Die Beweislast in einem Rechtsstreit um eine Mietminderung wegen eines Heizungsausfalls liegt beim Mieter bzw. der Mieterin. Er/sie kann beispielsweise durch die Benennung von Zeug:innen oder durch Temperaturmessungen beweisen, dass die Wärmeversorgung seiner/ihrer Wohnung unzureichend ist.
In der Regel würden Vermieter:innen die Kosten für die Bereitstellung eines Heizlüfters für alle betroffenen Räume übernehmen. Die Nutzung eines solchen sorgt dafür, dass die Wohnung wieder bewohnbar ist. Mietkosten und zusätzliche Stromkosten müssen komplett von Vermieter:innen getragen werden.
Ja. Auch die Überhitzung einer Wohnung kann diese unbewohnbar machen. Steht Mieter:innen keine Möglichkeit zur Verfügung, die Temperatur über das Ventil zu drosseln, darf die Miete nach einer Mängelmeldung gemindert werden.
Mieter:innen müssen leise und nicht kontinuierlich anhaltende Heizungsgeräusche einfach akzeptieren. Jedoch hat das Landgericht Mannheim in einem Fall, bei dem permanent Klopfgeräusche im Schlafzimmer zu hören waren, entschieden, dass die Miete um 75 % gemindert werden darf. Auch hier hängt die Verhältnismäßigkeit wieder vom Einzelfall ab.
Nein. Solange die Heizung funktioniert und die Wohnräume auf die Behaglichkeitstemperatur erhitzen kann, darf wegen einer unwirtschaftlichen Heizung keine Mietminderung durchgesetzt werden. Jedoch sind Vermieter:innen ihren Mieter:innen gegenüber zur Sparsamkeit in der Bewirtschaftung des Mietobjekts verpflichtet und müssen sich an das Wirtschaftlichkeitsgebot halten. Eine zu alte oder unwirtschaftlich arbeitende Heizung darf also klar bemängelt werden.
Es besteht für die mietende Partei keine gesetzliche Pflicht, die Heizung auch laufen zu lassen. Jedoch müssen Mieter:innen dafür Sorge tragen, dass kein Schimmel oder Feuchtigkeitserscheinungen entstehen. Dafür ist es in der Regel und je nach Saison notwendig, moderat zu heizen oder regelmäßig und korrekt zu lüften.