit. Beträgt die Laufzeit ein Jahr, können Sie in der Regel mit einer dreimonatigen Frist zum Ende der Laufzeit hin kündigen. Sollten Sie Ihren Vertrag demzufolge zum 01. Januar 2017 abgeschlossen haben, müssten Sie bis zum 30. September 2018 kündigen, damit Sie fristgerecht zum 31. Dezember 2018 aus dem Vertrag kommen. Hierbei zählt der Zugang der Kündigung und nicht etwa der Tag der Absendung. Sollten Sie hierbei Fehler machen und beispielsweise erst am 15. Oktober kündigen, verlängert sich der Vertrag automatisch. Sie können sich dann mit dem Gedanken anfreunden, dass Sie auch im kommenden Jahr noch die Versicherungsbeiträge bei Ihrem derzeitigen Versicherer zahlen werden.

Unzulässige Vertragsverlängerung

Sollte Ihr Versicherer vorsehen, dass sich Ihr Versicherungsvertrag im Falle einer nicht fristgerechten ordentlichen Kündigung um mehr als zwölf Monate verlängert, ist die Vertragsverlängerung gemäß § 11 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) unwirksam.

Sollte Ihr Versicherungsvertrag eine längere Laufzeit als ein Jahr haben, müssen Sie hierbei eine andere Kündigungsfrist beachten. Bei Zwei- oder Dreijahresverträgen können Sie (ordentlich) nur bis zum Ablauf des letzten vertraglich vereinbarten Vertragsjahres kündigen. Soll Ihr Vertrag daher laut Vertrag vom 01. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2019 gehen, können Sie nur bis spätestens dem 30. September 2019 fristgerecht zum 31. Dezember 2019 kündigen. Wobei auch hier selbstverständlich wieder der Zugang der Kündigung entscheidend ist, nicht die Absendung. Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsvertrag – selbst bei Verträgen mit einer Laufzeit von fünf, zehn, fünfzehn Jahren – dennoch unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Frist zum Ende des Versicherungsjahres hin gekündigt werden und zwar zum Schluss des dritten oder jedes darauffolgenden Versicherungsjahres, vgl. § 11 Abs. 4 VVG. Haben Sie beispielsweise einen Vertrag mit einer Laufzeit vom 01. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2022 geschlossen, können Sie unter Einhaltung der Dreimonatsfrist auch schon zum 31. Dezember 2019 hin kündigen oder eben bis zum 31. Dezember des darauffolgenden Versicherungsjahres.

Kann ich auch außerordentlich kündigen?

Unter bestimmten Voraussetzungen kann Ihnen auch ein außerordentliches Kündigungsrecht zur Verfügung stehen, ein sog. Sonderkündigungsrecht. Wir zeigen Ihnen im Folgenden, in welchen Situationen Sie auf ein Sonderkündigungsrecht zurückgreifen können:

#1 Beitragserhöhung durch den Rechtsschutzversicherer

Wenn Ihr Versicherer den Beitrag erhöht, ohne dabei seinen eigenen Leistungsumfang zu verbessern, können Sie auch hier innerhalb eines Monats kündigen. Die Monatsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie die Information bezüglich der Beitragserhöhung erhalten haben. Im Falle einer Kündigung würde Ihr Versicherungsvertrag enden, sobald der Beitrag steigen würde. Würden Sie demzufolge am 17. Mai einen Brief erhalten mit der Info, dass die Beiträge ab dem 01. August steigen und kündigen Sie dann am 10. Juni, wird Ihre Kündigung dennoch erst zum 31. Juli wirksam. Höhere Beiträge müssten Sie somit nicht zahlen.

#2 Beitragserhöhung wegen Gefahrerhöhung

Beim Abschluss Ihres Versicherungsvertrages müssen Sie alle Gefahrenumstände angeben, nach denen Sie gefragt werden. Ihre Rechtsschutzversicherung könnte in diesem Zusammenhang interessieren, zumindest wenn Sie auch Rechtsschutz in Sachen Verkehrsrecht in Anspruch nehmen wollen, ob Sie neben Ihrem Alltagsauto auch noch Motorrad fahren. Sollten Sie anfangs nur ein normales Auto fahren und sich im Laufe der Zeit noch zwei Sportwagen und ein Motorrad kaufen und damit durch die Gegend heizen, könnte Ihre Versicherung die Prämie anpassen wollen, heißt: erhöhen oder zumindest die erhöhte Gefahr vom Versicherungsschutz ausschließen wollen. Erhöht die Versicherung die Prämie um mehr als 10 % oder schließt sie die erhöhte Gefahr vom Versicherungsschutz aus, können Sie den Vertrag gemäß § 25 Abs. 2 VVG innerhalb eines Monats fristlos kündigen.

Hinweis: Ein Flunkern über die existierenden Gefahrumstände ist im Übrigen nicht ratsam. Neben der Verweigerung der Leistungspflicht kann der Versicherer den Versicherungsvertrag in solchen Fällen unter anderem auch kündigen oder anfechten. Gut würden Sie in jedem Fall nicht dastehen. Erfahren Sie mehr zu Ihren Informationspflichten und den Folgen von Informationspflichtverletzungen im Beitrag Informationspflichten im Versicherungsfall.

#3 Wegfall eines versicherten Risikos

Selbstverständlich können Sie Ihren Versicherungsvertrag auch kündigen, sofern ein versichertes Risiko wegfällt. Besitzen Sie beispielsweise eine Rechtsschutzversicherung für arbeitsrechtliche Streitigkeiten, entfällt dann allerdings Ihr diesbezügliches Risiko – unter Umständen gehen Sie in Rente – können Sie den Versicherungsvertrag kündigen. Sollten Sie Mieterrechtsschutz haben, nun allerdings in ein Eigenheim ziehen, oder sollten Sie Verkehrsrechtsschutz haben, jedoch Ihren Führerschein langfristig abgeben, besteht regelmäßig Interesse an der Beendigung des Vertragsverhältnisses.

Rückerstattung von Beiträgen

Sollten Sie aufgrund eines weggefallenen Risikos fristlos kündigen, haben Sie womöglich bereits Beiträge gezahlt, die nun rückblickend nicht mehr fällig wären. Fordern Sie Ihren Versicherer höflich aber unmissverständlich auf, dass dieser Ihnen sämtliche Beträge unverzüglich rückerstatten soll. In diesen Zahlungen liegt eine ungerechtfertigte Bereicherung, weshalb Ihr Versicherer Ihnen gegenüber zur Rückerstattung verpflichtet ist.

Wie können wir unterstützen?

Unsere Kanzlei verfügt nicht nur über Experten aus dem Versicherungsrecht, sondern darüber hinaus auch noch über eine eigens spezialisierte Rechtsschutzabteilung. Unsere dort tätigen Rechtsanwälte sind erfahrene Spezialisten auf ihrem Gebiet und absolute Kenner, wenn es um die Tricks und Versuche der Rechtsschutzversicherungen geht, eigene Vorteile zulasten ihrer Versicherten zu erreichen. Jedoch geben uns unsere Erfolge und unsere zufriedenen Mandanten recht. Wir setzen uns auch für Sie und Ihre Anliegen ein, sei es gegenüber Dritten oder gegenüber Ihrem Versicherer. Wir verfolgen dabei Ihre rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen und reden wenn nötig auch Klartext mit Ihren Versicherern. Bei Fragen rund um das Thema Kündigung oder bei Schwierigkeiten mit der Deckungszusage stehen wir Ihnen als Experten zur Seite. Wenden Sie sich dazu für ein kostenfreies Erstberatungsgespräch an unsere Profis und erfahren Sie zunächst ohne irgendwelche Kosten mehr über Ihre rechtlichen Möglichkeiten.

Häufige Fragen zum Thema "Rechtsschutzversicherung kündigen"

Mit Wirkung zum 01. Oktober 2016 wurde der § 309 Nr. 13 b) BGB angepasst, weshalb Versicherer heutzutage keine strengere Form bei einer Kündigung als die Textform mehr verlangen dürfen. Demzufolge könnten Sie Ihren Versicherungsvertrag auch per E-Mail oder via Fax kündigen. Hierbei sollten Sie allerdings unbedingt auf eine Kündigungsbestätigung bestehen. Ihre Kündigungserklärung sollte eindeutig und unmissverständlich die Beendigung des Versicherungsvertrages zum Ausdruck bringen. Wir stellen Ihnen hierbei ein Musterkündigungsschreiben zur Verfügung, welches Sie sich hier kostenfrei herunterladen können. In dieses Schreiben setzen Sie dann nur noch Ihre Daten an den passenden Stellen ein sowie die Daten Ihres Versicherers. Sie geben (oben rechts) das korrekte Datum an, fügen die Nummer Ihres Versicherungsvertrages in der fettgedruckten Betreffzeile hinzu und nennen das Datum, zu dem Sie Ihren Vertrag kündigen möchten. Ganz unten, noch unter dem Feld, wo Sie sogleich unterschreiben werden, tippen Sie Ihren Vor- und Zunamen ein. Nun müssen Sie das Schreiben nur noch ausdrucken, an der richtigen Stelle unten leserlich mit Vor- und Zunamen unterschreiben und die Kündigung beispielsweise einscannen und per Fax absenden. Noch ein kleiner Tipp: Schauen Sie in Ihren Versicherungsvertrag, dann geht auch die Kündigung einfacher von der Hand. Dort ist nicht nur die Adresse zu finden, an die Sie die Kündigung senden müssen, sondern dort sehen Sie auch Ihre Versicherungsvertragsnummer, die Sie bitte in die Betreffzeile des Kündigungsschreibens setzen.

Abschließend nochmals der Hinweis: Achten Sie bitte unbedingt darauf, dass Sie sich schnellstmöglich eine schriftliche Kündigungsbestätigung wünschen, aus der auch der genaue Zeitpunkt des Vertragsendes hervorgeht. Sollten Sie eine solche nicht rechtzeitig erhalten, sollten Sie nochmals tätig werden und Ihren Versicherer erneut auffordern, Ihnen Ihre wirksame Kündigung unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Sofern Ihre Kündigung bis zum 30. September eingehen muss und Sie bis zum 15. September noch immer keine Kündigungsbestätigung schriftlich erhalten haben, sollten Sie unbedingt nochmals aktiv werden. Falls Sie Ihre Kündigung per Fax gesendet haben, sollten Sie in jedem Fall den Sendungsbericht bzw. die Zugangsbestätigung gut aufbewahren.

Entscheidend für die Fristwahrung ist der Zugang (§ 130 Abs. 1 BGB) der Kündigung. Schicken Sie Ihre Kündigungserklärung deshalb bitte rechtzeitig ab. Sie tragen das Risiko dafür, dass das Schreiben rechtzeitig ankommt.

Achten Sie darauf, wenn Sie nicht riskieren wollen, für einen Versicherungsfall unter Umständen ohne Versicherungsschutz dazustehen. Stichwort: Wartezeit. Bei Abschluss einer neuen Rechtsschutzversicherung könnte es sein, dass diese erst für Versicherungsfälle einspringt, die entstehen, nachdem Sie bereits drei Monate lang Vertragspartner bei Ihrer neuen Rechtsschutzversicherung sind. Eine solche Wartezeit lässt sich in der Regel vermeiden, wenn mit dem Ende der einen Versicherung die neue Versicherung unmittelbar beginnt, demnach: die eine direkt an der anderen Versicherung anschließt.

Sie sollten in jedem Fall versuchen, die Kündigung abzuwenden. Dafür bieten sich zwei Möglichkeiten an:

  • Anbieten, selbst zu kündigen

Bieten Sie Ihrem Versicherer an, falls er seine Kündigung zurückzieht, selbst zu kündigen. Das klingt zwar zunächst erstmal merkwürdig, hilft Ihnen aber erheblich dabei, einen neuen Rechtsschutzversicherer zu finden.

  • Anbieten, die Vertragsbedingungen zu ändern

Sie können, sofern Sie ansonsten mit Ihrer Versicherung zufrieden sind, Ihrem Versicherer anbieten, Ihre Versicherungsprämie zu erhöhen oder den Leistungsumfang der Versicherung behutsam zu vermindern. Außerdem könnten Sie im Versicherungsfalle eine höhere Selbstbeteiligung anbieten. Dadurch können Sie eine Kündigung Ihres Versicherers unter Umständen verhindern. Jedoch ist dann als nächstes zu hinterfragen, inwiefern der bestehende Versicherungsschutz sich dann wirtschaftlich im Ernstfall noch rechnet.

Auch Ihr Rechtsschutzversicherer kann ordentlich zum Ende eines Versicherungsjahres hin kündigen. Wenn Sie sich hinsichtlich der diesbezüglichen Fristen nicht mehr ganz sicher sind, lohnt sich ein Blick auf die Vorgaben an eine ordentliche Kündigung durch den Versicherten.

Außerordentliche Kündigung durch den Rechtsschutzversicherer

Daneben stehen auch Ihrem Versicherer Sonderkündigungsrechte zur Verfügung. Wir zeigen vorliegend auf, welche dies beispielsweise sind:

Kündigung wegen Zahlungsverzug

Der § 286 BGB gibt darüber Aufschluss, wann man sich in Verzug befindet. Einfach gesagt: Wenn Sie Ihre fällige Prämie nicht pünktlich zahlen, geraten Sie in sog. Schuldnerverzug. Ein Blick in die Vertragsunterlagen hilft Ihnen herauszufinden, bis wann Sie die Prämie spätestens an Ihren Versicherer zahlen müssten (sog. Fälligkeit). Für den sehr unwahrscheinlichen Fall, dass vertraglich kein Zahlungstermin geregelt ist, gibt § 33 VVG den Fälligkeitstermin vor. Hier drin heißt es:

(1) Der Versicherungsnehmer hat eine einmalige Prämie oder, wenn laufende Prämien vereinbart sind, die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

(2) Ist die Prämie zuletzt vom Versicherer eingezogen worden, ist der Versicherungsnehmer zur Übermittlung der Prämie erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

Ihr Versicherer wird Ihnen im Rahmen der ersten Mahnung vermutlich androhen, den Versicherungsvertrag zu beenden, sofern Sie nicht umgehend die offenen Rechnungen begleichen. Zahlen Sie im Anschluss weiterhin nicht, kann und wird Sie Ihr Versicherer in vielen Fällen kündigen. Außerdem könnte er gerichtliche Schritte in Erwägung ziehen und Sie auf Zahlung der Prämien verklagen.

Kündigung nach Eintritt zweier Versicherungsfälle

Falls Sie Ihrem Versicherer innerhalb von zwölf Monaten zwei Fälle melden (einige Versicherungsverträge sehen sogar nur einen einzigen Fall vor), in denen er eintrittspflichtig ist, kann Ihr Versicherer den Vertrag binnen einer Einmonatsfrist kündigen. Sie können dies im Übrigen unter denselben Voraussetzungen auch, heißt: auch Sie können infolge des zweiten Versicherungsfalles innerhalb eines Monats nach Erteilung der Deckungszusage durch Ihren Versicherer (für den zweiten Versicherungsfall) kündigen.

In der soeben angesprochenen Situation selbst zu kündigen kann Sinn ergeben, wenn Sie damit einer Kündigung durch den Versicherer zuvorkommen würden. Sollte Ihr Rechtsschutzversicherer den Vertrag mit Ihnen kündigen, kann es sich für Sie wesentlich schwieriger erweisen, eine neue Rechtsschutzversicherung zu finden. Sollte Sie unter diesen Umständen eine andere Rechtsschutzversicherung als Vertragspartner akzeptieren, dann oft unter schlechteren Bedingungen, sprich: höhere Prämien oder geringerer Versicherungsschutz. Wir empfehlen Ihnen daher folgende Reaktionsmöglichkeiten auf die Kündigung durch Ihren Rechtsschutzversicherer:

Eine Rechtsschutzversicherung kann für Sie vor allem dann sinnvoll sein, wenn Sie die Kosten eines aufwendigen und kostenintensiven Gerichtsprozesses im Eintrittsfall nicht aufbringen können oder wollen. Schließlich kann der Ärger unter Nachbarn – selbst wenn derzeit alles auch noch so harmonisch verläuft – der Ärger mit dem Chef oder auch der Schadensfall im Straßenverkehr schneller ins Haus flattern, als einem lieb ist. In solchen und anderen Fällen ist es stressfreier und vor allem ohne hohes Kostenrisiko, wenn Sie auf Ihre Rechtsschutzversicherung zurückgreifen können und diese Ihnen kostentechnisch den Rücken freihält. Der Versicherer kümmert sich dann um die Kosten für Ihren Rechtsanwalt, um die Gerichtskosten und wenn nötig auch um die Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts.

Von Zeit zu Zeit können sich jedoch Ihre Lebensumstände ändern, so dass Sie in einigen Fällen eine – vorerst sinnvolle – Rechtsschutzversicherung nicht mehr zwingend brauchen. Sollten Sie sich beispielsweise nur rechtsschutzversichert haben, weil Sie als Berufspendler regelmäßig weite Strecken im Straßenverkehr zurückgelegt haben, wodurch Sie vorsichtshalber über eine Rechtsschutzversicherung mit Verkehrsrechtsschutz verfügen wollten, Sie nun aber Rentner sind und demzufolge auch weniger mit dem Auto im Straßenverkehr unterwegs sind, so wollen Sie zukünftig unter Umständen auf Ihre Rechtsschutzversicherung verzichten. In solchen aber auch in anderen Fällen möchten Versicherte ihrer Rechtsschutzversicherung kündigen. Wir zeigen Ihnen, was es bei einer Kündigung der Rechtsschutzversicherung zu beachten gilt.

Sollte Ihr Versicherer Ihnen keine Deckungszusage für einen Versicherungsfall erteilen – also nicht zahlen, obwohl er dies müsste, können Sie den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats kündigen. Wir empfehlen jedoch eine andere Vorgehensweise:

Wenn Ihr Versicherer die Leistung unrechtmäßig verweigert, sollten Sie keinesfalls einfach so das Feld räumen. Stattdessen sollten Sie die Deckungszusage notfalls rechtlich erzwingen. Würden Sie einfach gehen, stünden Sie am Ende ohne Rechtsschutzversicherung und mit den anstehenden Kosten alleine da. Unsere Experten sind ein eingespieltes und erfahrenes Team, welches die Tricks, aber auch die zum Teil schlechten Versuche der Versicherer kennt. Wir konnten schon zahlreiche Deckungszusagen für unsere Mandanten erwirken – ohne Rechtsstreit, aber mit Hilfe der nötigen Expertise mit Rechtsschutzversicherern. Räumen Sie keinesfalls das Feld, bevor Sie uns nicht im Rahmen Erstberatungsgesprächs um Rat gefragt haben.