Wie kann die Anspruchssumme reduziert werden?
Eine Möglichkeit für den Erblasser, die Verteilung der Erbmasse noch weitergehend zu beeinflussen, ist, die Anspruchssumme zu reduzieren. Zum Beispiel um den Anteil, den ein unliebsamer Angehöriger, der laut gesetzlicher Erbfolge einen Pflichtteilsanspruch gehabt hätte, so gering wie möglich zu halten. Zum Beispiel können Schenkungen, die rechtzeitig vor dem Tod getätigt werden, die Anspruchssumme reduzieren. Erfolgt die Schenkung weniger als zehn Jahre vor dem Tod, haben Angehörige aber ggf. Pflichtteilsergänzungsansprüche und somit ein Recht auf Ausgleichszahlungen. Wer sich zu Lebzeiten mit einem Pflichtteilsberechtigten darauf einigt, dass dieser auf seinen Pflichtteil verzichten wird, kann ihm eine Abfindung auszahlen und der Anspruch auf den Pflichtteil im Erbfall erlischt. Diese Abmachung muss notariell beurkundet werden.
Der Erblasser hat außerdem die Möglichkeit, die gesetzliche Erbquote zu verändern. Je nachdem, ob er mit seinem Partner in einer Zugewinngemeinschaft oder in Gütergemeinschaft oder -trennung lebt, ändert sich auch die Quote der Pflichtteile. Auch eine Adoption kann taktisch eingesetzt werden, um die Erbquote, und damit auch die Pflichtteilsquote, zu verändern. Bei günstiger Kombination kann der Erblasser den Pflichtteilsanspruch für unliebsame Pflichtteilsberechtigte deutlich schmälern.