Im Falle von selbstverschuldeten Mängeln ist eine Mietminderung ausgeschlossen. Dennoch sind Mieter:innen verpflichtet, den entstandenen Schaden umgehend der vermietenden Partei zu melden. Wird das versäumt, können Vermieter:innen sogar Schadensersatzforderungen stellen, da nicht rechtzeitig auf den Schaden reagiert werden konnte.
Ja. Ist es notwendig, über mehrere Wochen zur Entfeuchtung Trocknungsgeräte in der Wohnung aufzustellen, dürfen Mieter:innen die Miete um bis zu 100 % mindern, da das Mietobjekt quasi unbewohnbar ist. So entschied das Amtsgericht Schöneberg (109 C 256/07).
Bei einem Wasserschaden liegt die Verantwortung der Schadensbeseitigung bei der Person, die den Schaden verursacht hat. Haben Mieter:innen den Wasserschaden verschuldet, muss auch die Entfeuchtung kostentechnisch übernommen werden. Haben Sie jedoch einen Wasserschaden in Ihrer Wohnung, für den Sie nichts können, haben Sie auch keine Kosten für Trocknungsgeräte zu befürchten. Vermieter:innen müssen diese Kosten entweder selbst übernehmen oder an die Person übertragen, welche den Wasserschaden verschuldet hat.
Mängel, die sich auf die Gesundheit auswirken können – wie feuchte Stellen oder Schimmel – müssen behoben werden, da die Wohnung davor weiterhin vermindert nutzbar ist. Wurde beispielsweise der Parkettboden durch Wasserflecken in seiner Ästhetik vermindert, hängt es vom Ausmaß und der Situation ab. Es kann eine Mietminderung durchgesetzt werden, jedoch beschränkt sich diese auf wenige Prozent. Ästhetische Mängel müssen immer zwischen den beiden Parteien und ggf. einem Gericht geklärt werden. Wird eine Altbauwohnung jedoch aufgrund von ihrer Ästhetik teuer vermietet, haben Mieter:innen ein klares Recht auf Mietminderung, wenn diese Eigenschaften bei einem unverschuldeten Wasserschaden zerstört wurden.
Bei einem Wasserschaden, der die Wohnung unbewohnbar macht, weil zur Entfeuchtung Trocknungsgeräte zum Einsatz kommen müssen, sind Vermieter:innen in der Regel dazu verpflichtet, die Kosten für einen Hotelaufenthalt zu übernehmen (AG Köpenick, Urteil vom 21. April 2010 – 15 C 128/09).