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Totenfürsorgerecht: Welche Pflichten bestehen gegenüber Toten?

Sich um den Leichnam und die Grabstätte eines Verstorbenen zu kümmern (die sogenannte Totenfürsorgepflicht), ist nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, sondern ist lediglich gewohnheitsrechtlich anerkannt. Dem Willen des Verstorbenen und dem des Inhabers des Totenfürsorgerechts sind mit den Bestattungsgesetzen Grenzen gesetzt. Bei einer Rechtsverletzung kann ein Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht werden. Unsere Experten im Erbrecht beraten Sie gerne.

Aktualisiert am 09.05.23

Totenfürsorgerecht: Was ist es und wer hat es?

Das Totenfürsorgerecht umfasst das Recht, über die Art der Bestattung und die Örtlichkeit, über den Ablauf der Beerdigungszeremonie und die Pflege der Grabstätte zu bestimmen. Es soll garantieren, dass ein Verstorbener eine angemessene Bestattung bekommt. Gewohnheitsrechtlich haben die nächsten Angehörigen in gerader Linie dieses Recht inne. Sagt der letzte Wille eines Verstorbenen jedoch etwas anderes, kann das Recht auch einer anderen Person übertragen werden. Es muss also nicht unbedingt ein Erbe des Verstorbenen sein.

Der Totenfürsorgeberechtigte muss nicht auch der Bestattungspflichtige sein, meist sind beide Aufgaben jedoch in einer Hand. Bestattungspflichtige sind in erster Linie die Angehörigen in der Reihenfolge, die die Länder in ihren Bestattungsgesetzen vorgegeben haben. Totenfürsorgeberechtigt kann z.B. auch das volljährige Kind von Freunden sein. Hier kann es zu Streitigkeiten kommen. Wenn enge Angehörige und die vom Verstorbenen bestimmte Person sich über das weitere Vorgehen nicht einig werden können, kann ein Anwalt im Erbrecht vermitteln.

Totenfürsorgeberechtigter Bestattungspflichtiger
Wird vom Verstorbenen zu Lebzeiten schriftlich festgelegt.
Kann ein Angehöriger sein, muss aber nicht.
Ist in den Bestattungsgesetzen der Länder geregelt.
Folgt einer Rangfolge ähnlich der des Erbrechts.
Hat umfassende Rechte und Pflichten, den Leichnam, seine Beerdigung und die Pflege des Grabes betreffend. Kümmert sich um die Bestattung an sich und trägt die Kosten dafür.

In den meisten Fällen ist der Totenfürsorgeberechtigte auch der Bestattungspflichtige.

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Welche Rechte und Pflichten hat der Inhaber des Totenfürsorgerechts?

Der Inhaber des Totenfürsorgerechtes hat das Recht und die Pflicht, sich gemäß den Wünschen des Verstorbenen um eine würdevolle Bestattung zu kümmern. Dies schließt ein, dass, sollte er seiner Aufgabe nicht pietätvoll und angemessen nachkommen, durchaus auch Strafanzeige wegen Störung der Totenruhe oder Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener gegen ihn gestellt werden kann. Der Inhaber der Totenfürsorge hat das Entscheidungsrecht über den Leichnam. Er muss sich um die Art der Bestattung kümmern und entsprechende Verträge mit dem Friedhofsträger oder anderen Dienstleistern schließen.

Dabei hat er sich an die gesetzlichen Fristen und Regelungen für die Überführung und Bestattung zu halten. Auch eventuelle Umbettungen oder eine Obduktion muss er in die Wege leiten, sollten sie notwendig sein. Des Weiteren ist er verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Grabpflege über die Beerdigung hinaus gewährgeleistet ist. Angehörige müssen sich in Deutschland durchschnittlich etwa 23 Jahre um die Pflege eines Grabs kümmern. Der Inhaber des Totenfürsorgerechts hat das Recht über das langfristige Erscheinungsbild des Grabes zu bestimmten. Dabei ist immer der letzte Wille des Verstorbenen maßgeblich.

"Wer das Recht der Totenfürsorge für einen lieben Verstorbenen übernehmen möchte, sollte zuvor sorgfältig alle Umstände prüfen, auch solche, die erst nach der Bestattung auftreten können."

Wie wird das Totenfürsorgerecht geregelt?

Regelungen über die Totenvorsorge können zu Lebzeiten in einer Vorsorgevollmacht oder in einem Bestattungsvorsorgevertrag hinterlegt werden. Auch eine eigenständige Erklärung ist bindend. Gibt es keine Dokumente, ist der mutmaßliche Wille des Toten maßgebend. Gibt es keine Hinweise auf den mutmaßlichen Willen des Verstorbenen, fällt das Recht der Totenfürsorge den nächsten Angehörigen zu. Welche Rangfolge sie bei der Ausübung dieser Tätigkeit haben, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt. Die Regelungen finden sich in den länderspezifischen Bestattungsgesetzen.

Was geschieht, wenn es niemanden gibt, der das Totenfürsorgerecht wahrnimmt?

Auch wenn das Totenfürsorgerecht gewohnheitsmäßig meist an die nächsten Angehörigen fällt, also z.B. Ehegatten oder Kinder, kann es sein, dass der Verstorbene eine dritte Person dafür bestimmt hat. Dabei kann es vorkommen, dass diese dritte Person nicht auffindbar oder ansprechbar oder wegen verschiedener Faktoren nicht in der Lage oder Willens ist, das Recht auszuüben. In diesem Fall greift die in den Landesgesetzen festgelegt Reihenfolge der berechtigten Angehörigen. Will oder kann sich niemand der Angehörigen kümmern, übernimmt das Ordnungsamt.

Die Bestattung wird dann meist so einfach und kostengünstig wie möglich gehalten. Die Kosten werden den Angehörigen in Rechnung gestellt. Auch wenn keine Angehörigen zu ermitteln sind, übernimmt das Ordnungsamt die Bestattung. Derartige Bestattungen müssen ausgeschrieben werden und werden von demjenigen Unternehmen durchgeführt, dass die Beerdigung für den günstigsten Preis bietet. Da eine Einäscherung mit anschließender Urnenbeisetzung am günstigsten ist, werden Verstorbene ohne Angehörige oder sich kümmernde Dritte meist verbrannt. Eine Trauerfeier findet in der Regel nicht statt.

Totenfürsorgerecht: Wer trägt die Kosten der Bestattung?

Die Kosten für eine Bestattung sind vom Bestattungspflichtigen, der normalerweise auch der Totenfürsorgeberechtigte ist, zu tragen. Gehört der Bestattungspflichtige nicht zu den Erben, kann er sich die Kosten nach § 1968 BGB von den Erben erstatten lassen. Ist der Bestattungspflichtige finanziell nicht in der Lage, die Kosten der Bestattung zu übernehmen, und kann sie nicht aus dem Nachlass gedeckt werden, kann die Kostenübernahme im Rahmen der Sozialhilfe beim Sozialamt beantragt werden. Der Verstorbene selbst kann, sofern er die finanziellen Möglichkeiten hat, seine Bestattung bereits im Voraus organisieren und bezahlen und beides in der Bestattungsverfügung festhalten.

Ist das Erbe verschuldet und hat der Erbe selbiges deshalb ausgeschlagen, kann es dennoch sein, dass er für die Kosten der Beerdigung aufkommen muss. Dann nämlich, wenn er der Bestattungspflichtige ist. Diese Aufgabe bleibt vom Antritt oder der Ausschlagung des Erbes unberührt.

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