EuGH-Generalanwalt macht Schluss mit Ausreden im Dieselskandal!

Der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat mit seinen Schlussanträgen vom 2. Juni 2022 die Rechte von Betroffenen im Dieselskandal deutlich gestärkt. Autobauer und viele Gerichte – allen voran der Bundesgerichtshof (BGH) – hatten Schadensersatz bislang abgelehnt, weil die Hersteller angeblich nicht vorsätzlich und sittenwidrig gehandelt hätten. Für die Geschädigten ist das unverständlich und Dank des Generalanwalts nun auch unerheblich. 

Der Verstoß gegen EU-Recht muss für den Schadensersatz im Dieselskandal reichen!

Der Generalanwalt am EuGH ist der Meinung, dass es für ein Schadensersatzanspruch der Betroffenen im Dieselskandal ausreicht, dass die Hersteller gegen geltendes EU-Recht verstoßen haben. Denn die EU-Verordnung (EG) Nr. 715/2007 sagt vereinfacht formuliert, dass die Autobauer Ihre Fahrzeuge so bauen müssen, dass sie die Emissionsgrenzwerte unter normalen Bedingungen – also im realen Straßenbetrieb – einhalten. Wenn jemand ein Auto kauft, muss er sich darauf verlassen können (sogenannter Drittschutz).

Beim Thermofenster – um das es im vorliegenden Fall geht – ist das z.B. so gut wie nie der Fall, da die Abgasreinigung häufig nur unter Idealbedingungen, also bei einer Außentemperatur von 20 bis 30 Grad, vollständig funktioniert. In Deutschland liegt die Durchschnittstemperatur gerade einmal in 3 Monaten des Jahres bei über 15 Grad. Ein klarer Verstoß gegen die EU-Verordnung. 

Der Generalanwalt vertritt den Standpunkt, dass die Mitgliedsstaaten verpflichtet werden müssen, dafür zu sorgen, dass die Käufer:innen solcher manipulierten Fahrzeuge einen Ersatzanspruch haben. Die nationalen Gesetzgeber sollen dafür “wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängen”. 

Nun muss der EuGH darüber entscheiden. Glücklicherweise stimmen die Richter den Schlussanträgen der Generalanwälte in den allermeisten Fällen zu.

Diese Schlussanträge werden eine Menge Bewegung in die Durchsetzung von Ansprüchen im Dieselskandal bringen. Die Ausrede der fehlenden Sittenwidrigkeit ist endlich vom Tisch. Wir gehen davon aus, dass dadurch insbesondere die Vergleichsbereitschaft der Autohersteller steigen wird und die Geschädigten noch schneller zu ihrem Schadensersatz kommen.

SEBASTIAN SCHLOTE

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Was bedeutet Sittenwidrigkeit und Vorsatz überhaupt?

Wir versuchen kurz, diese rechtlichen Konstrukte verständlich zu erklären. In Deutschland wird der Schadensersatzanspruch im Dieselskandal nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) begründet. Dieser besagt, dass derjenige Schadensersatz schuldet, der jemandem sittenwidrig und vorsätzlich einen Schaden zufügt.

Sittenwidrig bedeutet dabei im Grunde ein Verhalten, das dem allgemeinen Anstandsgefühl widerspricht. Vorsatz heißt knapp beschrieben, dass die Tat – im Dieselskandal der Abgasbetrug – wissentlich und willentlich durchgeführt wurde.

Nun war der BGH im Jahr 2021 der Meinung, dass z.B. beim Einbau des Thermofensters – eine illegale Abschalteinrichtung, die in fast allen Dieselautos verbaut wurde – keine Sittenwidrigkeit vorläge, weil es keine Beweise für ein „besonders verwerfliches“ Verhalten gäbe. Ein Argument, das kaum zu verstehen ist, wenn man bedenkt, dass die Käufer:innen solcher Fahrzeuge ja unabhängig von den vermeintlich guten Absichten der Hersteller trotzdem auf dem Auto mit mangelhafter Abgasreinigung und damit auf dem Schaden sitzen bleiben.

Was sind Schlussanträge des Generalanwalts am EuGH überhaupt?

Am EuGH gibt es acht unparteiische und unabhängige Generalanwält:innen, die die Richter:innen mit ihren Rechtsgutachten – den sogenannten Schlussanträgen – unterstützen. Diese Anträge sind im Prinzip Empfehlungen, an die sich die Richter:innen in der Regel auch halten oder sich zumindest daran orientieren.

Fazit: Leichtes Spiel für Geschädigte vor den Gerichten

Die Schlussanträge des Generalanwalts und das Urteil vom EuGH, welches in ein paar Monaten sehr wahrscheinlich ebenso positiv ausfallen wird, machen die Durchsetzung einer Entschädigung im Abgasskandal deutlich einfacher.

Denn nun muss nur noch nachgewiesen werden, dass in einem Fahrzeug eine illegale Abschalteinrichtung verbaut wurde, um den Schadensersatzanspruch zu begründen. Und da dies in vielen Fällen kaum mehr strittig ist, sollten diese Entwicklung zu einer Welle positiver Entscheidungen für die geschädigten Dieselfahrer:innen führen.

Beim Thermofenster hat bereits der EuGH selbst entscheiden, dass es sich um eine illegale Abschalteinrichtung handelt. Bei anderen Fahrzeugen anderer Marken gibt es etliche Rückrufe des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA), die illegale Abschalteinrichtungen belegen. Jetzt heißt es für viele Betroffene nur noch: zugreifen!

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