Mit Wirkung zum 01. Oktober 2016 wurde der § 309 Nr. 13 b) BGB angepasst, weshalb Versicherer heutzutage keine strengere Form bei einer Kündigung als die Textform mehr verlangen dürfen. Demzufolge könnten Sie Ihren Versicherungsvertrag auch per E-Mail oder via Fax kündigen. Hierbei sollten Sie allerdings unbedingt auf eine Kündigungsbestätigung bestehen. Ihre Kündigungserklärung sollte eindeutig und unmissverständlich die Beendigung des Versicherungsvertrages zum Ausdruck bringen. Wir stellen Ihnen hierbei ein Musterkündigungsschreiben zur Verfügung, welches Sie sich hier kostenfrei herunterladen können. In dieses Schreiben setzen Sie dann nur noch Ihre Daten an den passenden Stellen ein sowie die Daten Ihres Versicherers. Sie geben (oben rechts) das korrekte Datum an, fügen die Nummer Ihres Versicherungsvertrages in der fettgedruckten Betreffzeile hinzu und nennen das Datum, zu dem Sie Ihren Vertrag kündigen möchten. Ganz unten, noch unter dem Feld, wo Sie sogleich unterschreiben werden, tippen Sie Ihren Vor- und Zunamen ein. Nun müssen Sie das Schreiben nur noch ausdrucken, an der richtigen Stelle unten leserlich mit Vor- und Zunamen unterschreiben und die Kündigung beispielsweise einscannen und per Fax absenden. Noch ein kleiner Tipp: Schauen Sie in Ihren Versicherungsvertrag, dann geht auch die Kündigung einfacher von der Hand. Dort ist nicht nur die Adresse zu finden, an die Sie die Kündigung senden müssen, sondern dort sehen Sie auch Ihre Versicherungsvertragsnummer, die Sie bitte in die Betreffzeile des Kündigungsschreibens setzen.
Abschließend nochmals der Hinweis: Achten Sie bitte unbedingt darauf, dass Sie sich schnellstmöglich eine schriftliche Kündigungsbestätigung wünschen, aus der auch der genaue Zeitpunkt des Vertragsendes hervorgeht. Sollten Sie eine solche nicht rechtzeitig erhalten, sollten Sie nochmals tätig werden und Ihren Versicherer erneut auffordern, Ihnen Ihre wirksame Kündigung unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Sofern Ihre Kündigung bis zum 30. September eingehen muss und Sie bis zum 15. September noch immer keine Kündigungsbestätigung schriftlich erhalten haben, sollten Sie unbedingt nochmals aktiv werden. Falls Sie Ihre Kündigung per Fax gesendet haben, sollten Sie in jedem Fall den Sendungsbericht bzw. die Zugangsbestätigung gut aufbewahren.
Entscheidend für die Fristwahrung ist der Zugang (§ 130 Abs. 1 BGB) der Kündigung. Schicken Sie Ihre Kündigungserklärung deshalb bitte rechtzeitig ab. Sie tragen das Risiko dafür, dass das Schreiben rechtzeitig ankommt.
Achten Sie darauf, wenn Sie nicht riskieren wollen, für einen Versicherungsfall unter Umständen ohne Versicherungsschutz dazustehen. Stichwort: Wartezeit. Bei Abschluss einer neuen Rechtsschutzversicherung könnte es sein, dass diese erst für Versicherungsfälle einspringt, die entstehen, nachdem Sie bereits drei Monate lang Vertragspartner bei Ihrer neuen Rechtsschutzversicherung sind. Eine solche Wartezeit lässt sich in der Regel vermeiden, wenn mit dem Ende der einen Versicherung die neue Versicherung unmittelbar beginnt, demnach: die eine direkt an der anderen Versicherung anschließt.
Sie sollten in jedem Fall versuchen, die Kündigung abzuwenden. Dafür bieten sich zwei Möglichkeiten an:
- Anbieten, selbst zu kündigen
Bieten Sie Ihrem Versicherer an, falls er seine Kündigung zurückzieht, selbst zu kündigen. Das klingt zwar zunächst erstmal merkwürdig, hilft Ihnen aber erheblich dabei, einen neuen Rechtsschutzversicherer zu finden.
- Anbieten, die Vertragsbedingungen zu ändern
Sie können, sofern Sie ansonsten mit Ihrer Versicherung zufrieden sind, Ihrem Versicherer anbieten, Ihre Versicherungsprämie zu erhöhen oder den Leistungsumfang der Versicherung behutsam zu vermindern. Außerdem könnten Sie im Versicherungsfalle eine höhere Selbstbeteiligung anbieten. Dadurch können Sie eine Kündigung Ihres Versicherers unter Umständen verhindern. Jedoch ist dann als nächstes zu hinterfragen, inwiefern der bestehende Versicherungsschutz sich dann wirtschaftlich im Ernstfall noch rechnet.
Auch Ihr Rechtsschutzversicherer kann ordentlich zum Ende eines Versicherungsjahres hin kündigen. Wenn Sie sich hinsichtlich der diesbezüglichen Fristen nicht mehr ganz sicher sind, lohnt sich ein Blick auf die Vorgaben an eine ordentliche Kündigung durch den Versicherten.
Außerordentliche Kündigung durch den Rechtsschutzversicherer
Daneben stehen auch Ihrem Versicherer Sonderkündigungsrechte zur Verfügung. Wir zeigen vorliegend auf, welche dies beispielsweise sind:
Kündigung wegen Zahlungsverzug
Der § 286 BGB gibt darüber Aufschluss, wann man sich in Verzug befindet. Einfach gesagt: Wenn Sie Ihre fällige Prämie nicht pünktlich zahlen, geraten Sie in sog. Schuldnerverzug. Ein Blick in die Vertragsunterlagen hilft Ihnen herauszufinden, bis wann Sie die Prämie spätestens an Ihren Versicherer zahlen müssten (sog. Fälligkeit). Für den sehr unwahrscheinlichen Fall, dass vertraglich kein Zahlungstermin geregelt ist, gibt § 33 VVG den Fälligkeitstermin vor. Hier drin heißt es:
(1) Der Versicherungsnehmer hat eine einmalige Prämie oder, wenn laufende Prämien vereinbart sind, die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
(2) Ist die Prämie zuletzt vom Versicherer eingezogen worden, ist der Versicherungsnehmer zur Übermittlung der Prämie erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
Ihr Versicherer wird Ihnen im Rahmen der ersten Mahnung vermutlich androhen, den Versicherungsvertrag zu beenden, sofern Sie nicht umgehend die offenen Rechnungen begleichen. Zahlen Sie im Anschluss weiterhin nicht, kann und wird Sie Ihr Versicherer in vielen Fällen kündigen. Außerdem könnte er gerichtliche Schritte in Erwägung ziehen und Sie auf Zahlung der Prämien verklagen.
Kündigung nach Eintritt zweier Versicherungsfälle
Falls Sie Ihrem Versicherer innerhalb von zwölf Monaten zwei Fälle melden (einige Versicherungsverträge sehen sogar nur einen einzigen Fall vor), in denen er eintrittspflichtig ist, kann Ihr Versicherer den Vertrag binnen einer Einmonatsfrist kündigen. Sie können dies im Übrigen unter denselben Voraussetzungen auch, heißt: auch Sie können infolge des zweiten Versicherungsfalles innerhalb eines Monats nach Erteilung der Deckungszusage durch Ihren Versicherer (für den zweiten Versicherungsfall) kündigen.
In der soeben angesprochenen Situation selbst zu kündigen kann Sinn ergeben, wenn Sie damit einer Kündigung durch den Versicherer zuvorkommen würden. Sollte Ihr Rechtsschutzversicherer den Vertrag mit Ihnen kündigen, kann es sich für Sie wesentlich schwieriger erweisen, eine neue Rechtsschutzversicherung zu finden. Sollte Sie unter diesen Umständen eine andere Rechtsschutzversicherung als Vertragspartner akzeptieren, dann oft unter schlechteren Bedingungen, sprich: höhere Prämien oder geringerer Versicherungsschutz. Wir empfehlen Ihnen daher folgende Reaktionsmöglichkeiten auf die Kündigung durch Ihren Rechtsschutzversicherer:
Eine Rechtsschutzversicherung kann für Sie vor allem dann sinnvoll sein, wenn Sie die Kosten eines aufwendigen und kostenintensiven Gerichtsprozesses im Eintrittsfall nicht aufbringen können oder wollen. Schließlich kann der Ärger unter Nachbarn – selbst wenn derzeit alles auch noch so harmonisch verläuft – der Ärger mit dem Chef oder auch der Schadensfall im Straßenverkehr schneller ins Haus flattern, als einem lieb ist. In solchen und anderen Fällen ist es stressfreier und vor allem ohne hohes Kostenrisiko, wenn Sie auf Ihre Rechtsschutzversicherung zurückgreifen können und diese Ihnen kostentechnisch den Rücken freihält. Der Versicherer kümmert sich dann um die Kosten für Ihren Rechtsanwalt, um die Gerichtskosten und wenn nötig auch um die Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts.
Von Zeit zu Zeit können sich jedoch Ihre Lebensumstände ändern, so dass Sie in einigen Fällen eine – vorerst sinnvolle – Rechtsschutzversicherung nicht mehr zwingend brauchen. Sollten Sie sich beispielsweise nur rechtsschutzversichert haben, weil Sie als Berufspendler regelmäßig weite Strecken im Straßenverkehr zurückgelegt haben, wodurch Sie vorsichtshalber über eine Rechtsschutzversicherung mit Verkehrsrechtsschutz verfügen wollten, Sie nun aber Rentner sind und demzufolge auch weniger mit dem Auto im Straßenverkehr unterwegs sind, so wollen Sie zukünftig unter Umständen auf Ihre Rechtsschutzversicherung verzichten. In solchen aber auch in anderen Fällen möchten Versicherte ihrer Rechtsschutzversicherung kündigen. Wir zeigen Ihnen, was es bei einer Kündigung der Rechtsschutzversicherung zu beachten gilt.
Sollte Ihr Versicherer Ihnen keine Deckungszusage für einen Versicherungsfall erteilen – also nicht zahlen, obwohl er dies müsste, können Sie den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats kündigen. Wir empfehlen jedoch eine andere Vorgehensweise:
Wenn Ihr Versicherer die Leistung unrechtmäßig verweigert, sollten Sie keinesfalls einfach so das Feld räumen. Stattdessen sollten Sie die Deckungszusage notfalls rechtlich erzwingen. Würden Sie einfach gehen, stünden Sie am Ende ohne Rechtsschutzversicherung und mit den anstehenden Kosten alleine da. Unsere Experten sind ein eingespieltes und erfahrenes Team, welches die Tricks, aber auch die zum Teil schlechten Versuche der Versicherer kennt. Wir konnten schon zahlreiche Deckungszusagen für unsere Mandanten erwirken – ohne Rechtsstreit, aber mit Hilfe der nötigen Expertise mit Rechtsschutzversicherern. Räumen Sie keinesfalls das Feld, bevor Sie uns nicht im Rahmen Erstberatungsgesprächs um Rat gefragt haben.