Verjährung nach Abmeldung von der Musterfeststellungs­klage

Haben Sie Ihre Ansprüche aus dem Abgasskandal noch nicht geltend gemacht? Dann sollten Sie sich nun aber beeilen. Viele der Ansprüche verjähren mit dem 31. Dezember 2019 und sind im Anschluss nicht mehr durchsetzbar. Sofern Sie zu den ca. 80.000 gehören, die sich zunächst zur Musterfeststellungsklage gegen VW angemeldet, sich inzwischen aber wieder abgemeldet haben, sollten Sie folgendes beachten: Auch Sie können Ihre Ansprüche noch geltend machen – möglicherweise sogar über den 31. Dezember 2019 hinaus.

Haben Sie Ihre Ansprüche aus dem Abgasskandal noch nicht geltend gemacht? Dann sollten Sie sich nun aber beeilen. Viele der Ansprüche verjähren mit dem 31. Dezember 2019 und sind im Anschluss nicht mehr durchsetzbar. Sofern Sie zu den ca. 80.000 gehören, die sich zunächst zur Musterfeststellungsklage gegen VW angemeldet, sich inzwischen aber wieder abgemeldet haben, sollten Sie folgendes beachten: Auch Sie können Ihre Ansprüche noch geltend machen – möglicherweise sogar über den 31. Dezember 2019 hinaus.

Verjährung steht der Durchsetzbarkeit von Ansprüchen im Weg

Was die Verjährung bewirkt, lässt sich mit Blick auf § 214 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gut erkennen: Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern. Noch einfacher ausgedrückt: Wer zu lange wartet, kann seine Ansprüche nicht mehr erfolgreich durchsetzen.

Viele der Ansprüche aus dem Abgasskandal werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2019 verjähren und im Anschluss folglich nicht mehr durchsetzbar sein. Sofern Sie also noch nichts unternommen haben, um die Verjährung Ihrer Ansprüche zu hemmen und Ihre Ansprüche zu sichern, sollten Sie nun zügig aktiv werden. Der Zeitraum, in dem die Verjährung gehemmt ist, wird der Verjährungsfrist hinzugerechnet und führt dementsprechend zu einer Verschiebung des Verjährungseintritts – die Verjährung endet also nicht, sondern tritt später ein.

Wenn Sie sich wirksam zur Musterfeststellungsklage gegen VW angemeldet und vor dem ersten Verhandlungstermin wieder abgemeldet haben, sollten Sie Folgendes beachten:

Wer sich wirksam im Klageregister zur Musterfeststellungsklage gegen VW angemeldet hat, hat damit die Verjährung seiner Ansprüche gegenüber VW gehemmt – sofern die Anmeldung korrekt erfolgt ist. Bis zum 30. September 2019 konnten Verbraucher ihre Anmeldung allerdings auch wieder zurücknehmen und sich somit sozusagen wieder von der Musterfeststellungsklage abmelden.

6 Monate Zeit nach der Abmeldung von der Muster­fest­stellungs­klage

Wer seine Anmeldung zurückgenommen hat, profitiert noch weitere 6 Monate von der Hemmung der Verjährung.

Beispiel aus der Praxis

Verjährung bei An- und Abmeldung von der Musterklage gegen VW

Herr Müller möchte seine Ansprüche aus dem Abgasskandal gegenüber VW geltend machen und hat sich dafür in das Klageregister zur Musterfeststellungsklage gegen VW angemeldet. Kurz vor Prozessbeginn hat er sich allerdings dazu entschlossen, seine Ansprüche doch lieber in einem Individualverfahren geltend zu machen. Er hat seine Anmeldung daher rechtzeitig zurückgenommen und sich folglich von der Musterfeststellungsklage abgemeldet. Wäre seine Abmeldung dem Bundesamt für Justiz am 30. September 2019 zugegangen, würden seine Ansprüche frühestens mit Ablauf des 30. März 2020 verjähren.

Ansprüche rechtzeitig geltend machen

Die Musterfeststellungsklage kann Ihnen durchaus ein wenig Extrazeit gebracht haben. Allerdings sollten Sie kein unnötiges Risiko eingehen und Ihre Ansprüche schnellstmöglich geltend machen. Wann Ihre Ansprüche genau verjähren, hängt entscheidend von den Umständen in Ihrem konkreten Fall ab. Sie sollten besser früher als später aktiv werden.

Welche Chancen Sie haben, erfahren Sie bei uns! Im Rahmen unserer kostenfreien Ersteinschätzung verraten wir Ihnen, welche Möglichkeiten Sie haben und was dabei wirtschaftlich für Sie drin sein könnte. Unsere Experten unterstützen Sie gerne bei der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen!

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Durchsetzung mit Rechtsschutzversicherung

Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, übernimmt diese die Kosten zur Forderung Ihrer Ansprüche. Jetzt tritt genau der Grund ein, weshalb Sie einst eine Versicherung abgeschlossen haben. Wir stellen für Sie kostenfrei die Deckungsanfrage und kümmern uns im Anschluss um die Kommunikation und Abwicklung mit Ihrem Versicherer. Sie müssen lediglich die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung zahlen. Bei der Beauftragung für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche senden wir direkt die Deckungsanfrage an Ihre Versicherung. Schneller und einfacher geht es nicht.

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Durchsetzung ohne Rechtsschutzversicherung

Auch ohne Rechtsschutzversicherung bieten wir Ihnen die Möglichkeit, Ihre Ansprüche ohne eigenes Kostenrisiko geltend zu machen. Ein Prozesskostenfinanzierer übernimmt für Sie alle Kosten, die durch die Vertretung entstehen. Nur im Falle eines Erfolgs erhält der Prozesskostenfinanzierer eine sogenannte Erfolgsprovision. Dieses beträgt bei der außergerichtlichen Durchsetzung 15 % vom Streitergebnis. Kommt es zu keiner Einigung, wird der Prozesskostenfinanzierer Ihnen nach erneuter Prüfung und bestehenden Erfolgschancen ein individuelles Prozessfinanzierungsangebot für die Klage erstellen.

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