Erst kürzlich gab es ein Urteil, in dem Kläger:innen eine rückwirkende Mietsenkung erstreiten konnten, weil die Miete deutlich über dem Mietspiegel lag. Jedoch gibt es hierzu keine allgemeinen Regelungen. Es kann jedoch erfolgversprechend sein, eine Mietsenkung zu verlangen, wenn die bewohnte Wohnung sehr teuer und in einem relativ schlechten Zustand ist.
Ja. Erachten Sie einen Schaden als nicht wichtig oder vergessen Sie, Ihren Vermieter oder Ihre Vermieterin zeitig zu informieren, kann das Konsequenzen für Sie haben. Breitet sich beispielsweise ein Schimmel aus, weil Sie zu spät Bescheid gegeben haben, können Vermieter:innen Schadensersatzansprüche Ihnen gegenüber erheben, weil der Schaden deutlich früher behebbar bzw. eindämmbar gewesen wäre.
Haben Sie einen entstandenen Mangel Ihren Vermieter:innen gemeldet, muss auch eine Mietminderung kurz danach angekündigt und durchgesetzt werden. Geschieht dies nicht, haben Sie nach einiger Zeit Ihr Recht auf Mietminderung in diesem Fall verwirkt. Fällt Ihnen jedoch erst viele Monate nach Einzug auf, dass Ihre Wohnung eigentlich deutlich kleiner ist, können Sie auch nach einiger Zeit noch eine Mietminderung rechtfertigen. Dies passiert nicht selten bei Dachgeschosswohnungen, da hier die Wohnfläche unter der Dachschräge falsch berechnet wurde.
Haben Sie die Miete ohne gerechtfertigten Grund oder zu stark gemindert, können Vermieter:innen von Ihnen Geld zurückverlangen. Um dies zu vermeiden, können Sie die Miete unter Vorbehalt bezahlen. Das bedeutet, Sie bezahlen die reguläre Miete, kündigen die Mietminderung aber an. Sobald abschließend geklärt ist, ob Ihre Mietminderung rechtens ist, muss der Vermieter oder die Vermieterin das zu viel bezahlte Geld auszahlen. Somit kommen Sie nicht in die Situation, dass Sie unter Umständen eine große Geldsumme zurückzahlen müssen.