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Lebensversicherung Widerruf: Diese Fehler bringen bares Geld

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Darum sollten Sie Ihre Lebens­versicherung wider­rufen

Das anhaltende Zinstief belastet die Performance vieler Lebensversicherungen und viele Kund:innen sind unzufrieden mit ehemals lukrativen Verträgen, die heute jedoch eher eine Bürde darstellen. Um aus diesen Szenarien herauszukommen, steht den meisten Verbraucher:innen nur eine Kündigung zur Verfügung.

Jedoch erhalten Sie bei der Kündigung lediglich den von der Versicherung angebotenen Rückkaufswert. Dieser liegt jedoch meist deutlich unter den eingezahlten Prämien, da die Versicherer hier noch die Abschluss- und Vertriebskosten von Ihrem Vertragsguthaben abziehen.

Ein deutlich lukrativerer Weg, um aus der Lebensversicherung auszusteigen, ist hingegen die Rückabwicklung per Widerspruch:

Sie wollen die Verluste, die mit einer Kündigung einhergehen, nicht hinnehmen? Dann lassen Sie jetzt von unserem Kooperationspartner helpcheck prüfen, ob Ihr Vertrag fehlerhaft ist und wie viel Geld Ihnen eigentlich zusteht – kostenfrei und in nur wenigen Klicks.

Welche Fehler ermöglichen den Wider­ruf meiner Lebens­versicherung?

Gesetzlich ist klar geregelt, welche Informationen und Belehrungen in einem Versicherungsvertrag zu finden sein müssen. An diese Vorgaben haben sich viele Versicherungsgesellschaften – wie auch Kreditinstitute – nicht gehalten bzw. die eigene Sorgfaltspflicht im Erstellen der Vertragsunterlagen vernachlässigt. Aus diesem Grund befinden sich in vielen Lebensversicherungsverträgen Formfehler, welche einen Widerruf für Kund:innen ermöglich.

Für juristische Laien ist es teilweise schwer zu erkennen, ob sich im eigenen Lebensversicherungsvertrag Fehler eingeschlichen haben. Daher sollte jeder Vertrag anwaltlich geprüft werde. Jedoch gibt es einige prominente Fehler, die einen erfolgreichen Widerruf sehr wahrscheinlich machen. Wir haben einige davon zusammengefasst:

Versicherungsnehmer:innen haben die Verbraucherinformation und die Versicherungsbedingungen nach Erhalt des Versicherungsantrags zusammen mit dem Versicherungsschein (der Police) zugeschickt bekommen. Das war bei Verträgen, die zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen wurden, der Regelfall und betrifft etwa 80-90% der Fälle. Der Versicherer sollte hier entweder im Anschreiben zum Versicherungsschein oder im Versicherungsschein selbst über ein Widerspruchsrecht belehrt werden. Dass gar keine Belehrung erteilt wurde, ist sehr selten.

In vielen Fällen wurde auf die Widerspruchsbelehrung entweder nicht explizit hingewiesen oder sie wurde bewusst in einer kleineren Schriftgröße gedruckt. Insbesondere der Satz „Die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt.“ wurde in einem Großteil der Verträge nicht hervorgehoben.

Die Widerspruchsbelehrung bezeichnet den Fristbeginn falsch. Folgende Beispielformulierungen klären Versicherungsnehmer:innen nicht korrekt über den Beginn der Frist auf:

  • „mit Zugang dieses Schreibens”

  • „mit Zugang der Belehrung”

  • „mit Zugang des Versicherungsscheins”

Soll in einem Vertrag korrekt über den Fristbeginn aufgeklärt werden, muss es heißen:

„Der Vertrag gilt auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von dreißig Tagen nach Überlassung der Unterlagen in Textform widerspricht.“

Von dieser Formulierung kann der Versicherer abweichen, solange die Belehrung deutlich macht, dass die Frist erst dann beginnt, wenn der Kunde den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation bekommen hat.

Die Widerspruchsbelehrung benennt die Dauer der Widerspruchsfrist nicht richtig. Seit dem 08. Dezember 2004 haben Versicherungsnehmer:innen 30 Tage Zeit, um den Vertrag zu widerrufen – zuvor waren es nur 14 Tage. Die Versicherungsunternehmen haben diese Änderung teilweise verspätet umgesetzt. Teilweise sind die 30 Tage falsch als ein Monat „übersetzt“. Das ist jedoch ungenau, da ein Monat nicht immer 30 Tage hat, sondern auch mal 31 und im Fall des Februars 28 bzw. 29 Tage hat. Dabei ist es unerheblich, in welchem Monat der Versicherungsvertrag geschlossen wurde, sprich, wie sich dieser Fehler im Einzelfall auswirkt.

Die Widerspruchsbelehrung belehrt die Versicherungsnehmer:innen nicht über die erforderliche Form des Widerspruchs. Bis zum 31. Juli 2001 war die Schriftform erforderlich, vom 01. August 2001 an die Textform. Das bedeutet für den Kunden, dass er seinen Widerruf auch per Fax oder E-Mail und nicht nur auf Papier mitteilen kann.

Die Widerspruchsbelehrung klärt Versicherungsnehmer:innen nicht darüber auf, dass die Frist gewahrt wird, wenn der Widerruf rechtzeitig abgesendet wurde. Dazu reicht der Nachweis mittels Poststempel oder eine Zeugenaussage, in welcher der Einwurf des Widerspruchsschreibens in den Briefkasten bestätigt wird. Die Beweispflicht liegt hier bei den Versicherungsnehmer:innen und nicht beim Versicherungsnehmer.

Im sogenannte Antragsmodell erhalten Versicherungsnehmer:innen bereits bei der Antragsstellung die Verbraucherinformation und die Versicherungsbedingungen. In diesem Fall besteht anstatt des Widerspruchsrechts ein Rücktrittsrecht, über das der Versicherer die Versicherungsnehmer:innen durch einen auffälligen Hinweis im Antrag oder auf einem unterschriebenen Zusatzformular belehren musste.

Haben Versicherungskund:innen diese Unterlagen jedoch nicht mit dem Antrag erhalten, besteht ein Widerspruchsrecht. Darüber wird der Versicherer in diesen Fällen aber regelmäßig gar nicht belehrt haben, weil er davon ausging, dass kein Widerspruchsrecht bestand, sondern ein Rücktrittsrecht. Ein starkes Indiz ist etwa, wenn mit dem Versicherungsschein erneut Unterlagen übersandt wurden.Fehler #8: Fehlender Hinweis auf Wahrung der Frist

Die Rücktrittsbelehrung im Versicherungsantrag – dort muss sie nämlich bei Vertragsschluss im Antragsmodell stehen – belehrt den Versicherungsnehmer nicht darüber, dass auch beim Rücktritt zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Rücktritts genügt.

Die Rücktrittsbelehrung oder ein Teil der Rücktrittsbelehrung wurde nicht ausreichend deutlich hervorgehoben.

Ist Ihnen einer der folgenden Punkte auch an Ihrem Versicherungsvertrag aufgefallen? Dann finden Sie jetzt im Rahmen einer kostenfreien Vertragsprüfung unseres Kooperationspartners helpcheck heraus, ob Ihr Vertrag Fehler enthält und wie viel Geld Ihnen bei einem Widerruf zusteht.

Wie gehe ich vor, wenn ich meine Lebens­versicherung wider­rufen möchte?

Zunächst einmal sollten Sie sich Ihre Unterlagen sichten und prüfen, wie sich Ihre Lebensversicherung entwickelt hat. Der in Ihrer letzten Standmitteilung angegebene Rückkaufwert zeigt Ihnen den Betrag an, den Sie bei einer Kündigung ausgezahlt bekommen. Weicht die aktuell zu erwartende Summe stark von der Summe ab, die bei Abschluss der Versicherung prognostiziert wurde?

Dann lohnt es sich in jedem Fall kostenlos prüfen zu lassen, wie hoch Ihr Anspruch eigentlich ist. Stellt sich bei der kostenlosen Prüfung heraus, dass Ihre Erfolgschancen gut stehen, entscheiden Sie, ob Sie gegen Ihre Versicherung vorgehen möchten. Sie müssen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche keinerlei Kostenrisiko befürchten. Nur im Erfolgsfall zahlen Sie ein anteiliges Honorar. Für Sie heißt es am Ende dann nur noch: kassieren.

  • 1 Check: Wie viel ist meine Police wert?
  • 2 Kostenfreie Vertragsprüfung
  • 3 Durchsetzung Ihrer Anspruchshöhe
  • 4 Anspruchshöhe kassieren

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Häufige Fragen zum Thema Lebensversicherung Widerruf

Wenn Sie unsicher sind, ob Sie nun ein Rücktrittsrecht oder ein Widerspruchsrecht haben, ist das nicht weiter schlimm. Praktisch macht das keinen Unterschied, weil beides zur Rückabwicklung des Vertrages führt. In der Rechtsprechung ist zudem geklärt, dass ein unwirksamer Widerspruch im Zweifel als wirksamer Rücktritt zu verstehen ist und umgekehrt. So lange klar wird, dass Sie sich rückwirkend vom Vertrag lösen wollen, kommt es also letztendlich nicht darauf an, ob Sie das als Widerspruch, Widerruf oder Rücktritt bezeichnen.

Bei der Kündigung einer Lebensversicherung bekommen Verbraucher nur den von der Versicherung ausgewiesenen Rückkaufswert ausgezahlt. Wenn man allerdings einen Widerspruch oder Rücktritt einlegt, dann muss Ihre Lebensversicherung rückabgewickelt werden.

Nach erfolgreicher Rückabwicklung bekommen Sie zusätzlich zum Rückkaufswert auch noch die hohen Abschluss-, Vertriebs- und Verwaltungskosten zurück. Darüber hinaus muss die Versicherung Ihnen auch Nutzungsersatz zahlen, sprich: Sie erhalten zusätzlich auch noch Zinsen von Ihrem Versicherer. Das Einzige, was Ihre Versicherung behalten darf, wäre der Bruchteil der Prämien, der auf den Risikoschutz für das Todesfall- bzw. Berufsunfähigkeitsrisiko entfällt.

Eine unserer Mandantinnen hatte im Jahr 2004 bei der Alte Leipziger eine Lebensversicherung abgeschlossen. Sie bemerkte aber, dass sich in den letzten Jahren der Wert ihrer Versicherung nicht so positiv entwickelt hat, wie es bei Abschluss der Versicherung von dem Konzern prognostiziert worden war. Daher war die Überlegung, die Lebensversicherung aufzulösen. Um aber nicht nur den Rückkaufswert in der Höhe von fast 24.000 Euro von der Versicherung zu bekommen, entschloss sie sich prüfen zu lassen, ob ein Widerspruch und die Rückabwicklung des Vertrages möglich waren. Durch einen Fehler in der Widerspruchsbelehrung konnte unsere Fachanwältin Jana Meister erfolgreich den Widerspruch bei der Versicherungsgesellschaft Alte Leipziger durchsetzen. Die Mandantin erhielt dadurch nicht nur ihre eingezahlten Beiträge in Höhe von über 31.000 Euro zurück, sondern noch die Nutzungszinsen obendrauf. So ergab sich ein Betrag von über 35.000 Euro.

Haben Sie Ihren Versicherungsvertrag in den Jahren 1994 bis 2007 abgeschlossen, so ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass sich auch in Ihren Versicherungsvertrag ein Formfehler eingeschlichen hat. Die oben genannten Beispiele sind nur ein kleiner Ausschnitt. Lassen Sie in jedem Fall Ihren Vertrag von unseren Fachjurist:innen prüfen, sollten Sie einen Widerspruch in Betracht ziehen.

Zum 8. Dezember 2004 an galt statt einer 14-tägigen Widerpruchsfrist von nun an ein Zeitraum von 30 Tage, in dem Versicherungsnehmer:innen vom Vertrag zurückgetreten konnten. Doch viele Versicherungsunternehmen haben es verpasst, Ihre Kunden über diese Rechte aufzuklären. Mit der BGH-Rechtsprechung vom 7. Mai 2014 steht nun fest, dass ein unendliches Widerspruchs- oder Rücktrittsrecht gilt, wenn in dem Versicherungsvertrag eine fehlerhafte Widerspruchsbelehrung enthalten ist.

Wichtig für die Versicherten ist, dass vor dem Widerspruch geprüft wird, welche versicherungstechnischen Konsequenzen das nach sich zieht. Genau hier greifen wir Ihnen unter die Arme, denn wir raten dringend davon ab, den Widerspruch zu erklären, ohne sich zuvor eine kostenfreie Ersteinschätzung eingeholt zu haben. Ein unberechtigter Widerruf kann theoretisch dazu führen, dass der Versicherer seinerseits Klage erhebt. Außerdem kann der Widerspruch in Einzelfällen wirtschaftlich nachteilig sein. Ob Sie den Widerruf durchführen können und ob dies wirtschaftlich für Sie auch sinnvoll wäre, erfahren Sie bei uns bereits im Rahmen einer kostenlosen Vertragsprüfung.

Zudem arbeitet unsere Kanzlei mit dem Versicherungsmathematiker Professor Philipp Schade zusammen, einem unabhängigen Experten für betriebliche Altersversorgung. Diese Zusammenarbeit führte in der Vergangenheit dazu, dass unsere Mandant:innen nach unseren Berechnungen Recht zugesprochen bekamen. Und auch der kostenfreie Online-Schnellrechner wurde in Zusammenarbeit mit Professor Schade entwickelt.

Fordern Sie jetzt Ihre unverbindliche Vertragsprüfung an und erfahren Sie in nur wenigen Tagen, wie viel Geld Ihnen zusteht. Sie müssen während des gesamten Prozesses kein Kostenrisiko befürchten. Selbst wenn Sie sich im Anschluss für den Widerruf Ihrer Lebens- oder Rentenversicherung entscheiden, zahlen Sie lediglich im Erfolgsfall ein Honorar.