Es ist sogar zwingend notwendig, dass die Miete nur für die Tage gekürzt wird, an denen die Nutzbarkeit des Mietobjekts tatsächlich eingeschränkt war. Zog sich der Warmwasserausfall also über fünf Tage, dann darf für diesen Zeitraum eine geminderte Miete gezahlt werden. Für die restlichen Tage des Monats muss die reguläre Miete angerechnet werden.
Nein. Ob Sie das Wasser in der Zeit nutzen oder nicht, ist vollkommen unerheblich für die Mietminderung. Es geht rein darum, dass das Mietobjekt in seiner Tauglichkeit eingeschränkt ist. Wie sehr Sie darunter leider oder ob Sie in dieser Zeit Ihre Wohnung überhaupt bewohnen, ist irrelevant.
Nein. Kann keine konsistente Warmwasserversorgung vorausgesetzt werden, ist das bereits ein Grund, die Miete zu kürzen. Das Wasser sollte innerhalb weniger Sekunden auf mindestens 40 bis 50 Grad Celsius erhitzt werden können. Wird das Wasser nur sporadisch nicht warm, ist die Versorgungsanlage dennoch mangelhaft. Auch dies kann als Mangel bei Vermieter:innen gemeldet werden.
Eine klare Regel hierzu gibt es nicht. Diese Entscheidung stellt stets eine individuelle Abwägung der Situation und der Reaktion des Vermieters oder der Vermieterin dar. Zeigt sich die vermietende Partei sofort kooperativ und engagiert einen Reparaturservice, sollten Sie wenige Tage abwarten, ob das Warmwasser wieder zu fließen beginnt. Scheinen Vermieter:innen jedoch kein großes Interesse an den Mängeln im Mietobjekt zu zeigen, dürfen Sie eine Mietminderung auch bereits mit der Mängelmeldung ankündigen.