Jein. Ist bereits eine Sanierung innerhalb der Wohnung oder des Hauses geplant, muss der Vermieter oder die Vermieterin sich darum kümmern, dass künftige Mieter:innen vor Vertragsabschluss darüber informiert werden. Über Baustellen, die in der direkten Nachbarschaft geplant sind, müssen Vermieter:innen nicht informiert sein und auch ihre Mieter:innen nicht informieren.
Fühlen sich Mieter:innen außerhalb der Ruhezeiten von bestimmten lauten Geräuschen gestört, hängt es immer von der Art des Lärms oder der Verhältnismäßigkeit ab, ob gegen diese Geräuschquellen vorgegangen werden kann. So können sich Mieter:innen nicht beschweren, wenn Kinder innerhalb von Nachbarwohnungen laut spielen oder Hunde ab und an bellen. Treten diese Geräusche jedoch quasi permanent auf, dürfen Vermieter:innen eine Verwarnung aussprechen.
In Fällen, in denen Mieter:innen nachts arbeiten und somit tagsüber – also außerhalb der Ruhezeiten – schlafen müssen, kann nicht gegen Lärm, der über reguläre Alltagsgeräusche hinausgeht, vorgegangen werden. Bleibt eine angrenzende Baustelle unterhalb des maximalen Lärmpegels, müssen sich Mieter:innen selbstständig um eine geminderte Geräuschkulisse bemühen. Jedoch kann mit Vermieter:innen Regelungen gefunden werden, die für beide Parteien verträglich sind, wie das Leiserstellen von lauter Musik und das Absehen von Bohrarbeiten zu gewissen Uhrzeiten.