Nein. Eine Unterkunft zu finden, während das eigentliche Mietobjekt aufgrund von Schimmel unbewohnbar ist, ist Aufgabe der Mieter:innen. Ist die Wohnung tatsächlich nicht nutzbar, steht Ihnen eine Mietminderung von 100 % zu. Somit können Sie die einbehaltene Miete für eine Ersatzwohnung verwenden. Jedoch gibt es auch keine Pflicht, das Geld so zu verwenden. Ebenso können Sie im Familien- oder Freundeskreis unterkommen.
Sind Sie sich sicher, dass Sie korrekt geheizt und gelüftet haben, liegt die Beweislast bei dem/der Vermieter:in. Dieser oder diese muss nachweisen, dass sich in dem Mietobjekt keine baulichen Mängel befinden, welche eine Schimmelbildung begünstigen. Erst wenn das ausgeschlossen werden kann, müssen Mieter:innen und Vermieter:innen eine Lösung für das Problem bzw. die Ursache finden.
Insbesondere bei Schimmelbildung im Keller kann es vorkommen, dass Mieter:innen erst spät die Verbreitung der Pilzsporen auffällt. Meldet der Mieter oder die Mieterin den Schimmel also erst zu einem späten Zeitpunkt, kann rückwirkend eine Mietminderung bewirkt werden. Jedoch ist eine Umsetzung häufig mit großem Aufwand verbunden, da sich Vermieter:innen in der Regel gegen eine rückwirkende Mietminderung sträuben. Gerichte fällen zunehmend Urteile, in denen nicht von einer rückwirkenden Mietminderung gesprochen wird, sondern in denen die Entstehung des Schadens zeitlich nach hinten datiert wird, sodass eine Mietminderung möglich wird.
Grundsätzlich gilt, dass ein Recht auf eine Mietkürzung verwirkt wird, wenn dem Mieter oder der Mieterin beim Einzug bereits bekannt war, dass Feuchtigkeitserscheinungen oder Schimmelstellen vorhanden sind. Dies müsste dann im Idealfall im Abnahmeprotokoll nachzulesen sein. Ebenso kann keine Mietminderung durchgesetzt werden, wenn die mietende Partei selbst schuld an dieser Situation ist. Jedoch liegt häufig die Beweislast bei dem/der Vermieter:in, da ein baulicher Mangel ausgeschlossen werden muss.